Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 8 vom 10.3.2010 Seite 157 bis 182
Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration -311 - 1207.14 v. 29.1.2010 |
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Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration -311 - 1207.14 v. 29.1.2010
2160
Einführung
einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card
in
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration -311 - 1207.14
v. 29.1.2010
Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 16. 12. 1999 (SMBl. NRW. 2160) wird wie folgt geändert:
1
In der Einleitung wird in Satz 2 die Angabe "Jugendleiter-Card"
durch die Angabe "Jugendleiter/in-Card (Juleica) " ersetzt."
2
In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch den Satz "Für die Qualifizierung gelten
die folgenden bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (Mindeststandards):"
ersetzt.
3
Nach Nummer 2.3 werden die Gliederungsnummern 2.3.1 bis 2.3.4 eingefügt.
2.3.1
Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend
40 Schulungseinheiten).
2.3.2
Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang
des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten)
zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.
2.3.3
Die praktische und theoretische
Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst
mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der
Jugendleiterin/des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele,
Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der
Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen
des Kinder- und Jugendschutzes.
2.3.4
Die in der Nr. 2.3.3 genannten Ausbildungen
dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.
4
Nach Nr. 2.4 wird die Gliederungsnummer 2.5 eingefügt.
2.5 Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
5
Nummer 3 erhält die folgende Fassung: "Gültigkeitsdauer und
Antragsverfahren
3.1 Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
3.2 Das Antragsverfahren ergibt sich aus dem "Leitfaden für Träger (Abschnitt 4 "Der Weg zur neuen Juleica") in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser Leitfaden ist auf der Homepage www.juleica.de unter dem Link
http://www.juleica.de/uploads/media/Leitfaden_1_1_090622.pdf einsehbar."
6
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.
-MBl. NRW. 2010 S. 170