Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 30 vom 21.9.2010 Seite 711 bis 748
Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42 v. 1.7.2010 |
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Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42 v. 1.7.2010
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Richtlinien zur Förderung
der Anlage von Uferrandstreifen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42
v. 1.7.2010
Der RdErl. vom 5.6.2007 (MBl. NRW S. 454), zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.7.2009 (MBl. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:
„4.5
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
werden,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind, oder
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen
Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.“
2.
Nummer 6.1.1.2 erhält folgende Fassung:
„6.1.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung
der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetz– AFIG vom 26. November 2008 (BGBl. I S.
2330), in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.“
3.
In Nummer 6.1.2.3 wird der Punkt nach der Angabe „(Cross-Compliance)“
durch ein Komma ersetzt.
4.
Nach Nummer 6.1.2.3 wird folgende Nummer 6.1.2.4 neu angefügt:
“6.1.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
5.
In Nummer 6.2.1 wird die Angabe „5 %“ durch
die Angabe „10 %“ ersetzt.
6.
In Nummer 6.5.2 wird das Wort „zurückzuerstatten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“
ersetzt.
7.
Nummer 6.5.4 erhält folgende Fassung:
„6.5.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.“
8.
In Nummer 6.6.2 wird die Angabe „(EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „(EG) Nr.
1122/2009“ ersetzt.
9.
In Nummer 6.6.3.5 wird das Wort „Verpflichtungsjahr“ durch das Wort
„Kalenderjahr“ ersetzt.
10.
In Nummer 7.4 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Zum Bestandteil des
Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit
Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.“
11.
In Nummer 7.6.2 wird die Angabe „VO (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 745