Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 7.3.2014 Seite 107 bis 114
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 5.3.2014 |
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 5.3.2014
III.
Öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und
§ 9 UVPG
Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans
Nordrhein-Westfalen,
Teilplan Siedlungsabfälle
Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
v. 5.3.2014
Die Länder stellen gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich auf. In
Nordrhein-Westfalen werden die Abfallwirtschaftspläne vom Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) als oberster
Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen
des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt
(§ 17 Abs. 1 LAbfG).
Der Koalitionsvertrag zwischen NRWSPD
und Bündnis 90/Die Grünen NRW sieht vor, dass ein neuer
Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, für
Nordrhein-Westfalen aufgestellt wird. Dieser soll den am 31. März 2010
bekannt gemachten Abfallwirtschaftsplan (*) ersetzen.
Der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftsplans,
Teilplan Siedlungsabfälle, wurde auf der Grundlage
einer umfassenden Vorstudie in einem offenen und transparenten Verfahren erarbeitet.
Für den Abfallwirtschaftsplan wird
eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Im Umweltbericht werden die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Plans beschrieben und
bewertet.
Auf der Basis von Entwürfen des
Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, und
des Umweltberichts wird entsprechend den Vorgaben des § 31 KrWG und § 14h UVPG ein Beteiligungsverfahren durchgeführt.
Zeitgleich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von
§ 32 KrWG und § 14i UVPG statt.
Die Entwürfe des Abfallwirtschaftsplans
und des Umweltberichts liegen im Zeitraum vom 12. März 2014 bis 14. April 2014 arbeitstäglich von
9.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf,
Raum 22 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.
Ab dem 12. März 2014 können
die Entwürfe des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts im Internet unter
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php
eingesehen und heruntergeladen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu den
Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts können bis zum 18. Juli 2014
abgegeben werden. Sie sind vorzugsweise per E-Mail (awp.nrw@mkulnv.nrw.de) oder
per Post an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat IV-3, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf zu richten. Eine
Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
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(*) Bis zur Bekanntmachung und
Veröffentlichung des neuen Abfallwirtschaftsplans gelten der
am 31. März 2010 bekannt gemachte Abfallwirtschaftsplan (MBl. NRW. S. 206) und der Erlass vom 17.04.2013 (Az.
IV-3/IV-2-844.07/IV-2-444.10.01.01) unverändert fort.
Der Entwurf des neuen
Abfallwirtschaftsplans sieht vor, dass die Zuweisung zu einer bestimmten
Entsorgungsregion und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen
und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen durch
Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und
den Anlagenbetreibern für verbindlich erklärt werden kann, sofern sich dieses
als geboten erweisen sollte. Bei Abschluss neuer Entsorgungsverträge sollte
daher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart werden, dass künftig
durch verbindliche Regelungen im Abfallwirtschaftsplan eine Zuweisung zu einer
anderen Entsorgungsregion erfolgt.
- MBl. NRW. 2014 S. 114