Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 24 vom 27.8.2014 Seite 473 bis 484
Förderrichtlinie Bodendenkmalpflege des MBWSV 2014 RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 6.8.2014 |
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Förderrichtlinie Bodendenkmalpflege des MBWSV 2014 RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 6.8.2014
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Förderrichtlinie
Bodendenkmalpflege des MBWSV 2014
RdErl.
d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 6.8.2014
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach §§ 35 und 36 zur Erfüllung der Aufgabenzuweisung nach
§ 22 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) vom 11.
März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) und nach Maßgabe dieser Richtlinien
und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu §
44 Landeshaushaltsordnung - LHO – vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin und der Antragsteller auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Erforschung, die Erfassung und den Erhalt von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstätten, sowie die öffentliche Präsentation von Bodendenkmälern und die Präsentation Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit der nordrhein-westfälischen archäologischen und paläontologischen Forschung zu unterstützen und zu fördern.
3
Zuwendungsempfänger
Landschaftsverband Rheinland, Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird für Maßnahmen in Form der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 80% je Einzelprojekt des Jahresprogramms.
4.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
4.4
Bemessung der Zuwendung
4.4.1
Für die Bemessung der Zuwendung sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Im Zusammenhang mit Ausgrabungen
4.4.1.1
Ausgaben für befristet eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit
diese nicht durch die Arbeitsverwaltung finanziert werden und sie
ausschließlich und zusätzlich in den geförderten Projekten tätig sind.
4.4.1.2
Ausgaben für befristet eingestellte studentische Hilfskräfte bei archäologischen
Ausgrabungen, Prospektionen, zur Dokumentation und Auswertung, soweit diese
ausschließlich und zusätzlich in den geförderten Projekten tätig sind.
4.4.1.3
Ausgaben für Werkverträge mit Dritten im Zusammenhang mit archäologischen
Maßnahmen.
4.4.1.4
Ausgaben für den Einsatz von für archäologische Grabungen notwendigem
technischem Gerät (z.B. Mieten für Großgeräte, wie etwa Bagger, Lastwagen,
entsprechende Leasingkosten).
4.4.1.5
Ausgaben zum Ankauf von grabungsspezifischen Verbrauchsmaterialien (wie etwa
Werkzeuge, Folien, Zeichenmaterialien und Ähnliches) und technischen Geräten
zur Prospektion, Vermessung und Dokumentation. Die Zweckbindungsfrist beträgt 5
Jahre. Gegenstände, deren Anschaffungskosten 410 € (ohne Umsatzsteuer)
übersteigt, sind zu inventarisieren und bis Ablauf der Zweckbindungspflicht
ausschließlich für weitere Maßnahmen gemäß dieser Förderrichtlinie zu
verwenden.
Im Zusammenhang mit sonstigen bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen.
4.4.1.6
Ausgaben für Luftbildaufnahmen- und andere Prospektionsmaßnahmen.
4.4.1.7
Ausgaben für die wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung von
Bodendenkmälern und Funden.
4.4.1.8
Ausgaben für die Fundbearbeitung und Fundaufbewahrung, einschließlich Mieten
für zeitlich befristet angemietete Lagerräume.
4.4.1.9
Ausgaben zur Konservierung und Restaurierung von beweglichen Bodendenkmälern.
4.4.1.10
Ausgaben zur Konservierung und Restaurierung von ortsfesten Bodendenkmälern.
4.4.1.11
Ausgaben für Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege.
4.4.1.12
Ausgaben für Entschädigungen und Belohnungen in der Umsetzung von § 17
DSchG NW.
Im Zusammenhang mit Sonderprojekten.
4.4.1.13
Ausgaben der Planung und Durchführung wissenschaftlicher Fachtagungen.
4.4.1.14
Ausgaben der Planung und Durchführung archäologischer und paläontologischer
Ausstellungen.
4.4.1.15
Ausgaben für naturwissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten (z.B.
Geophysik, Materialanalysen und naturwissenschaftliche Datierungsverfahren).
4.4.1.16
Ausgaben für paläontologische Forschungen.
4.4.1.17
Ausgaben für Digitalisierungsprojekte von Bodendenkmaldaten.
4.4.1.18
Ausgaben für Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation von
Bodendenkmälern (z.B. Beschilderungen, Schutzbauten, archäologische Wanderwege
und Rundtouren).
4.4.1.19
Ausgaben für bodendenkmalpflegerische Maßnahmen der Stadtarchäologien im Sinne
der vorgenannten Fördertatbestände.
4.4.2
Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landes und des
Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien
zu berücksichtigen:
- Bedeutung des Denkmals;
- Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme;
- Vorteile und Belastungen des Zuwendungsempfängers aus dem Denkmal.
4.4.3
Bei der Bemessung der Zuwendungen für studentische Hilfskräfte und bei
wissenschaftlichen Untersuchungen sind Personalkosten zugrunde zu legen, die
sich an den Richtlinien der Tarifgemeinschaft über die Arbeitsbedingungen der
wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 orientieren.
Die Höhe der Förderung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich nach
den entsprechenden durch das Finanzministerium bekanntgegebenen
Personalkostensätzen für den wissenschaftlichen höheren Dienst.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Neben den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (AnBest-G) ist den Zuwendungsempfängern zusätzlich aufzugeben:
5.1
Auf Bautafeln und in Publikationen (Plakate, Broschüren usw.) ist die finanzielle
Beteiligung des Landes in geeigneter Weise deutlich zu machen. So sind das
Landeswappen in der jeweils gültigen Wort-Bild-Marke des zuständigen
Landesministeriums sowie der entsprechende Hinweis aufzunehmen: „Gefördert vom
Ministerium für … des Landes Nordrhein-Westfalen“.
5.2
Abweichungen vom durch die Oberste Denkmalbehörde bekanntgegebenen
Jahresprogramm nach § 36 DSchG NRW, die im Laufe des Haushaltsjahres notwendig
werden und zu neuen Einzelprojekten führen, bedürfen der Zustimmung der Obersten
Denkmalbehörde. Das gleiche gilt für Maßnahmen nach den Bestimmungen in Nummer
4.4 dieser Richtlinie.
5.3
Die von den Ämtern für Bodendenkmalpflege geführten monatlichen
Grabungskalender sind der Bewilligungsbehörde und der Obersten Denkmalbehörde
am Monatsanfang nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
5.4
Befunde und Funde von besonderer Bedeutung sind der Bewilligungsbehörde und der
Obersten Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5.5
Auf Anforderung sind der Bewilligungsbehörde und der Obersten Denkmalbehörde zu
geförderten Maßnahmen Projektdaten, -ergebnisse, und -erfahrungen zur Verfügung
zu stellen.
5.6
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an
Landesausstellungen über die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zu beteiligen.
Dazu sind bei der Organisation der Landesausstellungen ggf. Funde,
Ergebnisberichte, wissenschaftliche Studien, Abbildungsmaterial und -vorlagen
sowie Modelle zur Verfügung zu stellen.
5.7
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger legen bis zum 31.03. des
Folgejahres einen Verwendungsnachweis auf Grundlage des Grundmusters 3 der
Anlage 4 zu Nr. 10.3 der VVG zu § 44 LHO mit dem Sachbericht und dem dazu
gehörenden zahlenmäßigen Nachweis vor.
5.8
Die von ihnen als Erstempfängerin oder Erstempfänger geprüften
Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen sind dem
Verwendungsnachweis nach Nummer. 7.1 ANBest-G beizufügen.
6
Verfahrensvorschriften
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Antragstellung und Antragsunterlagen
Anträge zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen sind unter Beifügung des entsprechenden Jahresprogramms bis zum 1. November des Vorjahres in zweifacher Ausfertigung nach Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO) der Bezirksregierung Köln bzw. Münster vorzulegen. Als Bestandteil des Antrags sind eine schriftliche Projektbeschreibung sowie ein Finanzierungsplan des beabsichtigten Jahresprogrammes vorzulegen.
Die Gesamtkosten der Maßnahmen sind summarisch auszuweisen.
Ausgrabungen und Sonderprojekte, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen werden in einer gesonderten Programmliste zusammengefasst.
6.1.2
Antragsweg
Auf Grundlage der vorgelegten Jahresprogramme bereiten die Bezirksregierungen das Förderprogramm für das jeweils folgende Jahr vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde bis zu einem durch diese festgelegten Termin von der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Förderprogramm wird in einer gemeinsamen Besprechung der Fördernehmerinnen und Fördernehmer und der Bewilligungsbehörde mit dem Ministerium abgestimmt.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen Köln und Münster.
6.2.2
Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Mittel erfolgt quartalsweise nach Nachweis der entsprechend aufgetretenen Aufwendungen.
6.3
Weiterleitung der Mittel
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zur Weiterleitung der Fördermittel berechtigt.
7
Inkrafttreten, Geltungsdauer
7.1
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
7.2
Die Richtlinien treten am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 478