Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 12 vom 19.4.2017 Seite 215 bis 250
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6-71-60-00.03 vom 30. März 2017 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6-71-60-00.03 vom 30. März 2017
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Richtlinien über
die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III 6-71-60-00.03
vom 30. März 2017
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. März 2013 (MBl. NRW. S. 123), der durch Runderlass vom 22. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 werden wie folgt gefasst:
„2.1.3
Neubau von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen
2.1.4
Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießstandanlagen, die dem
jagdlichen Schießwesen dienen
2.1.5
Jagdliche Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren“.
2. In Nummer 2.2.5 wird das Wort „insbesondere“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.
3. Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 angefügt:
„2.2.6
Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56)
in der jeweils geltenden Fassung“.
4. Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „außer der Nummer 2.1.4 und“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen der Nummer 2.1.4.“.
c) In Satz 4 wird nach dem Wort „des“ die Wörter „für die Jagd zuständigen“ eingefügt.
5. Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2.2
Festbetragsfinanzierung:
a) Bei den anerkannten Schweißhundstationen beträgt der Festbetrag 1 500 Euro
je Schweißhundstation pro Jahr.
b) Bei den Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde werden die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Jagd zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.
c) Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen beträgt der Festbetrag 800 Euro pro Jahr.“
6. Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Bagatellgrenze: 250 Euro
4.4.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen bei den jagdlichen
Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren die für
diese Maßnahmen entstehenden anteilsmäßigen Ausgaben, wie Personal- und Sachausgaben,
laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Bau- und
Instandhaltungskosten.
4.4.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei den anerkannten Schweißhundstationen werden
durch das für die Jagd zuständige Ministerium festgelegt.
4.4.4
Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des
Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen sind die Verwaltungsausgaben für fünf
Jahre zuwendungsfähig. Hierzu zählen Gründungs- und Aufbaukosten, Ausgaben für
die Zusammenlegung, Fusion oder Erweiterung von Hegegemeinschaften,
Personalausgaben und Reisekosten nach den Maßgaben des
Landesreisekostengesetzes, Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen der
Geschäftsführung, Geschäftsausgaben, Ausgaben für sächliche Erstausstattungen
und Ausstattungsverbesserungen sowie Software.
4.4.5
Bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 2.4.2 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann bei Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1.3 und 2.1.4 als fiktive
Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessung einbezogen
werden. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen
in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger. Als Beleg für die
geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu
unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen,
Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger
gegenzuzeichnen. Die Höhe der fiktiven Ausgabe darf bei Maßnahmen der Nummer
2.1.3 20 Prozent, bei Maßnahmen der Nummer 2.1.4 10 Prozent, der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.“
7. Nach Nummer 5.3 wird folgende Nummer 5.4 angefügt:
„5.4
Bei mehrjährigen Maßnahmen können bis zu fünfjährige Durchführungszeiträume
beschieden werden.“
8. Der Nummer 6.4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den anerkannten Schweißhundstationen und Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen werden gemäß Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung einfache Verwendungsnachweise zugelassen.“
9. In Nummer 8 wird die Angabe „März 2018“ durch die Angabe „Mai 2022“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 248