Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 13.9.2019 Seite 381 bis 398
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02
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Strukturentwicklung des ländlichen Raums
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6.0228.22901.02
Vom 23. August 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.1
Das
Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der
Strukturentwicklung des ländlichen Raums. Zweck der Förderung ist es, die
ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern
und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung
der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu
einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach
Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils
geltenden Fassung:
- der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Doppelförderung ist ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter jeweils
unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur
Umsetzung der Fördertatbestände dieser Richtlinie gewährt.
1.2
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.2.1
Barrierefreiheit
Eine Anlage oder ein Bereich sind
barrierefrei, wenn sie für Menschen mit jedweder Behinderung in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel
zulässig.
1.2.2
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser
Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der
jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des
Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Nicht
zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
erhalten und
- Antragstellerinnen
und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr
als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
1.2.3
Kleinprojekte
im Sinn dieser Richtlinie sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von
höchstens 20 000 Euro.
2
Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, touristischen
und wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von
Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder
Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender
Verweileinrichtungen,
b) Errichtung, Erweiterung, Ausbau und
Modernisierung von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-,
Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen,
c) Errichtung, Erweiterung, Ausbau und
Modernisierung von Freizeitinfrastrukturen mit überwiegend lokalem oder
regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,
d) Maßnahmen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren
Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für
Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und
gemeinschaftliche Zwecke,
e) Erhaltung regionaltypischer
ländlicher Bausubstanz sowie
f) Errichtung, Erweiterung,
Ausbau und Modernisierung von Sportanlagen, Sporträumen und Sportgelegenheiten
zur Nutzung für Spiel, Sport und Bewegung.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden und Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie juristische Personen die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen,
b) natürliche Personen,
Personengesellschaften, sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische
Personen des Privatrechts.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die
Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum
2014-2020“ definierten Gebietskulisse Ländlicher Raum (Anlage) in Orten oder
Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.
2.3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben c, d und e werden nur im
Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) gefördert.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
2.4.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen:
Zuweisung
2.4.4
Höhe
der Zuwendung
2.4.4.1
Die
Höhe der Zuwendung beträgt
a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2
Buchstabe a durchgeführt werden,
b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2
Buchstabe b durchgeführt werden,
c) höchstens 250 000 Euro für Maßnahmen
nach Nummer 2.1 Buchstaben a bis e sowie
d) höchstens 500 000 Euro für Maßnahmen
nach Nummer 2.1 Buchstabe f.
2.4.4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, deren
zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.
2.4.5
Bemessungsgrundlage
2.4.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Aufwendungen für Architektur- und
Ingenieurleistungen sowie die Baukosten und die Baunebenkosten. Die
Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von
eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei Hochbauten zählen
die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die Kostengruppe 600 ohne
611, 621 und 629 und die Kostengruppe 700 ohne 725, 750 bis 769 der DIN 276 zu
den zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Planungsarbeiten,
die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b)
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
c)
Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d)
Maßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
e)
laufenden Betrieb und Unterhaltung,
f)
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe d, die privaten Wohnzwecken dienen,
g)
Kosten im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
h)
Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig von den Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in
Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom
11.12.2006, S. 1) definiert werden sowie
i)
Maßnahmen, die im Rahmen der Sportstättenbauförderrichtlinien vom 15. November 2018 (MBl. NRW. S. 666) der Staatskanzlei gefördert werden können.
2.4.5.3
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und
Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen
der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.1 Buchstabe a mit Ausnahme von
Gemeinden und Gemeindeverbänden werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro
je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als
bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung
einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die
Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der
Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die
Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung
bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die
Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
2.4.5.4
Einnahmen
die während der Durchführung der Maßnahme erwirtschaftet werden, reduzieren die
förderfähigen Ausgaben und in der Folge die gewährte Zuwendung.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Geförderte
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a bis c und f, die von natürlichen
Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts
die nicht den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen durchgeführt werden, müssen
uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
2.5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe d darf die Summe der
positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum
Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden
Steuerbescheide pro Jahr 100 000 Euro bei Ledigen und 130 000 Euro bei
Ehegatten (Einkünfte der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und
des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In
begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven
Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei
juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH &
Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer
Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen
hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre,
höchstens jedoch 130 000 Euro je Jahr.
3
Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
regionale Kleinprojekte des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche
Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans, die der Umsetzung einer regionalen
Entwicklungsstrategie einer LEADER- oder VITAL. NRW-Region dienen.
Maßnahmen des
Förderbereichs 1 der GAK sind im Einzelnen:
a) Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden,
b) Dorfentwicklung,
c) dem ländlichen
Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
d) Neuordnung des
ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums,
e)
Breitbandversorgung ländlicher Räume,
f)
Kleinstunternehmen der Grundversorgung sowie
g) Einrichtungen
für lokale Basisdienstleistungen.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Lokale Aktionsgruppen
(LAG) der zugelassenen LEADER- und VITAL. NRW-Regionen. Eine Weiterleitung der
Zuwendung an Dritte ist zulässig. Dritte können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Projekt dient der Umsetzung der
jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER- oder VITAL-Region. Die
betreffende Entwicklungsstrategie muss vom für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium anerkannt worden sein.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.4.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss
3.4.4
Höhe der Zuwendung
3.4.4.1
Die Höhe
der Zuwendung beträgt je Region 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
jedoch höchstens 180 000 Euro je Region und Kalenderjahr. Die Zuwendung ist in
dem Jahr zu verwenden, in dem sie vom Land bewilligt worden ist.
Weiterleitungen
dürfen höchstens mit einem Fördersatz von 80 Prozent bewilligt werden. Die
jeweiligen Fördersätze der Dritten sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
3.4.4.2
Zuwendungsfähig
sind Ausgaben der LAG für die Umsetzung regionaler Kleinprojekte, die der
Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.
3.4.4.3
Nicht
zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und
Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf,
c) Kauf von Tieren,
d)
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der
öffentlichen Verwaltung,
f) laufender
Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im
Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
i)
einzelbetriebliche Beratung,
j) Personal- und
Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
k) Personalleistungen sowie
l) Beträge der
Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig vom Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in
Artikel 13 Absatz1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG definiert werden,
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1
Die
Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
3.5.2
Die Möglichkeit
der Durchführung von Kleinprojekten ist von der LAG in geeigneter Art und Weise
- beispielsweise im Rahmen eines Projektaufrufs - bekannt zu machen.
3.5.3
Die
Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand von Auswahlkriterien durch die LAG auf
Basis von eingereichten Projektskizzen, aus denen die Gesamtausgaben und die
Zuordnung zu den Maßnahmen des GAK-Fördergrundsatzes hervor gehen.
Dabei ist zu
gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinn des
Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49
Prozent der Stimmrechte hat. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird der
Bewilligungsbehörde übermittelt.
3.5.4
Für
jedes ausgewählte Kleinprojekt ist ein privatrechtlicher Vertrag über die
Weiterleitung der Zuwendung im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem
Letztempfänger abzuschließen, der die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen und
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sicherstellt.
3.5.5
Die
Erstempfängerin kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte
verwendeten Mittel.
4
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Sofern
es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinn der Artikel 107 bis 109 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt wird diese nur im
Rahmen und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 als De-minimis Förderung gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen
Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren darf dabei in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht
mehr als 200 000 Euro betragen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 sind zu beachten.
Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt
der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen
gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15 000
Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen
staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen
würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige
Beihilfebetrag überschritten wird.
4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme müssen vorliegen (soweit
zutreffend):
a) die
erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
b)
mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung 2018 vom
21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) sowie
c) bei
genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn,
dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 64 Absatz 1 Nummer 4 der
Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.
4.3
Die Förderung
von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb
der Betriebsstätte,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen
und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,
veräußert oder nicht mehr dem
Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Sofern einzelne Objekte bereits in der
Vergangenheit mit öffentlichen Fördermitteln gefördert worden sind, ist eine
Förderung auf Basis dieser Richtlinie erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist
der vorangegangenen Förderung möglich.
4.4
Zuwendungsempfangende
müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen
Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.
4.5
Zuwendungsempfangende
haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der
Maßnahme zu beginnen.
4.6
Es
sind die Belange der Barrierefreiheit (siehe Nummer 1.2) zu berücksichtigen und
umzusetzen.
4.7
Aufwendungen,
die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen
nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind
bei der Bewilligungsbehörde mit dem Formular nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu
Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.
5.2
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
5.2.2
Die
Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Die
Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt entsprechend
der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den
außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG)
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
5.3.2
Der
Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage
4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird
aufgrund der Nummer 10.2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen. Private Zuwendungsempfangende haben für
Maßnahmen nach Nummer 2 dem Verwendungsnachweis mindestens eine Belegliste
beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist dem Verwendungsnachweis eine Liste
der Kleinprojekte beizufügen, aus der für jedes Kleinprojekt der
Letztempfangende, die Bezeichnung des Kleinprojekts, die Zuordnung zum
Maßnahmenkatalog des ILE-Förderbereichs 1, die zuwendungsfähigen Kosten, der
Fördersatz des Letztempfangenden und die Höhe der Förderung hervorgeht.
5.3.3
Zum
Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind außerhalb des Anwendungsbereichs
der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege
vorzulegen, soweit nicht aufgrund dieser Richtlinie ein vereinfachter
Verwendungsnachweis zugelassen ist.
5.3.4
Bei
der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die
Nummer 3 der ANBest-G und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.
Bei der Vergabe
von Aufträgen im Rahmen von Kleinprojekten bei Maßnahmen nach Nummer 3 sind die
vorgenannten Regelungen auf Ebene der Kleinprojekte anzuwenden.
6
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass
tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2023 außer Kraft.
-
MBl. NRW. 2019 S. 385