Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 17.10.2019 Seite 545 bis 602
Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4420 – 1 – IV |
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Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4420 – 1 – IV
20319
Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
Bekanntmachung des Ministeriums der
Finanzen
B 4420 – 1 – IV
Vom 19. September 2019
Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4420-1-IV - vom 8. November 2006 (MBl. NRW. S. 742), geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 2. März 2019
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften
§ 19 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 30. Oktober 2018 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a) in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
im ersten Ausbildungsjahr 986,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 1.040,96 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 1.090,61 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 1.159,51 Euro,
b) ab 1. Januar 2020
im ersten Ausbildungsjahr 1.036,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 1.090,96 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 1.140,61 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 1.209,51 Euro.“
2. In § 8 Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 27b Absatz 3“ durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 29 Ausbildungstage beträgt“ gestrichen.
4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Diese beträgt 95 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.“
5. § 20 Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit“
b) In Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 596