Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 31 vom 24.11.2020 Seite 741 bis 750
Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums“ |
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Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums“
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Änderung der
„Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums“
Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6.0228.22901.02
Vom 29. Oktober 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. August 2019 (MBl. NRW. S. 385) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 Satz 6 wird aufgehoben.
2. Nummer 1.2.1 wird aufgehoben.
3. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 werden die Nummern 1.2.1 und 1.2.2.
4. Nummer 2.4.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 212, 213 und 240, die Kostengruppen 620 und 690 und die Kostengruppe 700 ohne 725 und 750 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.“
5. In Nummer 2.4.5.3 wird die Angabe „Nummer 2.2.1“ durch die Angabe „Nummer 2.2“ ersetzt.
6. Die Nummer 2.4.5.4 wird aufgehoben.
7. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden regionale Kleinprojekte in LEADER- und VITAL. NRW-Regionen, die der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie der Region und dem allgemeinen Zweck der Förderung des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans dienen.
Allgemeiner Zweck des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Dabei sind
a) die Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
b) die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
c) die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
d) die demografische Entwicklung sowie
e) die Digitalisierung
zu berücksichtigen.“
8. Nummer 3.4.4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgender Buchstabe m angefügt:
„m) Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen.“
9. Nach Nummer 3.4.4.3 wird die folgende Nummer 3.4.4.4 angefügt:
„3.4.4.4
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement unentgeltlich erbrachte
Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen von gemeinnützigen Zuwendungsempfangenden
nach Nummer 3.2 und gemeinnützigen Letztempfangenden nach Nummer 3.2 Buchstabe
a, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, werden als fiktive Ausgabe
in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in
Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60
Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein
Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen
schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist
so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht
übersteigt.“
10. In Nummer 3.5.1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
11. In Nummer 4.3 wird nach
Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) EDV-Ausstattung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Fertigstellung,“
12. Die Nummern 4.6 und 4.7 werden durch folgende Nummern 4.6 bis 4.8 ersetzt:
„4.6
Maßnahmen, die aus öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder
der Europäischen Union gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser
Richtlinie gefördert werden.
4.7
Einnahmen die während der Durchführung der Maßnahme erwirtschaftet werden,
reduzieren die förderfähigen Ausgaben und in der Folge die gewährte Zuwendung.
4.8
Bei Beschilderungen von Radwegen sind die vom Ministerium für Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Hinweise zur wegweisenden
Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
13. Die Nummer 5.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „für Maßnahmen nach Nummer 3“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Im neuen Satz 3 wird nach den Wörtern „die Bezeichnung des Kleinprojekts,“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 745