Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 13 vom 8.4.2022 Seite 221 bis 232
Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
1101
Änderung der
Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Vom 21. März 2022
1
Aufgrund von
Artikel 39 Absatz 2 der Landesverfassung wird die Hausordnung des Landtags
Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2012 (MBl. NRW. S. 148), zuletzt geändert am 12.12.2017 (MBl. NRW. 2018 S. 2), wie folgt geändert:
1. § 1
wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die
der Erfüllung der parlamentarischen Arbeit dienen und der Verwaltung der
Präsidentin bzw. des Präsidenten unterstellt sind.
(2) Die Außenflächen der Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1, insbesondere
der durch Poller markierte Vorplatz, dienen der Repräsentation des Parlaments
als Ganzem. Sie ermöglichen den Zugang zu den Gebäuden und in diesem Rahmen
auch die Kommunikation und Kontaktaufnahme. Jede über diesen Zweck
hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Präsidentin bzw.
den Präsidenten des Landtags.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 haben:
a) die Mitglieder des Landtags,
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte,
c) die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs,
d) die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
e) die Beschäftigten der Landtagsverwaltung,
f) die Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags,
g) die Mitglieder der Landespressekonferenz.
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet:
a) Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
b) Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer,
c) Mitgliedern des Europäischen Parlaments,
d) Inhaberinnen und Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages,
einer obersten Landes- oder Bundesbehörde,
e) Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomatenpasses,
f) Ehemaligen Mitgliedern des Landtags,
g) Zeuginnen und Zeugen der Untersuchungsausschüsse,
h) Mitgliedern der Kommissionen des Landtags,
i) zu Anhörungen geladenen Personen,
j) Personen mit einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.
(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhaberinnen und Inhabern und Beschäftigten
von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Landtag.
(4) Einzelbesucherinnen und
Einzelbesucher sind zutrittsberechtigt:
a) aufgrund einer Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder
der Verwaltung des Landtags,
b) als Vertreterinnen und Vertreter der Medien bei Vorlage eines vom Landtag
anerkannten Presseausweises oder nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle
des Landtags,
c) zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Landtags nach Maßgabe freier
Zuhörerplätze,
d) als Besucherinnen und Besucher einer öffentlichen Ausstellung oder des
Landtagsforums während der jeweiligen Öffnungszeiten oder als Besucher einer
öffentlichen Veranstaltung,
e) als Nutzerin oder Nutzer der Bibliothek, des Archivs und anderer
Sondereinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung gemäß § 9.
(5) Besuchergruppen sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher nach Absatz 4
a) erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. ihres
oder seines Beauftragten, einer oder eines Beauftragten einer Fraktion oder
einer bzw. eines Beschäftigten oder Beauftragten der Landtagsverwaltung.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Zutritt kann ganz oder
teilweise versagen, soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine
Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist.
(7) Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann die Zutrittsberechtigung für
Vertreterinnen und Vertreter der Medien in besonderen Fällen über ein
Akkreditierungsverfahren begrenzt werden. Dies gilt auch für die Anfertigung von
Bild-, Film- und Tonaufnahmen nach § 6 Absatz 6.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Grundsätze für den Zutritt
(1) Auf Verlangen des
Haussicherungs- und Empfangsdienstes haben alle Personen, die den Zugang zu den
Gebäuden, Gebäudeteilen oder den Grundstücken des Landtags begehren oder sich
darin aufhalten die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sie sich aus
§ 3 Absatz 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.
(2) Sofern ein Tagesausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer
des Besuchs im Landtag sichtbar an der Kleidung zu tragen und nach Beendigung
des Besuchs am Empfang wieder abzugeben. Für die Ausgabe eines Tagesausweises
kann ein Lichtbildausweis als Pfand einbehalten werden. Die Abgabe des
Personalausweises ist nicht erforderlich.
(3) Das Mitführen von Waffen
oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen
oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ist verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Sicherheitskräfte, die von einer
Dienststelle des Bundes oder Landes mit dem Schutz bestimmter Personen oder
Gegenstände beauftragt oder hierzu zugelassen wurden, sowie Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte, die sich auf Anforderung im Landtag aufhalten. Das Mitführen
der sonstigen Gegenstände nach Satz 1 ist erlaubt, soweit dies zur Erledigung
dienstlicher Aufgaben notwendig ist.
(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind
Diensthunde der Polizei und Assistenzhunde.
(5) Die Besucherinnen und Besucher des Landtagsgebäudes (Einzelbesucherinnen,
Einzelbesucher und Mitglieder von Besuchergruppen) werden von der
Landtagsverwaltung namentlich erfasst. Die namentliche Anmeldung ist
Voraussetzung für den Zutritt. Sie müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen
an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.
(6) Bei allen Besucherinnen und Besuchern sowie bei allen Zutrittsberechtigten
nach § 3 Absatz 2 i) und j) wird durch den Haussicherungs- und Empfangsdienst
eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen. Bei anderen Personen mit
Ausnahme der Zutrittsberechtigten nach § 3 Absatz 1 a) bis e) kann im
Einzelfall eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen werden, soweit
tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung
parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Für die Personen- und
Gepäckkontrolle können elektronische Kontrollgeräte eingesetzt werden.
(7) Der in § 3 Absatz 1 genannte Personenkreis ist bei Aufenthalt im
Landtag grundsätzlich berechtigt, die Garage des Landtags zu nutzen. Weitere
Regelungen trifft die Garagennutzungsordnung (§ 9 Absatz 4), die auch eine
Nutzung durch weitere Zutrittsberechtigte zulassen kann.
(8) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages
vom 9. Mai 1989 in der aktuellen Fassung.
(9) Personen, die die in den Absätzen 1 bis 6 geforderten Sicherheits- und
Ordnungsbestimmungen ablehnen, kann der Zutritt verwehrt werden.“
4. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) werden nach dem Wort „Fraktionen“ die
Wörter „, soweit ihr Zutritt insoweit nicht nach § 3 Absatz 6
beschränkt ist“ angefügt.
5. § 6 wird wie folgt
gefasst:
„§ 6 Verhaltensregeln
(1) In den Gebäuden des Landtags und auf den dazugehörenden Grundstücken ist
Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges
Informationsmaterial dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden. Demonstrationen
durch das Tragen von Kleidung sind ebenso untersagt wie die Verwendung von
Kennzeichen, die der Würde des Landtages oder der Würde von Menschen
entgegenstehen. Es ist die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im
Hause Rücksicht zu nehmen. Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten,
dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht gestört oder gefährdet wird.
(2) In allen Gebäuden und Räumen des Landtags gilt das Rauchverbot des
Nichtraucherschutzgesetzes NRW sowie ein Verbot für die Nutzung elektrischer
Zigaretten. Das Verbot gilt auch im Eingangsbereich unterhalb der Überdachung,
außen vor und neben der Drehtür sowie vor und neben der Besuchertür.
Als Raucherzonen sind folgende Außenbereiche freigegeben:
- zwei von der Wandelhalle aus erreichbare und besonders gekennzeichnete
Terrassen der Ebene 3,
- der überdachte Durchgang neben den Fahrradstellplätzen,
- die Restaurantterrasse während ihrer Öffnungszeiten,
- besonders gekennzeichnete Bereiche der Innenhöfe des Landtags nur für
internes und externes Betriebspersonal,
- die Raucherbereiche der weiteren Dienstgebäude des Landtags.
(3) Auf der Zuhörertribüne und in den Sitzungsräumen sind Bekundungen des
Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches
Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.
(4) Der Gebrauch von
Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Geräten ist auf der Tribüne des Plenarsaals
während der Sitzung untersagt. Auf der Pressetribüne, in den drei Buchten der
Tribüne und im Zuschauerbereich der Sitzungsräume ist das Telefonieren
verboten, die Nutzung von Mobiltelefonen und Tablets im Übrigen aber zulässig.
Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gelten die Absätze 5 bis 7.
(5) In den Gebäuden und
Einrichtungen des Landtags sowie auf dem durch Poller markierten Vorplatz und
in den Innenhöfen ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung,
Übertragungen oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit Genehmigung der
Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags gestattet. Die Genehmigung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fotoaufnahmen für den privaten,
nicht-gewerblichen Gebrauch sind gestattet, soweit die Präsidentin bzw. der
Präsident des Landtags dies nicht im Einzelfall untersagt und der
Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden
hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur
dann, wenn keine Sitzungen stattfinden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Den Vertreterinnen und
Vertretern der Medien ist die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen für
eine Berichterstattung mit unmittelbarem parlamentarischen Bezug gestattet.
Aufnahmen der Plenarsitzungen dürfen nur ohne Blitzlicht oder sonstige
Zusatzbeleuchtung und nur aus den drei dafür vorgesehenen Buchten der Tribüne
heraus angefertigt werden. Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen in der
Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist verboten. In den Sitzungen
der Ausschüsse und Enquetekommissionen sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen nicht
zugelassen.
(7) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung oder die
Nebenbestimmungen einer Erlaubnis kann die Anfertigung von Bild-, Film- und
Tonaufnahmen ganz oder teilweise untersagt und eine erteilte Erlaubnis ganz
oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden.“
2
Diese Änderung
tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Düsseldorf, 21. März 2022
Präsident des Landtags
Nordrhein-Westfalen