Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 26.9.2023 Seite 1045 bis 1074
Richtlinien zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände |
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Richtlinien zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände
2170
Richtlinien
zur Struktur- und Leistungssportförderung
der Sportfachverbände
Runderlass
der Staatskanzlei
Vom 10. Juli 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (GV. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Stärkung des Sportverbandswesens und des Leistungssports durch Professionalisierung und Weiterentwicklung der Strukturen sowie Qualifizierung und Fortbildung des eingesetzten Personals.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert
werden Maßnahmen zur Professionalisierung des verbandlichen Personals.
Hierunter fällt die Finanzierung von Personalausgaben für Beschäftigte der
Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände. Zu den
Beschäftigten zählen festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und
Honorarkräfte.
2.2
Gefördert
werden des Weiteren Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung des unter
Nummer 2.1 genannten Personenkreises sowie Maßnahmen zur Qualifizierung und
Fortbildung von Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionären.
2.3
Gefördert
werden darüber hinaus Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der
Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die
eine Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel
haben.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nordrhein-westfälischen Sportfachverbände. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, ist der jeweilige Sportdachverband der Zuwendungsempfänger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen
werden nur Sportfachverbänden beziehungsweise eventuell gebildeten
Sportdachverbänden gewährt, die gemäß §§ 7, 8 und 10 der jeweils gültigen
Satzung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (https://www.lsb.nrw/lsb-nrw/satzung-ordnungen)
Mitglied
im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. sind.
4.2
Zuwendungen
können nicht gewährt werden, wenn
a) die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres vorliegen oder
b) in den Vorjahren zu viel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
4.3
Von
Nummer 4.2 Buchstabe a kann abgewichen werden, wenn zwischen dem
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband
beziehungsweise dem Sportdachverband eine Vereinbarung über die Erfüllung der
Nachweisverpflichtungen getroffen wurde.
Von Nummer 4.2 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband beziehungsweise dem Sportdachverband unter Beachtung des § 59 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung eine Vereinbarung über die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen getroffen wurde.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die
Zuwendung wird als Projektförderung
5.2
mit
einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen, zur Durchführung der
nachfolgenden Maßnahme notwendigen und angemessenen Gesamtausgaben
(Festbetragsfinanzierung) als Zuschuss gewährt. Zuwendungsfähig sind
5.2.1
ausschließlich
Entgelte und Honorare für festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und
Honorarkräfte. Als zuwendungsfähige Entgeltbestandteile werden das
Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie alle
gesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile und
Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Bediensteten des
Zuwendungsempfängers gewährt werden, anerkannt.
5.2.2
Ausgaben
für arbeitsplatzbezogene Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen der in den
Sportfach- und Sportdachverbänden Beschäftigten sowie der
Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre. Als zuwendungsfähige Ausgaben
werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme
stehenden, Ausgaben wie Gebühren, Honorare, Reisekostenerstattungen und
Ausgaben für Schulungsmaterialien anerkannt.
5.2.3
Ausgaben
für Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der Sportfachverbände
einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die eine
Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel haben. Als
zuwendungsfähige Ausgaben werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem
Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden, Ausgaben wie Ausgaben für
Beratungsleistungen einschließlich Honorare und Fahrtkostenerstattungen
anerkannt.
5.3
Die
Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den anzuerkennenden zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der
Höchstbetrag setzt sich zusammen aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem variablen
Betrag, der sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Verbandes
bemisst.
Der Grundbetrag beträgt 5 000 Euro pro Sportfachverband. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, bemisst sich der Grundbetrag anhand der Anzahl der in diesem Dachverband organisierten Sportfachverbände.
Der variable Betrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Sportfachverbandes beziehungsweise der Gesamtzahl der Mitglieder der in dem jeweiligen Dachverband organisierten Sportfachverbände. Grundlage sind die in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. geführten Mitgliederzahlen für die jeweiligen Sportfachverbände beziehungsweise Sportdachverbände zum Stichtag 31. März des Kalendervorjahres. Zur Berechnung des variablen Betrages wird die Gesamtzahl der Mitglieder mit einem einheitlichen Zuschuss pro Mitglied multipliziert. Die Höhe des Zuschusses pro Mitglied wird durch das für Sport zuständige Ministerium jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt und bekanntgegeben.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der
Durchführungszeitraum beginnt am 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres und
endet am 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres.
6.2
Der
Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der
Anforderungen dieser Richtlinien im Bewilligungszeitraum nicht zustehen,
unverzüglich an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. zurückzuzahlen.
6.3
Der
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und das Land Nordrhein-Westfalen
haben ein umfassendes Prüfungsrecht, das die Kontrolle der bestimmungsgemäßen,
wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel sicherstellt.
6.4
Der
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die bestimmungsgemäße
und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel gemäß § 91 der
Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Soweit es der Landesrechnungshof für seine
Prüfung für erforderlich hält, kann sich bei Zuwendungen die Prüfung auch auf
die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers
erstrecken.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind die Sportfachverbände beziehungsweise die eventuell gebildeten Sportdachverbände gemäß Nummer 3 dieser Richtlinien. Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinien muss der Antrag bis zum 1. Dezember des Vorjahres beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. eingegangen sein. Der Antrag kann schriftlich mit einem Antragsformular oder entsprechend online über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. gestellt werden.
7.2
Bewilligungsverfahren
Der gemäß § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung beliehene Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. ist Bewilligungsbehörde.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden ohne besondere Anforderung nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides in gleichen Beträgen zu den Terminen 17. Februar, 17. Mai, 17. August und 17. November des Antragsjahres ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vorzulegen. Hierbei ist die Abgabe der Refinanzierungsbögen (Formulare „Ermittlung der nicht anderweitig refinanzierten Personalausgaben“) für alle Personalstellen verbindlich. Die Zuwendungsempfänger müssen erklären, dass die Mittel für den Verwendungszeck verausgabt wurden und sparsam und wirtschaftlich verwendet worden sind. Die nicht oder nicht wirtschaftlich und sparsam für die vorgenannten Zwecke verwendeten Mittel sind zu erstatten. Der Zuwendungsnehmer hat zu bestätigen, dass etwaige Leistungen aus anderen Förderprogrammen oder von Dritten nicht zu einem Überschuss geführt haben.
7.5
Sachdarstellung
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. legt dem für Sport zuständigen Ministerium bis zum 30. September des Folgejahres einen Sachbericht im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung der mit den geförderten Maßnahmen erzielten Ergebnisse vor.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1047