Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456
Runderlass Gruppenführer-Basislehrgang |
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Runderlass Gruppenführer-Basislehrgang
203015
Runderlass
Gruppenführer-Basislehrgang
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01-0000009-7647/23
-
Vom 11. März 2024
1
Allgemeines
Der
Gruppenführer-Basislehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW, im Folgenden
IdF NRW, und zusätzlich auch mittels Blended Learning angeboten. Bei diesem Lehrgang
bedeutet dies eine Kombination aus eigenständigem computerunterstützten Lernen
unter Begleitung von Dozenten, Lehreinheiten in Präsenz am IdF NRW und
praktischen Übungen am Standort der entsendenden Feuerwehr.
Nach erfolgreicher Absolvierung des Gruppenführer-Basislehrganges ist die Qualifikation zum Gruppenführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 4.1, gegeben.
Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
Der Lehrgang dauert zehn Tage.
Die Gesamtdauer des Lehrgangs mittels Blended Learning soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.
2
Zulassungsvoraussetzungen
Durch das IdF NRW wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen nachweisen kann:
a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 2.1),
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehr-Dienstvorschrift, 2 Nummer 3.1),
c) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.2),
d) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 2.2),
e) erfolgreiches Absolvieren der Module 1 bis 3 der der Truppführer-Fortbildung oder die Ausbildung „Maschinist“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3) und die Ausbildung „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.5),
f) die Beförderung zur Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister und
g) die körperliche Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 sowie die Fähigkeit zum Besteigen tragbarer Leitern zum Zeitpunkt des Lehrganges.
3
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 444