Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 9.4.2024 Seite 457 bis 474
Durchführungserlass zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen für die Förderung von Beratungsleistungen gegenüber Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (RWP-Beratungserlass) |
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Durchführungserlass zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen für die Förderung von Beratungsleistungen gegenüber Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (RWP-Beratungserlass)
702
Durchführungserlass
zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Förderung von Beratungsleistungen
gegenüber Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
(RWP-Beratungserlass)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 1. März 2024
1
Grundsätzliches
In Ergänzung der Nummer 3.9.1 der Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsleistungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismusgewerbes die nachfolgenden Regelungen.
2
Fördergegenstand
Kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Art der Tätigkeit in der Betriebsstätte den unter Nummer 2.2 der Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft genannten Bereichen zuzuordnen sind, können bei nachstehenden betrieblichen Maßnahmen unterstützt werden. Förderfähig sind Ausgaben für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beraterinnen beziehungsweise Beratern für betriebliche Vorhaben erbracht werden, wenn sie für das Unternehmen und dessen weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben. Die Beratungsleistungen müssen sich zudem deutlich abheben von Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung. Förderfähig sind auch Ausgaben für Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung und beziehungsweise oder mit dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit zu analysieren und dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Gefördert werden können auch sogenannte Belegschaftsinitiativen, die ein Unternehmen ganz oder teilweise übernehmen wollen.
2.1
Die
Fördervoraussetzungen sind insbesondere gegeben bei:
a) der Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur,
b) einer frühzeitigen Umstrukturierung,
c) der notwendigen Erschließung neuer Absatzmärkte,
d) einer geplanten Übergabe des Unternehmens auf eine Unternehmensnachfolgerin oder einen -nachfolger,
e) einer geplanten vollständigen oder teilweisen Übernahme des Unternehmens durch eine Belegschaftsinitiative oder ein anderes Unternehmen oder
f) Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, für die das Land eine Garantie übernimmt.
Es werden nur kleine und mittelständische Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre sind. Die Unternehmen dürfen sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S.65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, befinden.
Die Förderung ist landesweit möglich. Sie erfolgt in den in der Anlage 1 der Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft vom 1. März 2024 ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“, im Folgenden GRW, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe, in Nichtfördergebieten aus Landesmitteln.
2.2
Nicht
gefördert werden
a) Beratungen, die allgemeine Rechts-, Versicherungs- sowie Steuerfragen und beziehungsweise oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,
b) die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
c) Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
d) Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb verbundenes Beratungsunternehmen,
e) Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei um Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden Beratungsunternehmens handelt,
f) Beratungen zur Übernahme von oder Beteiligung an Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind sowie
g) Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Als Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Leistungsvertrages zu werten. Ein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zur Ablehnung des Antrages beziehungsweise
zum Widerruf des Zuwendungsbescheides.
3.2
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist von den Antragstellenden zu
bestätigen.
3.3
Hat der Antragstellende bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen
erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel
Voraussetzung für die beantragte Förderung.
3.4
Das von dem Antragstellenden beauftragte Beratungsunternehmen muss den Nachweis
einer mindestens zweijährigen Beratungserfahrung im jeweils relevanten
Beratungsinhalt erbringen. Es sind mindestens drei prüfbare Referenzen zum
angegebenen Qualifikationsnachweis zu erbringen. Der Nachweis der beruflichen
Qualifikation gemäß Satz 1 wird anhand eines Fragebogens durch die NRW.BANK
erfasst.
4
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung.
Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Bewilligungsbescheid
geregelten Auflagen und Bedingungen.
4.2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im
pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltmittel getroffen.
4.3
Nach
Antragstellung werden in einer ersten Phase bis zu fünf Tagewerke gefördert. Nach
erneuter Antragstellung können in einer gegebenenfalls notwendigen zweiten
Phase bis zu zehn weitere Tagewerke gefördert werden. Ein Tagewerk entspricht
acht Zeitstunden.
Die Zuwendungshöhe beträgt für die Unternehmen grundsätzlich für die erste Phase bis zu 25 Prozent, für eine notwendige zweite Phase bis zu 50 Prozent der Beratungskosten. Die Zuwendung wird als Beihilfe gemäß Artikel 18 AGVO gewährt.
Die Zuwendungshöhe für sogenannte Belegschaftsinitiativen, die ein Unternehmen ganz oder teilweise übernehmen wollen, beträgt grundsätzlich 70 Prozent der Beratungskosten. In diesen Fällen wird die Zuwendung gemäß der der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 1 000 Euro pro Tagewerk ohne Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.
Die erste und die zweite Phase der Beratungsförderung können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur jeweils einmal in Anspruch genommen werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise die Verkürzung dieses Zeitraums erforderlich machen.
5
Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1
Zuwendungsanträge
müssen vor Beginn des Vorhabens bei der NRW.BANK gestellt werden.
5.2
Über
die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung durch die NRW.BANK zu entscheiden. Antragstellende sind im
Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Beibringung
erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzen Antragstellende
Mitwirkungspflichten nachhaltig beziehungsweise schwerwiegend, insbesondere
indem sie auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend
reagieren, wird ihr Antrag abgelehnt.
5.3
Die
NRW.BANK bewilligt die Fördermittel durch Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur
LHO, sowie dieses Durchführungserlasses.
5.4
Für
die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungsmittel, den
Nachweis beziehungsweise die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230)
geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, sowie die VV zu § 44 LHO und die Anlage
2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, soweit nicht in diesem
Durchführungserlass abweichende Festlegungen getroffen worden sind. Die
ANBest-P sind grundsätzlich ohne Streichungen oder abweichende besondere
Nebenbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Rücknahme und Widerruf
des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und die Verzinsung der
Zuwendung richten sich nach den §§ 48, 49, 49a des VwVfG NRW.
6
Durchführungszeitraum
Der Zeitraum, in dem die Beratungsleistung durchgeführt werden muss, ist der Durchführungszeitraum. Er beträgt für jede Beratungsphase gemäß Nummer 4.3 maximal drei Monate.
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Ablauf des Durchführungszeitraums einen Tätigkeitsnachweis und einen nach den Vorgaben der NRW.BANK erstellten schriftlichen Beratungsbericht bei der NRW.BANK in Münster einzureichen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
7
Auszahlungsverfahren
Die NRW.BANK zahlt die Zuwendung erst nach Vorlage und Prüfung der unter Nummer 6 genannten Unterlagen aus.
Dem Mittelabruf des Zuwendungsempfangenden an die NRW.BANK in Münster ist eine Bestätigung beizufügen, dass der Eigenanteil an das Beratungsunternehmen geleistet wurde. Im Übrigen gilt Nummer 5.4.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 25. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der RWP-Beratungserlass vom 1. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 535) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 471