Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 15 vom 30.3.1999 Seite 235 bis 262
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 22.1.1999 - IV A 4 - 6709.8
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften - VV - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung.
Danach können Stellen gefördert werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 InsO für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 7.1998 (SMBl. NRW. 316) anerkannt worden sind.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften.
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Zuwendungsempfänger
- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,
- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige gemeinnützige Betreiber,
- die Verbraucherzentrale NRW, die als Träger von anerkannten Stellen nach Nummer 1.1 Abs. 2 sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung kann nur zu den Personalkosten der Fachkräfte gewährt werden, die nach dem 1. 7. 1998 zusätzlich zu den im Stellenplan 1998 (oder entsprechenden Übersichten im Wirtschaftsplan) ausgewiesenen Planstellen sozialversicherungspflichtig eingestellt worden sind.
4.2
Die zusätzliche Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und i.d.R. über eine einjährige Berufserfahrung verfügen.
4.3
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte in der anerkannten Stelle muss mindestens der von 1 ¿ Vollzeitstellen entsprechen.
4.4
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen (statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für Verbraucherinsolvenzberatung in Form einer Pauschale, die von mir als Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und der 75 v.H. nicht überschreiten soll.
6.
Verfahren
6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zum 1.9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigen Einstellungstermin vorliegen.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Liquiditätsversorgung (Erlass d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales I A 2 - 2602.07 v. 20.12.1996 n.V.) sind anzuwenden.
6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31.12.2003.
Anlage 1
Bezirksregierung 40408 Düsseldorf |
Antrag Betr.: Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung |
1. Antragsteller |
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Name/Bezeichnung |
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Anschrift |
Straße, PLZ/Ort |
Auskunft erteilt |
Name,Tel.,FAX |
Gemeindekennziffer |
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Bankverbindung |
Konto-Nr.................................Bankleitzahl Name des Kreditinstituts |
2. Maßnahme Beschreibung der Maßnahme/ des Zuwendungsbereichs |
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Durchführungszeitraum |
vom-bis |
3. Beantragte Zuwendung |
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Zu der vg. Maßnahme wird eine höchstmögliche Zuwendung beantragt. |
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4. Erklärungen Der Antragsteller erklärt, dass *) 4.1**)
oer mit der Maßnahme aus folgenden Gründen begonnen hat und hiermit eine Ausnahme beantragt ..................................................... odie Fachkraft ab..............................die Tätigkeit aufgenommen hat, 4.2
er eine Zuwendung beantragt hat/beantragen wird
bei................................. dieser Zuschussgeber von ihm über diesen Antrag informiert wird/wurde, 4.3 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind. |
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5. Anlagen Angaben zum Antragsteller ( z.B. Satzung, Rechtsform, Regelungen zur rechtsverbindliche Vertretung ) Anlage mit den Angaben zu der Fachkraft, für die die Förderung beantragt wird |
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Der Bescheid über die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 InsO wurde
am .................................. von .......................................................Az.: .......................................erteilt.
Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
....................... ..........................................................
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
**) Dies gilt nicht bei der Fortsetzung wiederkehrender Maßnahmen, für die im
Haushaltsplan des Vorjahres Mittel bereitgestellt worden sind und
Änderungen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach nicht eingetreten sind.
Anlage zum Antrag vom............ |
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Name der Fachkraft |
Berufsausbildung |
Berufserfahrung |
Tätigkeit V= Vollzeit T=Teilzeit mit ...WStd. |
Beschäftigt |
Vergütungs-/ |
(Bewilligungsbehörde)
Anschrift des Zuwendungsempfängers |
Ort, Datum |
Betr.: Zuwendungen des Landes NRW
Bezug: Ihr Antrag vom ................
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 22.1.1999 -SMBl. NRW. 316
Anlg.:
o
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P -o Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G -
o Vordruck für den Verwendungsnachweis
I.
1. Bewilligung:
Auf Ihren vg. Antrag bewillige ich Ihnen
für Zeit vom ......................bis .............................. (Bewilligungszeitraum) |
eine Zuwendung in Höhe von ...............................................................................DM (in Buchstaben:....................................................................................Deutsche Mark). |
2. Zur Durchführung folgender Maßnahmen
Beschäftigung der im vg. Antrag aufgeführten Fachkräfte für die Verbraucherinsolvenzberatung. |
3. Finanzierungsart/-höhe:
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss/Zuweisung gewährt. |
4. Ermittlung der Zuwendung:
Die Zuwendung wurde wie folgt ermittelt für ein Jahr / ...Monate ........................DM |
für ein Jahr /..... Monate .......................................................................DM
5. Bewilligungsrahmen:
Von der Zuwendung entfallen auf (Jahr) |
6. Auszahlung:
Die Zuwendung wird ohne Anforderung in gleichen Teilen für o freie Träger zum 1.2., 1.6. und 1.10.o Gemeinden (GV) zum 1.5. und 1.10.ausgezahlt und auf das im Antrag bezeichnete Konto überwiesen. |
II.
Nebenbestimmungen
Die beigefügten ANBest-P/G sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
1.
Die Nummern 1.2, 1.4, 2, 3, 4, 5.11, 5.14, 5.15, 6.1 - 6.6, 6.9, 7.4, 8.31 und 8.5 der ANBest-P bzw. die Nummern 1.2, 1.3, 1.42-1.45, 2, 3, 4, 5.11, 5.13-5.15, 6, 7.2-7.4, 7.6, 9.31 und 9.5 ANBest-G finden keine Anwendung.
Die Nummer 1.3 ANBest-P findet Anwendung mit der Maßgabe, dass - sofern die Gesamtausgaben überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen bestritten werden und vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen - keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes vorgesehen sind und keine höheren Eingruppierungen als nach BAT/Land gewährt werden.
2.
Der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Fachkräfte muss den Angaben im Antrag entsprechen.
Bei Beschäftigung mit einer geringeren Wochenstundenzahl wird der Festbetrag der Personalkostenförderung im Verhältnis der geminderten Beschäftigungszeit gekürzt. Erfolgt die Beschäftigung nicht während des gesamten Bewilligungszeitraums bzw. bei einem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung, vermindert sich der Festbetrag für die Personalkostenförderung für jeden Monat der Nichtbeschäftigung bzw. fehlender Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel.
3.
Soweit Sie gegenüber den Antragsangaben weitere öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, behalte ich mir eine Neufestsetzung der Landesförderung vor.
4.
Der statistische Tätigkeitsbericht ist mir bis zum 1. 4. des Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
5.
Die Verwendung ist mir mit dem beigefügten Verwendungsnachweisvordruck in einfacher Ausfertigung nachzuweisen und spätestens bis zum 31.05. des Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
Änderungen gegenüber den Antragsangaben sind zu belegen.
6.
Als Prüfungseinrichtung im Sinne der Nr. 7.2 ANBest-P ist auch ein fachlich und sachlich unabhängiger Beauftragter (Abschlussprüfer, wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, geeigneter nebenberuflicher bzw. ehrenamtlicher Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaft) anzusehen. Die Prüfung ist neben der Ordnungsmäßigkeit und rechnerischen Richtigkeit des Verwendungsnachweises auch inhaltlich auf die zweckentsprechende Verwendung der Landesmittel und auf die Einhaltung der der Bewilligung ansonsten zugrundeliegenden Bestimmungen abzustellen. Dabei darf unter Hinzuziehung sachgerechter Kriterien in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht auch stichprobenweise geprüft werden. Bei der Feststellung von nicht unerheblichen Mängeln ist die Prüfung auf eine vollständige Nachweisprüfung auszudehnen. Der Prüfungsumfang ist aktenkundig festzuhalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei mir Widerspruch erhoben werden.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, sollen ihm zwei Abschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
....................................................... (Zuwendungsempfänger) |
.............................., den ............... 19...... (Ort, Datum) |
An die
Bezirksregierung
Dezernat 37
40408 Düsseldorf
Betr.: Zuwendung des Landes NRW zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
Durch Zuwendungsbescheid(e) der Bezirksregierung vom ............................Az.:..................................... über ................................... DM wurden zur Finanzierung der o.a. Maßnahme insgesamt ...................................DM bewilligt Es wurden ausgezahlt insgesamt .................................... DM |
(Kurze Darstellung der durchgeführten Maßnahmen, u.a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Nachweis des geförderten Personals, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen.) Sofern bis zum 1.4. der statistische Tätigkeitsbericht vorgelegt wird, kann hier ein weitergehender Sachbericht entfallen. |
II. Zahlenmäßiger Nachweis |
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Name der Fachkraft |
Berufsausbildung |
Berufserfahrung |
Tätigkeit |
Beschäftigt |
Vergütungs-/ |
Zuwendungs-betrag |
Insgesamt: |
III. Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass - die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet und die im nur für freie Träger ¿ 1 eine eigene Prüfungseinrichtung im Sinne der Nummer 7.2 ANBest-P¿ nicht unterhalten wird¿ unterhalten wird und ¿ die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Prüfeinrichtung mit folgenden vollständigen Ergebnis erfolgte: ¿ siehe den beigefügten Prüfbericht/-bericht¿ .................................................................................................................................... (Angabe des Prüfungsergebnisses) .................................................................................................................................... .................................................................................................................................... ¿ ein sachlich und fachlich unabhängiger Beauftragter (Abschlussprüfer, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüferoder geeigneter nebenberuflicher bzw. ehrenamtlicher Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaft) die Prüfung des Verwendungsnachweises mit folgendem Ergebnis vorgenommen hat. ¿ siehe den beigefügten Prüfvermerk/-bericht¿ ........................................................................................................................................... (Angabe des Prüfungsergebnisses) ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... |
..................................................................... ..................................................................
(Ort/Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift)
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
IV. Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde (Nr. 12.2 VV)
Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. |
....................................................................... ( Datum / Unterschrift) |
1
Zutreffende ist anzukreuzenMBl. NRW. 1999 S. 243