Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146
Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. November 2002 |
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zugehörige Anlagen : |
Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. November 2002
21220
Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 23. November 2002
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein
hat in ihrer Sitzung am 23. November 2002 aufgrund des § 6
Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S. 403) -
SGV. NW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen
Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2002 - Vers 35 – 00 – 1.(22) III B 4 -
genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 23.10.1993 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ansprüche
auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, den Neubeginn und
die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend. Sofern bei Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung
die geltend gemachten Versorgungsleistungen nicht verjährt sind, beginnt die
Verjährung auch mit der schriftlichen Antragstellung sowie der
Widerspruchserhebung neu. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrages
bzw. des Widerspruchs bei der Versorgungseinrichtung.“
2
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 4 wird Satz
2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen
hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges
einer Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften der
§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten
einer Elternzeit gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der
Errechnung des Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen,
sofern dieser sich dadurch erhöht.“
c) In Abs. 4 wird Satz
5 durch folgenden Satz ersetzt:
„Werden bei der
Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 3 oder 4 ausgenommen, sind die
auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Steigerungszahlen nur bei der
Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu berücksichtigen; sie
bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“
3
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „ärztlich“ gestrichen.
b) In Abs. 5 wird Satz
3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen
hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften der
§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten
einer Elternzeit gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der
Errechnung des Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen,
sofern dieser sich dadurch erhöht.“
c) In Abs. 5 wird Satz
6 durch folgenden Satz ersetzt:
„Werden bei der
Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 4 oder 5 ausgenommen, sind die
auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Steigerungszahlen nur bei der
Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu berücksichtigen; sie
bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“
d) Abs. 14 wird durch
folgende Fassung ersetzt:
„Für die Zeit,
in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
durchgeführt werden, können dem Mitglied auf Antrag Einkommensersatzleistungen
nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 gewährt werden, wenn das Mitglied keine
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen
Vertreter fortgeführt wird. Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 2 gelten
entsprechend.“
4
In § 13 Abs. 2 Ziffer d) werden nach dem Wort „Kinder“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
5
In § 18 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Überzahlte Versorgungsleistungen sind mit
dem Sterbegeld zu verrechnen.“
6
In § 21 wird Abs. 1 durch folgende Fassung ersetzt:
„(1) In Abweichung
von den Vorschriften des § 20 gelten für Mitglieder, die angestellte Ärzte
sind, für die aus der Angestelltentätigkeit zu entrichtenden Versorgungsabgaben
die jeweils gültigen Beiträge zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157
und 159 SGB VI.“
7
In § 28 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Nach Eintritt
des Versorgungsfalles können Versorgungsabgaben nur dann geleistet werden, wenn
der Arbeitgeber oder die Kassenärztliche Vereinigung die Versorgungsabgaben
schuldhaft nicht abgeführt haben.“
8
In § 33 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen und der dazu erlassenen Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.“
9
In § 40 (1) wird der Betrag „10.000,- DM“ durch den Betrag „€ 5.112,92“
ersetzt.
10
In § 41 wird der Betrag „1600,- DM“ durch den Betrag „€ 818,07“ ersetzt.
Artikel II
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar
2003 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9.
Dezember 2002
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Ausgefertigt am: 20.12.2002
Düsseldorf, den 20. Dezember 2002
Prof. Dr. J.-D. H o p p e
Präsident
- MBl. NRW. 2003 S. 126