Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014
Hinweise für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften und Verkehrsunternehmen zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6) |
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Hinweise für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften und Verkehrsunternehmen zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6)
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Hinweise
für die Träger von öffentlichen Schulen und Schulen in privater Trägerschaft
(Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde, -gemeinschaften
und Verkehrsunternehmen
zum Schülerticket in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung,
d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 25.06.2003 (II B 1-47-51.6)
Der
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,
d. Innenministeriums und d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 25.1.2001 (MBl. NRW S. 402), wird wie folgt geändert:
1
In der Überschrift werden die Wörter „für die Träger von öffentlichen Schulen
und Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sowie für die Verkehrsverbünde,
-gemeinschaften und Verkehrsunternehmen“ gestrichen.
2
Die Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Schülerticket-Modelle
Im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) werden
flächendeckend sowie im Aachener Verkehrsverbund (AVV) für die Schulen im
Stadtgebiet Aachen und in einigen Städten im Kreis Aachen Schülertickets
angeboten.
VRR,
VRS und AVV bieten ein optionales Modell an. Entscheidet sich ein Schulträger
im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung oder der Schulträger einer Ersatzschule, das
Schülerticket an seinen Schulen einzuführen, erhebt er von den nach der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schülern einen Eigenanteil nach
§ 7
Abs.1 SchFGFSchFG;
alle übrigen Schülerinnen und Schüler können selbst entscheiden, ob sie ein
sehr preisgünstiges Schülerticket als Jahresabonnement erwerben.
Der
VRS bietet alternativ auch ein schulbezogenes Solidarmodell an. Für alle
Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule wird das Ticket abgenommen. Die
Kosten von Tickets derjenigen Schülerinnen und Schüler, die das Ticket nicht
abnehmen wollen, werden auf die das Ticket abnehmenden Schülerinnen und Schüler
umgelegt oder von einem Dritten (z.B. Sponsor) übernommen.“
- MBl. NRW. 2003
S. 1011