Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.3.2004 Seite 217 bis 242
Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) - Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Ärztinnen und Ärzte RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.1.2004 – III 7 – 0810.8 – |
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Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) - Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Ärztinnen und Ärzte RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.1.2004 – III 7 – 0810.8 –
21220
Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) -
Zulassung von Krankenhausabteilungen,
Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten
für Ärztinnen und Ärzte
RdErl. d. Ministeriums
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 21.1.2004 – III 7 – 0810.8 –
Zu den
Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten aufgrund des § 38 Abs. 3
des Heilberufsgesetzes – HeilBerG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 – SGV. NRW. 2122), in der jeweils geltenden Fassung,
gebe ich folgende Hinweise:
1
Als
Weiterbildungsstätten im Sinne des HeilBerG, die der Zulassung bedürfen, gelten
alle Einrichtungen der medizinischen Versorgung (insbesondere Krankenhausabteilungen,
Institute).
1.1
Einrichtungen
der Hochschulen bedürfen gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG keiner Zulassung. Über die
Zulassung der Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte als
Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer.
2
Über
den Antrag auf Zulassung der Weiterbildungsstätte gemäß § 38 Abs. 3 HeilBerG
entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte
liegt.
3
Die
Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte aus § 45 Abs. 3 HeilBerG.
3.1
Die
Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 3
HeilBerG bedarf eines Antrags. Antragsberechtigt ist der Träger der
Einrichtung. Er muß nachweisen, dass alle Voraussetzungen für eine
qualifizierte Weiterbildung im beantragten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich
erfüllt sind. Der Antrag sollte deshalb folgende Angaben enthalten:
3.1.1
Genaue
Bezeichnung der Krankenhausabteilung sowie des Gebietes, Schwerpunktes oder
Bereiches, für welche die Zulassung
beantragt wird. Die in Betracht kommenden Gebiets-, Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der jeweiligen
Ärztekammer.
3.1.2
Angabe
der Zahl der Patientinnen und Patienten, die in der Krankenhausabteilung, deren
Zulassung beantragt wird, im Durchschnitt jährlich behandelt wird. Je nach der
Struktur der Krankenhausabteilung können unterschiedliche Patientenzahlen als
ausreichend angesehen werden.
3.1.3
Kurze Beschreibung der Krankheitsarten
der Patientinnen und Patienten, die in der Krankenhausabteilung behandelt
werden.
3.1.4
Zahlenmäßiger
Hinweis auf das in der Krankenhausabteilung tätige Personal. Dafür genügen die
Zahlen (je gesondert) der haupt- und nebenberuflich tätigen sowie der teilzeitbeschäftigten
Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Belegärzte und der
medizinisch-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.1.5
Stichwortartige
Aufführung der räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen
einschließlich der Bibliothek.
3.1.6
Schilderung
der Konsiliartätigkeit; Art und Umfang der regelmäßig in der
Krankenhausabteilung ausgeübten Konsiliartätigkeit sind kurz darzustellen. Weiterhin
ist darzulegen, ob und welche anderen Abteilungen oder Einrichtungen
konsiliarisch betreut werden.
3.2
Die
unter 3.1.1 bis 3.1.6 aufgeführten Angaben sollen grundsätzlich auch bei
Anträgen auf Zulassung von Instituten und anderen Einrichtungen zugrunde gelegt
werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2). Soweit dies nicht möglich ist, sind entsprechende
Angaben zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine qualifizierte
Weiterbildung in dem bezeichneten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich in
sächlicher und organisatorischer Hinsicht gewährleistet ist.
3.2.1
Dem
Antrag auf Zulassung eines privaten Krankenhauses oder dessen Abteilung ist die
Konzessionsurkunde gemäß § 30 der Gewerbeordnung beizufügen, sofern dieses
Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist.
3.3
Eine
Krankenhausabteilung kann grundsätzlich nur dann als Weiterbildungsstätte
zugelassen werden, wenn sie im Disziplinenspiegel des Krankenhausplanes des
Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen und damit als bedarfsgerecht anerkannt
ist. Dem Antrag auf Zulassung ist deshalb der Feststellungsbescheid in
Fotokopie beizufügen. Den in dem Krankenhausplan ausgewiesenen
Krankenhausabteilungen sind Abteilungen in Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 3
SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, gleichgestellt, sofern im
übrigen die Voraussetzungen des § 109 SGB V gegeben sind.
3.3.1
Die
Krankenhausabteilung muss von fachlich weisungsunabhängigen Ärztinnen oder
Ärzten geleitet werden, die die Erlaubnis zum Führen der betreffenden Gebiets-
oder Schwerpunktbezeichnung besitzen.
3.3.2
Eine
Krankenhausabteilung kann unabhängig von den Nummern 3.3 und 3.3.1 für weitere
Gebiete, Schwerpunkte und insbesondere für Bereiche zugelassen werden, wenn
gewährleistet ist, dass die nach der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte
durch Ärztinnen und Ärzte, die von der zuständigen Ärztekammer eine
entsprechende Weiterbildungsbefugnis erhalten haben, vermittelt werden.
3.3.3
Bei
Belegabteilungen muss sichergestellt sein, dass eine ganztägige Weiterbildung
in der Weiterbildungsstätte vermittelt werden kann. Dazu ist insbesondere
erforderlich, für die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte eine Planstelle im
Stellenplan des Krankenhausträgers einzurichten und einen Anstellungsvertrag
zwischen den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten und dem Krankenhausträger
abzuschließen.
4
Die Zulassung wird in der Regel auf
5 Jahre befristet.
5
Die
Zulassung als Weiterbildungsstätte ersetzt nicht den Feststellungsbescheid über
die bedarfsgerechte Anerkennung einer Krankenhausabteilung im Sinne des
Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen. Ferner löst die erteilte
Zulassung auch keinen Anspruch auf Anerkennung im Krankenhausplan aus.
6
Für die
Zulassung sind die als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Muster zu verwenden.
7
Eine
Durchschrift des Zulassungs- oder Widerrufsbescheides ist der zuständigen
Ärztekammer zuzuleiten.
Der
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.4.1994 (SMBl. NRW. 21220) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S.
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