Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266
Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Geldmitteln durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Geldanlage) RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.2005 - 34 – 48.01.10.16 - 1182/05 - |
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Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Geldmitteln durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Geldanlage) RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.2005 - 34 – 48.01.10.16 - 1182/05 -
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Kommunales
Haushaltsrecht;
Anlage von Geldmitteln
durch Gemeinden und
Gemeindeverbände
(Kommunale Geldanlage)
RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.1.2005
- 34 – 48.01.10.16 - 1182/05 -
Aus Anlass der Einführung einer Rechnungsführung nach den Regeln der
doppelten Buchführung bei den Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2005 ist eine Überarbeitung
meines Runderlasses vom v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) angezeigt, weil dieser
für die Anlage von Mitteln auf Vorschriften über das kamerale Rechnungswesen
Bezug nimmt. Der Runderlass wird deshalb neu bekannt gemacht, jedoch bleibt der
Rahmen im Wesentlichen unverändert.
Bei der Geldanlage ist zukünftig Folgendes
zu beachten:
Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die
nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden,
wird einerseits durch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung
(GO) bestimmt. Danach gilt, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit
zu achten ist und sie einen angemessenen Ertrag erbringen sollen. Er wird
andererseits durch die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Liquidität (§ 75
GO) und einer angemessenen Liquiditätsplanung (§ 89 GO) bestimmt, nach denen
die angelegten Mittel für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein müssen. Danach
kommt im Zweifel bei der Anlage von Geldmitteln dem Gesichtspunkt der
Sicherheit Vorrang vor einem evtl. höheren Ertrag zu.
Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherheit bei der
Geldanlage lässt aber auch zu, dass eine Gemeinde im Einzelfall auch Teile
davon nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegt. Um einem spekulativen Charakter
vorzubeugen, kommt dies nur bei langfristig anzulegenden Geldmitteln in
Betracht. Kurzfristig benötigte Geldmittel zur Zahlungsabwicklung sind dafür
grundsätzlich ungeeignet. Ob und welche darüber hinausgehenden Geldmittel für
eine mittel- und langfristige Geldanlage in Betracht kommen, kann nur im
Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dafür ist eine vorausschauende Gesamtschau
im Rahmen der Liquiditätsplanung und der sich abzeichnenden Entwicklung der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde.
Auf dieser Grundlage halte ich es für vertretbar,
dass nicht benötigte Geldmittel bei einer Verzinsung zu marktüblichen
Konditionen nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Anlage des
gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen 2) in Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
3) angelegt werden.
Zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Anlage von Geldmitteln in Spezialfonds sind unter Berücksichtigung der
örtlichen Bedürfnisse Anlageziele bzw. Schwerpunkte und Kriterien für die
Auswahl der Kapitalanlagegesellschaft zu bestimmen und die notwendigen Informationen über die
Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft einzuholen. Dies
enthält insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheit,
Risiken und die Rentabilität im Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten zu
verschaffen.
Außerdem ist nach Maßgabe des § 90 GO darauf
zu achten, dass zur Werterhaltung des angelegten Geldes das Portfolio des
Spezialfonds überwiegend Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten in Euro
enthält und der Spezialfonds keine Fremdwährungsanleihen enthalten soll. Bei
der Anlage in Aktien und anderen Risikopapieren (Anlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz
1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1. Halbsatz Buchstabe a)
der Anlageverordnung) im Rahmen von Spezialfonds ist das besondere
Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil dieser in
Spezialfonds angelegten Mittel darf 35
% des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Die Entscheidung für
diese Anlageformen ist mit den örtlichen Bedürfnissen in Einklang zu bringen.
Die Anlage von Geldmitteln erfordert zudem
die „Kontrolle“ der Tätigkeit der beauftragten Kapitalanlagegesellschaft, d.h.
die Einholung von „begleitenden Informationen“ über die Anlageformen, Qualität
der Anlagen und zeitlichen Festlegungen. Es ist nicht ausreichend, diese
Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen.
Zur Information darüber, wie die
Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den
Anlegern nachkommen und deren Interessen gegenüber Dritten vertreten, kann die
vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. herausgegebene
Verbandsempfehlung herangezogen werden. Die sog. „BVI-Wohlverhaltensregeln“
sind unter der Internetadresse: www.bvi.de/index
einsehbar.
Mein Runderlass vom
v. 10.2.2003 (SMBl. NRW. 641) tritt mit Veröffentlichung dieses Runderlasses
außer Kraft. Er ist für die Haushaltswirtschaft in den Haushaltsjahren 2005,
2006, 2007 und 2008 noch zu beachten, soweit das kamerale Rechnungswesen auf
der Grundlage des § 9 des Artikel 1 des NKFG NRW noch Anwendung findet.
1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780)
2 Verordnung über die Anlage
des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV)
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913)
3 Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2038)
- MBl. NRW. 2005 S. 246