Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266
Jahresabschlüsse 2003 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute Bek. d. Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 19.1.2005 - AZ 65 78 04 / 2003 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Jahresabschlüsse 2003 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute Bek. d. Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 19.1.2005 - AZ 65 78 04 / 2003 -
Jahresabschlüsse 2003 der
Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute
Bek. d. Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 19.1.2005
- AZ 65 78 04 / 2003 -
Die Jahresabschlüsse der Westfälischen Kliniken, Zentren und
Institute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe per 31.12.2003 sind durch
die zuständige Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NW) mit
nachfolgendem Ergebnis geprüft worden.
Landesdirektor
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Westfälische Klinik
Dortmund
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Westfälische
Klinik Gütersloh
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Hans-Prinzhorn-Klinik
Hemer, Westfälische Klinik Hemer
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben
in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so
geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW sowie § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von bewussten Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen,
die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW sowie §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von bewussten Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben
in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel
hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unsere Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von
der Lage des Krankenhauses und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Westfälische
Klinik Marl-Sinsen
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unsere Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Krankenhauses. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von
der Lage des Krankenhauses.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Westfälische
Kinder- und JugendKlinik Marsberg
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Kinder- und JugendKlinik Marsberg,
Marsberg unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand
festgelegt. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen
Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV sowie den
ergänzenden Regelungen in der Satzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie
über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Instituts sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Instituts. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Instituts und
stellt die künftige Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von bewussten Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Durch § 23 GemKHBVO
wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter . Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Zentrums sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von bewussten Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Therapiezentrums sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von bewussten
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Therapiezentrums. Der
Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Therapiezentrums und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 53 HGrG unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
53 HGrG ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld der Pflege- und Fördereinrichtung sowie die Erwartungen
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Pflege- und Fördereinrichtung.
Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der
Pflege- und Fördereinrichtung und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich
aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Angaben in
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
bewussten Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasste
die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen
Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den
Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Westfälischen Pflege- und
Förderzentrums Warstein. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende
Vorstellung von der Lage des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h
Abschließender
Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Institutes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Institutes. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Institutes und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
keine Einwendungen ergeben.“
K n u t h