Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004 |
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004
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Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung
der European Pipeline Development Company (EPDC)
zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich
und einer CO-Fernleitung der Bayer AG
Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3
v. 21.9. 2004
Die
European Pipeline Development Company (EPDC) plant den Bau und Betrieb einer
Propenfernleitung, deren Sektion 5 durch den Regierungsbezirk Köln und den
Regierungsbezirk Düsseldorf verläuft. Die Bayer AG beabsichtigt, in
engstmöglicher Bündelung mit der Propenfernleitung ausgehend von ihrem
Betriebsgelände in Worringen, den Bau und Betrieb einer CO Fernleitung bis nach
Krefeld-Uerdingen. Die beiden Vorhaben bedürfen hinsichtlich ihres Baus und
Betriebs der Planfeststellung gemäß § 20 i.V.m. Anlage 1 UVPG.
Für das die örtliche Zuständigkeit der
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf berührende Vorhaben Errichtung und
Betrieb einer „Rohrfernleitung zum Transport von Propen“ zwischen
Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich (Sektion 5) sowie für das Vorhaben „CO-Fernleitung
der Bayer AG von Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen“ wird gemäß § 1 Abs. 4
der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung sowie Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
– UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen –
Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der zweiten Verordnung über die
Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376 / SGV NRW. 2010/2129) die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde für die
erstmalige Zulassung sowie auch für spätere ggf. erforderliche Zulassungen von
Änderungen der Vorhaben und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21
UVPG bestimmt.
- MBl.
NRW. 2005 S. 598