Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 14 vom 3.5.2010 Seite 293 bis 308
Fortbildung zum Nachweis der Qualifikation für Tarifbeschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.22.00 - 21 - 27.22.01 - v. 30.3.2010 |
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Fortbildung zum Nachweis der Qualifikation für Tarifbeschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.22.00 - 21 - 27.22.01 - v. 30.3.2010
20319
Fortbildung zum Nachweis der Qualifikation für Tarifbeschäftigte in der
allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene
der Verwaltungsfachangestellten
RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.22.00 - 21 - 27.22.01 -
v. 30.3.2010
Teil 1
Ziel der Fortbildung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung
1
Ziel der Fortbildung
Die Fortbildungsmaßnahme soll Tarifbeschäftigten
der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen vermitteln, die sie befähigen, Mitarbeiterfunktionen in der
allgemeinen Verwaltung des Landes auf der Funktionsebene des
Verwaltungsfachangestellten wahrzunehmen.
2
Bewerbung
2.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich Tarifbeschäftigte aus allen
Geschäftsbereichen bewerben, die das 25. Lebensjahr vollendet und eine
mindestens fünfjährige Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des
Landes geleistet haben.
2.2
Das Innenministerium legt die Termine für die Bewerbungsverfahren zu den Fortbildungsmaßnahmen
jeweils durch einen gesonderten Erlass fest.
2.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die
Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige
Bezirksregierung weiter, wenn die in Nummer 2.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
3
Auswahlverfahren
3.1
Die Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme beworben
haben, nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil. Das
Auswahlverfahren und das Zulassungsverfahren sowie die besonderen Regelungen
für Schwerbehinderte werden in einer Informationsveranstaltung erläutert. Die
Einzelheiten zum Verfahren regelt das Innenministerium jeweils durch
gesonderten Erlass.
3.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung
und ein mündliches Auswahlverfahren.
3.3
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen
Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes
Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.
3.3.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung umfasst im Wesentlichen Testaufgaben zu
den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen, sowie
konzentriert zu arbeiten.
3.3.2
Schwerbehinderte Beschäftigte können auf eigenen Wunsch an einem
Gruppenverfahren für Schwerbehinderte und in Fällen besonderer Behinderung an
einem Einzeltest teilnehmen. Den Einzeltest richtet das beauftragte Unternehmen
unter Beibehaltung der inhaltlichen Anforderungen (Nummer 3.3.1)
individuell an der Art und Schwere der Behinderung aus. Schwerbehinderte
Beschäftigte, die an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen
wollen oder einen Einzeltest wünschen, müssen ihre Wünsche spätestens eine
Woche nach der Informationsveranstaltung der Schwerbehindertenvertretung bei
der zuständigen Bezirksregierung mitteilen. Diese berät die Bezirksregierung
dabei, wie den Wünschen Rechnung getragen werden kann.
3.3.3
Nach der Auswertung der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung
spricht das beauftragte Unternehmen eine Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen
Auswahlverfahren aus.
3.4
Das mündliche Auswahlverfahren wird vor einer Auswahlkommission durchgeführt.
Das Innenministerium bildet Auswahlkommissionen bei den Bezirksregierungen.
Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder angehören; sie
müssen Beschäftigte des Landes sein. Die Gleichstellungsbeauftragte oder
eine von ihr beauftragte Person ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission.
Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied des Personalrats
und der Schwerbehindertenvertretung bei der Bezirksregierung geladen, bei der
die Auswahlkommission gebildet ist. Darüber hinaus kann eine Vertretung des
beauftragten Unternehmens an dem mündlichen Auswahlverfahren teilnehmen.
3.4.1
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur
Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den
teilnehmenden Beschäftigten gewinnt. Die Ergebnisse der schriftlichen
Eignungsuntersuchung finden dabei keine Berücksichtigung mehr. Das der
Auswahlkommission vorsitzende Mitglied hält in einer Niederschrift über den
Auswahltermin den Vorschlag der Auswahlkommission fest.
4
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme
Das Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge
der Auswahlkommissionen. Die Ressorts informieren die Beschäftigten, die an dem
Auswahlverfahren teilgenommen haben. Die öffentlichen Universitäten und
öffentlichen Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes werden unmittelbar
informiert.
Teil
2
Inhalt und Durchführung der Fortbildung
5
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
Die Fortbildungsmaßnahme wird an zwei Unterrichtstagen pro Woche bei den
jeweils vom Innenministerium beauftragten Bezirksregierungen durchgeführt. Im
Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme findet eine Fortbildungsprüfung statt.
6
Inhalt der Fortbildungsmaßnahme
6.1
Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 570 Unterrichtsstunden, die insbesondere in
den folgenden Unterrichtsfächern zu erteilen sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht / Europarecht
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Ordnungsrecht
c) Bürgerliches Recht
d) Haushaltsrecht / Öffentliche Finanzwirtschaft
e) Grundlagen der Volkswirtschaft und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre
f) Organisation der Verwaltung
g) Beamtenrecht
h) Arbeits- und Tarifrecht
i) Beihilfenrecht
k) Reisekostenrecht
l) Kommunikation / Verhaltenstraining
m) Methodik und Arbeitstechnik - Klausurtechnik
6.2
Die Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer sind aufeinander abzustimmen. Das
Fach Methodik und Arbeitstechniken wird als eigenes Fach und darüber hinaus als
Bestandteil der übrigen Fächer unterrichtet.
6.3
Das Innenministerium legt den Lernzielkatalog sowie den Lehr- und
Stoffgliederungsplan für die Fortbildungsmaßnahme fest.
Teil
3
Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung
(§ 56 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1
Berufsbildungsgesetz (BBiG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1. b) der
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) -
BBiGZustVO - GV. NRW.S. 446) nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses
Kapitel 1
Prüfungsausschuss
7
Errichtung
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere
Prüfungsausschüsse errichtet werden.
8
Zusammensetzung und Berufung
8.1
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
8.2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmer sowie eine in der Fortbildung erfahrene Lehrkraft
angehören. Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden
Mitgliedern vertreten.
8.3
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen beruft die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
8.4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen
Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
8.5
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die
Arbeitnehmermitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.
8.6
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen kann die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhören der an ihrer
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen.
9
Befangenheit
9.1
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21
VwVfG).
9.2
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die
Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung
dem Prüfungsausschuss.
9.3
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, während der Prüfung der
Prüfungsausschuss.
10
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
10.1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit
ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
10.2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den
Ausschlag.
11
Geschäftsführung
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und Durchführung der
Beschlüsse.
12
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge
gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
Kapitel 2
Schriftliche und praktische Prüfung
13
Prüfungstermine, Anmeldung
13.1
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine praktische
Prüfung.
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bestimmt die Prüfungstermine
und Anmeldefristen; es gibt beides rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
13.2
Die Beschäftigten melden sich innerhalb der gesetzten Frist beim
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Teilnahme an der Prüfung an.
Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise über die in Nr. 14 genannten
Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Schwerbehinderte Beschäftigte legen die
erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor,
sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen
(Nummer 15).
14
Zulassung
14.1
Zur Fortbildungsprüfung werden Tarifbeschäftigte zugelassen, sofern sie an der
beruflichen Fortbildungsmaßnahme nach Teil 1 und 2 dieses Erlasses teilnehmen
und Beschäftigte des Landes sind.
14.2
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben,
entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung soll den Beschäftigten, die
sich zur Teilnahme an der Prüfung angemeldet haben, spätestens einen Monat vor
dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der
Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort schriftlich bekannt zu geben.
15
Regelungen für schwerbehinderte Prüflinge
Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im
Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen erörtert das Landesprüfungsamt
rechtzeitig in Einzelgesprächen - auf Wunsch unter Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung - mit den betroffenen Prüflingen.
16
Schriftliche Prüfung
16.1
Schriftliche Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht / Europarecht
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Ordnungsrecht
c) Haushaltsrecht / Öffentliche Finanzwirtschaft
d) Organisation der Verwaltung
e) Beamtenrecht
f) Arbeits- und Tarifrecht
16.2
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt vier schriftliche
Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind jeweils 3 Zeitstunden anzusetzen.
16.3
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der
in Nummer 16.1 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach
soll mindest eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden
Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen
Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden;
in der Regel soll eine praktische Entscheidung, z.B. ein Bescheid, ein Vermerk
oder ein sonstiger berufstypischer Schriftsatz gefertigt werden.
16.4
Höchstens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten können auch im Laufe des
Fortbildungslehrgangs nach Abschluss des Unterrichts in den jeweiligen Fächern
geschrieben werden.
17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
17.1
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die
Aufsichtspersonen bestimmt das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
17.2
Die vier schriftlichen Aufgaben sind in getrennten verschlossenen Umschlägen
aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit
der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen
ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
17.3
Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen hinzuweisen (Nr. 27).
17.4
Die schriftlichen Arbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.
17.5
Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Die abgegebenen Arbeiten hat sie in einem Umschlag zu verschließen und der von
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten.
18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
18.1
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
begutachten, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die
Prüfungsarbeiten sind mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note
nach Nummer 19 zu versehen. Bei der Bewertung sind die Richtigkeit der Lösung,
die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die
Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck
zu berücksichtigen.
18.2
Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes für
Verwaltungslaufbahnen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von den vergebenen Punktzahlen und Noten abweichende Beurteilung
mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichenden Bewertungen
entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
18.3
Nach der endgültigen Bewertung jeder Arbeit ist die Anonymität aufzuheben.
19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und
der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
a) 15 und 14 Punkte:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende
Leistung;
b) 13 bis 11 Punkte:
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
c) 10 bis 8 Punkte:
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den
Anforderungen entsprechende Leistung;
d) 7 bis 5 Punkte:
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
e) 4 bis 2 Punkte:
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
f) 1 bis 0 Punkte:
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.
20
Zulassung zur praktischen Prüfung
20.1
Spätestens 10 Tage vor der praktischen Prüfung gibt das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung und
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt.
20.2
Zur praktischen Prüfung ist nicht zugelassen, wer zwei mit geringer als
„ausreichend" oder eine mit „ungenügend" bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit geschrieben hat. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.
21
Praktische Prüfung
21.1
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des
Prüfungsausschusses über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und
ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch
sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des
Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist
eine angemessene Vorbereitungszeit zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu
gewähren.
21.2
Während
der Vorbereitungszeit soll der Prüfling eine praktische Aufgabe zielorientiert
bearbeiten, den Sachverhalt erfassen und Lösungsansätze entwickeln. Auf dieser
Grundlage soll der Prüfling ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses
führen, das die Rolle eines Bürgers, Kollegen oder Vorgesetzten einnimmt. In
dem Fachgespräch soll der Prüfling den Nachweis erbringen, dass er
Arbeitsergebnisse verständlich und adressatengerecht darstellen sowie in
berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das
Fachgespräch ist in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind
zulässig. Das sich anschließende Prüfungsgespräch mit dem
Prüfungsausschuss knüpft inhaltlich an das Fachgespräch an.
21.3
Praktische Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Ordnungsrecht
c) Haushaltsrecht / Öffentliche
Finanzwirtschaft
d) Organisation der Verwaltung
e) Beamtenrecht
f) Arbeits- und Tarifrecht
g) Beihilfenrecht
h) Reisekostenrecht
21.4
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt die praktische Aufgabe.
Es wählt aus den in Nummer 21.3 genannten Fächern vier als Schwerpunktfächer
aus. Die praktische Aufgabe hat ihren Schwerpunkt in einem der vier Fächer und
weist einen fächerübergreifenden Ansatz auf, der nicht auf die in Nummer 21.3
genannten Fächer begrenzt ist.
21.5
Das Landesprüfungsamt gibt den Prüflingen die vier Schwerpunktfächer spätestens
10 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Prüfungsausschusses, mit dem der
Prüfling das Fachgespräch führt.
21.6
Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums
und des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen andere Personen als Gäste zulassen, sofern niemand aus
der Prüfungsgruppe widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
22
Bewertung der praktischen Prüfung
22.1
Die praktische Prüfung ist als einzelne Prüfungsleistung nach Nummer 19 zu
bewerten..
22.2
Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens mit
ausreichend zu bewerten ist.
23
Feststellung des Gesamtergebnisses
23.1
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen aus der schriftlichen und
aus der praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Feststellung
darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
23.2
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die in den vier schriftlichen
Prüfungsarbeiten erreichten Punktzahlen mit je 15 Prozent, die in der
praktischen Prüfung erreichte Punktzahl mit 40 Prozent zu berücksichtigen. Die
Summe der so errechneten Einzelwerte bildet die Gesamtpunktzahl.
23.3
Die Gesamtpunktzahl ist bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Aus der
Gesamtpunktzahl ergeben sich folgende Gesamtnoten:
a) 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut
b) 10,50 bis 13,49 Punkte = gut
c) 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend
d) 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend
e) 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft
f) 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
23.4
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend"
erreicht ist.
23.5
Die Feststellung über das Bestehen der Prüfung ist den Betroffenen unmittelbar
nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe dürfen Personen
nach Nummer 21.6 Satz 2 und 3, die an der praktischen Prüfung teilgenommen
haben, nicht anwesend sein.
23.6
Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
24
Prüfungszeugnis
24.1
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt bei bestandener Prüfung
ein Zeugnis.
24.2
Das Prüfungszeugnis enthält
a) die Personalien des Prüflings,
b) die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung „Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für
Tarifbeschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten“
c) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Abs. l BBiG",
d) das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen,
e) das Datum des Bestehens der Prüfung,
f) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
g) das Siegel des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
24.3
Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen eine schriftliche Mitteilung, aus
der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben.
25
Rücktritt, Nichtteilnahme
25.1
Die Beschäftigten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden
Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesen
Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
25.2
Wer durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände an der
Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert ist, hat dies
im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen
in sonst geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Einzelfall kann der
Prüfungsausschuss die Einholung eines amtsärztlichen Attests anordnen. In
diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
25.3
Gilt die Prüfung in den Fällen der Nummern 25.1 und 25.2 als nicht abgelegt, bestimmt
der Prüfungsausschuss, wann und in welchem Umfang Prüfungsleistungen
nachzuholen sind.
25.4
Wer in anderen als den Fällen der Nummern 25.1 und 25.2 von der Prüfung
zurücktritt oder an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus selbst zu
vertretenden Gründen nicht teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die
Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
26
Wiederholung der Prüfung
26.1
Eine nichtbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt
werden. Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt, ist auf Antrag von der
schriftlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn die
Leistungen in diesen Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
wurden und die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen
Prüfung an, erfolgt.
26.2
Der Prüfungsausschuss setzt den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung frühestens
wiederholt werden kann.
27.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
27.1
Eine Täuschung oder den Versuch einer Täuschung während der Prüfungsleistung
teilt die Aufsichtsperson dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
mit. Der Prüfling darf die Prüfung jedoch bis zu deren Ende fortsetzen. Wer den
Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der Aufsichtsperson von der Prüfung
vorläufig ausgeschlossen werden.
27.2
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes
gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine
Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für
nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit
„ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge der
Nummer 21.2 wenn eine weitere Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet
ist.
Teil 4
Inkrafttreten / Aufhebung von Vorschriften
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Er tritt mit
Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses RdErl. treten die
RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1992 (SMBl. NRW 20319), 27.6.1992 (SMBl. NRW 20319) und 1.9.1992 (SMBl. NRW 20319) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 299