Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334
Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
21210
Änderung
der Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom
19. Juni 2019
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
19. Juni 2019 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe beschlossen:
Artikel
1
Die Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308), die zuletzt durch Satzung vom 26. Mai 2010 (MBl. NRW. S. 750) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im
Praktikum, die im Landesteil Westfalen-Lippe die praktische Ausbildung nach § 4
der Approbationsordnung für Apotheker ableisten, können für diesen Zeitraum
durch schriftliche Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der Apothekerkammer
werden. Die freiwillige Mitgliedschaft kann bis zur Erteilung der Approbation,
höchstens für sechs Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass nach
bestandener dritter Pharmazeutischer Prüfung die Erteilung der Approbation
unverzüglich beantragt wird und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 2
Absatz 1 des Heilberufsgesetzes alsbald vorliegen. Voraussetzung ist, dass die
Pharmazeutin oder der Pharmazeut im Praktikum die Verlängerung schriftlich
beantragt und eine entsprechende Erklärung abgibt.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 wird
aufgehoben.
3. § 4 wird § 3.
4. § 5 wird
aufgehoben.
5. § 6 wird § 4
und wie folgt gefasst:
„§ 4
Fürsorgeeinrichtungen
(1) Die Kammer
unterhält zwei voneinander unabhängige Fürsorgeeinrichtungen:
a) zur Unterstützung der
Kammerangehörigen, ihrer im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und
ihrer minderjährigen Kinder sowie der hinterbliebenen Ehegatten oder
Lebenspartner und Waisen verstorbener Kammerangehöriger, sofern diese ihren
ständigen Wohnsitz im Kammerbereich haben, die in wirtschaftliche Bedrängnis
geraten sind und
b) zur Unterstützung der
Kammerangehörigen, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im
Kammerbereich Westfalen-Lippe, bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie
dem Apothekerverband Westfalen-Lippe beschäftigt sind, sowie der unter
Buchstabe a benannten, den Angestellten zugehörigen Personen, die in
wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.
(2) Die Fürsorgeeinrichtungen nach
Absatz 1 gewähren freiwillige Leistungen nach Richtlinien, die nach Beratung im
Ausschuss für Finanzen und Soziales von der Kammerversammlung beschlossen
werden. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Geldmittel für die
Fürsorgeeinrichtungen nach Absatz 1 werden im Wirtschaftsplan der
Fürsorgeeinrichtungen gesondert bereitgestellt. Soweit sie nicht verbraucht
werden, verbleiben sie den Fürsorgeeinrichtungen und sind als Sondervermögen
getrennt zu verwalten.
(3) Bei Auflösung der
Fürsorgeeinrichtungen hat die Kammer nicht verbrauchte Mittel für soziale
Zwecke innerhalb des Berufsstandes zu verwenden.“
6. § 7 wird § 5
und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „und
der Wahlordnung“ durch die Wörter „, dieser Hauptsatzung sowie der
Geschäftsordnung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Tätigkeit gewählter
Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und
Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit
von durch Organe berufene Kammerangehörige.“
7. § 8 wird § 6
und wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Erlass“ die Wörter „, Änderung und Aufhebung“ eingefügt.
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Erlass“ die Wörter „, Änderung und Aufhebung“ eingefügt.
cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Rechnungsprüfenden“ die Wörter „und deren Stellvertreter“ eingefügt.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz
angefügt:
„Entscheidungen nach § 24 Absatz 1 der
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
trifft die Kammerversammlung in nichtöffentlicher Sitzung.“
c) Die Absätze 9 und 10 werden
aufgehoben.
d) Absatz 11 wird Absatz 9.
8. § 9 wird § 7
und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
„Kammervorstand“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Buchstabe d werden die Wörter
„gemäß §§ 58, 58 a, 71 Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Vorgaben“ ersetzt.
bb) In Buchstabe
e wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 2“ gestrichen.
cc) In Buchstabe i wird das Wort
„Untergliederung“ durch das Wort „Untergliederungen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden
nach Bedarf statt oder wenn vier Vorstandsmitglieder die Einberufung des
Vorstandes beantragen. Sie sind nicht öffentlich.“
9. § 10 wird § 8
und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst:
„§ 8
Präsidentin oder Präsident“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem
Wort „Kammer“ die Wörter „außerhalb der laufenden Geschäfte“ eingefügt.
10. § 11 wird §
9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„sowie über die Frage, ob für die Ausschussmitglieder Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zu bestimmen sind“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Die Befugnisse des Ausschusses für
Finanzen und Soziales sind in den Richtlinien der Fürsorgeeinrichtungen
niedergelegt, soweit soziale Fragestellungen betroffen sind.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz
angefügt:
„§ 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter
„Ausbildungs- und“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird das Wort
„Finanzausschuss“ durch die Wörter „Ausschuss für Finanzen und Soziales“
ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort
„Sozialausschuss“ durch das Wort „Nachwuchsausschuss“ ersetzt.
11. § 12 wird §
10 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sie“ durch
die Wörter „Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„jedem“ durch das Wort „jeden“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Kammer ist berechtigt, ihnen die
für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen
mitzuteilen; sie sind zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.“
12. § 13 wird §
11 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort
„dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 2 wird das Wort
„Geschäftsführerin“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführerin“ und das Wort
„Geschäftsführer“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführer“ ersetzt und nach dem
Wort „Apothekerkammer“ werden die Wörter „oder eine oder ein von ihr oder ihm
benannte Vertreterin oder benannter Vertreter“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter
„weiteren Beisitzenden“ durch die Wörter „ihren persönlichen Beistand“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Schlichtungsverfahren ist
freiwillig.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 6 und 7 werden die
Absätze 5 und 6.
13. Nach dem
neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Kammervorstands,
der Ausschüsse sowie der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Dies gilt auch für Mitglieder der Kammerversammlung im Fall einer
nichtöffentlichen Sitzung und über den Inhalt vertraulicher Unterlagen. Dies
gilt jeweils nicht, soweit die Umsetzung von Beschlussfassungen eine
Offenbarung von Sachverhalten oder personenbezogenen Daten gegenüber Dritten
erfordert oder die Verschwiegenheitspflicht durch eine entsprechende
Beschlussfassung des Gremiums aufgehoben wurde. Unabhängig davon sind
Mitglieder der Ausschüsse dazu berechtigt, die Delegierten ihrer Fraktion über
Inhalte einer Ausschusssitzung zu informieren, soweit dies für deren
Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und dabei keine vertraulichen
Informationen oder personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden.
(2) Verstöße gegen die Pflichten aus
Absatz 1 können durch den Kammervorstand schriftlich abgemahnt werden. In
schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann die Kammerversammlung die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag
des Kammervorstands aus ihrer Funktion mit der Mehrheit der gewählten
Mitglieder abberufen. Das abberufene Mitglied ist von der Neubesetzung der
vakanten Stelle für die Dauer der Wahlperiode ausgeschlossen.
(3) Gäste, die ausnahmsweise an den
Sitzungen der unter Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien teilnehmen, sind
ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie sind entsprechend zu belehren
und haben dies schriftlich zu bestätigen. Gäste, die Angehörige der Kammer sind
und die gegen die Pflicht aus Satz 1 verstoßen, unterliegen den Maßgaben des
Absatzes 2.“
14. § 14 wird §
13 und wie folgt gefasst:
„§ 13
Entschädigung
Die Mitglieder der Kammerversammlung, des
Vorstandes, der Ausschüsse, der Schlichtungsstelle sowie die
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker erhalten für
Auslagen Entschädigungen nach den vom Vorstand festgesetzten Sätzen, die der
Kammerversammlung bekanntzugeben sind.“
15. § 15 wird §
14 und wie folgt gefasst:
„§ 14
Meldepflicht
Die Meldepflichten der Kammerangehörigen
werden in einer Meldeordnung geregelt.“
16. § 16 wird § 15.
17. § 17 wird § 16 und in den Sätzen 2
und 4 wird jeweils das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort
„Hauptgeschäftsführerin“ sowie das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort
„Hauptgeschäftsführer“ ersetzt.
18. § 18 wird § 17.
19. § 19 wird § 18 und in Absatz 1 wird
das Wort „Dreifünftelmehrheit“ durch das Wort „Zweidrittelmehrheit“ ersetzt.
20. § 20 wird § 19.
Artikel
2
Die Änderung der
Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster,
den 02. Juli 2019
APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
Gabriele Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Düsseldorf,
den 12.07.2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: G. 0925
Im Auftrag
H a m m
MBl. NRW. 2019 S.