Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 31.7.2007 Seite 433 bis 468
Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42- v. 5.6.2007 |
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Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42- v. 5.6.2007
7861
Richtlinien
zur Förderung
der Anlage von Uferrandstreifen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42-
v. 5.6.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der
hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74) in den jeweils
geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anlage
von Uferrandstreifen zur Verringerung des Eintrages insbesondere von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die
Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach den
Grundsätzen der Nummer 4 bewirtschaftet werden.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als
Betriebsinhaber, Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter, Übernehmer
bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als
auch in der männlichen Form.
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber,
die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Uferrandstreifen müssen sich an Gewässern befinden, die vom für diese
Förderrichtlinien verantwortlichen Ministerium aus Gründen des Natur- oder
Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind. Die aktuelle Liste dieser
anerkannten Gewässer / Gewässerabschnitte wird bei der Bewilligungsstelle
geführt.
4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem
Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet werden und, mit Ausnahme bereits im
Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihm im neuesten
Flächenverzeichnis des „Sammelantrags“ als Acker- und / oder Grünlandfläche
deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein. Ausgeschlossen von der
Förderung sind Flächen, die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003
des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom
21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommen wurden.
4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m betragen.
4.4
Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten,
4.4.1
die Uferrandstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,
4.4.2
den Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu
verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zumindest alle
zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren, wobei diese
Arbeiten nicht vor dem 15. Juni eines Jahres vorgenommen werden dürfen,
4.4.3
die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie
weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a
des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufzubringen,
4.4.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
4.4.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die
Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
4.4.6
die Randstreifen einschließlich angrenzender Böschung nicht beweiden zu lassen,
4.4.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
4.4.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der
verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen; im Einzelfall kann mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung
verzichtet werden,
4.4.9
keine über die Verwertung des Mähguts hinausgehende Nutzung der
Uferrandstreifen vorzunehmen.
4.5
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind.
Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum
des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des
Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder
Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die
Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem
Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien
gewähren.
4.6
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu
stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.
5
Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 480 Euro je Hektar Uferrandstreifen.
5.4.2
Förderfähig ist eine Breite der Uferrandstreifen von höchstens
- 30 m auf Ackerflächen (die Ackerflächen müssen seit 2005 durchgängig als
Ackerflächen bewirtschaftet und im Flächenverzeichnis als solche codiert worden
sein),
- 15 m auf Grünland- und Ackerflächen, die nicht seit 2005 durchgängig als
Ackerflächen bewirtschaftet wurden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Pflichten des Zuwendungsempfängers
6.1.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass
6.1.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure
das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses
sowie des Bodens haben und ihnen Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
6.1.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß Anhang VI Nr. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen werden.
6.1.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der/des
Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen
mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem
Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.1.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
6.1.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III
und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die
Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß
Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb
einzuhalten (Cross-Compliance).
6.2
Zu- und Abgänge von Flächen
6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen
Erbe bzw. Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese
Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen
Verpflichtungen von dem Übernehmer nicht übernommen werden. Die Rückzahlung
kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 % verringert wird.
6.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn der
Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung
durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen,
wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und
Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.
6.2.3
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.3
Ausschluss von Doppelförderungen / Ausschluss
stillgelegter oder nichtgenutzter Flächen
6.3.1
Zuwendungen nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung“ sind bei
Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, in vollem
Umfang anzurechnen.
6.3.2
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen,
die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003
stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.
6.4
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist insbesondere in
folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Fälle höherer Gewalt sind der
Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von
10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw.
der Rechtsnachfolger oder der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis
erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
6.5.1
Müssen aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen
gemäß Nummer 6.1.2.3 die Höhe der Zuwendung für diese Maßnahme nach unten
angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des
Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen sind in
diesen Fällen nicht zurückzufordern.
6.5.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen und die
eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder
teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten
Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.
6.5.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend
angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
6.5.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.5.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der
von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei
denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
6.5.6
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem der Zuwendungsempfänger von
der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt
wurde mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen der
Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die
Verjährungsfrist auf vier Jahre.
6.6
Kürzungen und Ausschlüsse
6.6.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
6.6.2
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die verbindlichen Anforderungen
der Cross-Compliance gemäß der Nummer 6.1.2.3,
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem
Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt,
so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen
gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
6.6.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen
6.6.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei
Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006
vorgenommen. Bei sehr schweren Verstößen wird der Zuwendungsbescheid im Ganzen
aufgehoben und die bereits erhaltenen Zuwendungen sind zurückzuzahlen. In
anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.
6.6.3.2
Bei Verstößen gegen die Zuwendungsbestimmungen gemäß Nummer 4 wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer
betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche
zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf mehr als 10 %
festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag um 100 % gekürzt.
6.6.3.3
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw.
die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des
Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug, und um 100 % zu kürzen,
wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.
6.6.3.4
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen
hat, ist die Bewilligung aufzuheben.
Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.
6.6.3.5
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden Verpflichtungsjahr und im darauf folgenden
Jahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
7
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der
Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist
der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren
Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten
Flächen liegt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag, einmal jährlich nach Beendigung des
jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind
die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des
Sammelantrages.
7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H.
der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort
sind gemäß Artikel 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig
zu machen.
7.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom
1.7.2007 in Kraft; er tritt am 31.12.2013 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2007 S.