Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 33 vom 9.12.2008 Seite 587 bis 596
Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren Gem. RdErl. des Innenministeriums – 73 - 52.02.03 – und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III 6 - 41 -04/5 – vom 17.11.2008 |
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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren Gem. RdErl. des Innenministeriums – 73 - 52.02.03 – und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III 6 - 41 -04/5 – vom 17.11.2008
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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren
Gem. RdErl. des Innenministeriums – 73 - 52.02.03 –
und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III 6 - 41 -04/5 –
vom 17.11.2008
1
Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d und e der Anlage A zu dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vom 30.09.1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 19.
ADR-Änderungsverordnung vom 11.09.2008 (BGBl. II 2008 S. 942) gelten die
Vorschriften des ADR nicht für
a) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere
– Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
– Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;
b) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.
2
Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen (GGVSE)
in der Neufassung vom 24.11.2006 (BGBl. I 2006 S. 2683), werden die Feuerwehren
im Lande Nordrhein-Westfalen sowie das Institut der Feuerwehr
Nordrhein-Westfalen über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen hinaus bei
der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der
ihnen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10.2.1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der
GGVSE ausgenommen.
3
Um die öffentliche Sicherheit bei der unter Nummer 1 genannten Beförderungen
gebührend zu berücksichtigen und die unter Nummer 2 genannten Aufgaben
zweckmäßig zu erfüllen, sind die nachfolgenden allgemeinen Weisungen gemäß § 33
Abs. 3 FSHG zwingend zu beachten.
3.1
Der Träger des Feuerschutzes bzw. der Direktor des Instituts der Feuerwehr
Nordrhein-Westfalen legen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest, welche Behältnisse
für die Gefahrgutbeförderung in Feuerwehrfahrzeugen geeignet sind. Dabei sind
die Bestimmungen für die Verwendung von Verpackungen und Tanks entsprechend dem
Teil 4 ADR angemessen zu berücksichtigen. Soweit der Träger des Feuerschutzes
keine Festlegungen getroffen hat, entscheidet der gemäß FSHG bestellte
Einsatzleiter.
3.2
Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vor und
hinter einer Beförderungseinheit mit orangefarbenen Warntafeln nach den
Vorgaben des ADR versehen sein.
Hiervon sind die Feuerwehren und das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen nur bei der Beförderung eigener Ausrüstung und Gegenständen mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Druckgasbehälter für Atemluft oder Schneidbrenner, Behälter mit Löschmitteln), befreit.
3.3
Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall
oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die
gefahrgutrelevanten Dokumente dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug
mitzuführen.
Sind diese Dokumente vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die UN-Nummer und Klasse und die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke der übernommenen Gefahrgüter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
3.4
Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert,
muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die
„Gefahrgutbeauftragte für den Transport von gefährlichen Gütern mit
Feuerwehrfahrzeugen“ nach Nummer 4 sind, entweder selbst als Fahrzeugführer
geführt oder als Mitfahrer oder in einem weiteren Feuerwehrfahrzeug begleitet
werden.
Diese Befugnis kann im Feuerwehr-Dienstausweis vermerkt werden.
4
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang F/B ABC II „Führen im ABC-Einsatz“
am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einem als gleichwertig
anerkannten Lehrgang / Ausbildungsmodul ist Voraussetzung für die Bestellung
zum „Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit
Feuerwehrfahrzeugen“ im Sinne des § 7 c der Verordnung über die Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen
und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)
in der Neufassung vom 26.03.1998 (BGBl. I 1998 S. 648), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2006 S. 2407) durch den Träger des
Feuerschutzes. Sinngemäß findet diese Festlegung Anwendung beim Institut der
Feuerwehr Nordrhein-Westfalen.
5
Meinen RdErl. vom 7.11.2003 (MBl.
NRW. S. 1523 / SMBl. NRW. 2133) hebe ich hiermit auf.
6
Dieser RdErl. verliert spätestens mit Ablauf des
31.12.2013 seine Gültigkeit.
MBl. NRW. 2008 S. 591