Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 6 vom 9.3.2009 Seite 91 bis 98
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - vom 3.2.2009 |
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - vom 3.2.2009
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV -
vom 3.2.2009
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 19.06.2008 beschlossene 12. Änderung der Satzung genehmigt.
Nachstehend
gebe ich die Änderungen der Satzung der VBL – in der am 25.9.2008 vom BMF genehmigten
Fassung der 12. Änderung der Satzung – bekannt. Der Runderlass des
Finanzministeriums vom 13.7.2007 (MBl. NRW. S. 470) ist
wie folgt zu ändern:
1.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 11 folgende Nr. 12
einzufügen:
„12.
Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 19.06.2008 beschlossen und von der
Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.09.2008 genehmigt.“
2.
In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder“ der Klammerzusatz „(VBL)“ eingefügt.
3.
In § 8 Abs. 4 Buchstabe j) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird
folgender Buchstabe k) angefügt:
„k)
der Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses.“
4.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
es wird folgender Buchstabe m) angefügt:
„m)
die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses.“
5.
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „§ 68 Abs. 1 und 2“ wird das Wort „sowie“ durch ein Komma
ersetzt.
b)
Nach den Wörtern „freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell“
werden die Wörter „sowie § 26 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige
fondsgebundene Rentenversicherung“ eingefügt.
6.
§ 26 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3)
1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem
anderen Arbeitgeber, der weder an der Anstalt noch an einer
Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen
besteht, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn dies
arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Der Beteiligte muss an dem
anderen Arbeitgeber unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt
sein.
3Die Pflichtversicherung
kann auf der Grundlage des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
aufrechterhalten werden. 4Das bisherige Entgelt darf entsprechend
der Stufenlaufzeit (§ 16 TVöD/TV-L) höchstens um den
Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe erhöht
werden. 5Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist entsprechend
der tarifvertraglich vereinbarten Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst
anzupassen.
6Die Vereinbarung zur
Fortsetzung der Pflichtversicherung bedarf der Zustimmung der Anstalt, die mit
Auflagen versehen werden kann. 7Im Verhältnis zur Anstalt gilt der
Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.“
7.
In § 31 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„²Übertragungen
von Anwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften
werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.
3Mit der Übertragung
erlöschen alle Ansprüche gegen die VBL.“
8.
§ 38 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „soweit sie nach § 32 Abs. 3“ wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b)
Nach den Wörtern „Satz 1 Nr. 1 bis 3“ werden die Wörter „und Abs. 5“ eingefügt.
9.
§ 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In
Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Absätze“ ersetzt.
10.
Im Anhang 1 werden die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 wie folgt
geändert:
In
Absatz 2 wird Buchstabe d neu gefasst:
„d)
ihren Beschäftigten die von der VBL bereitgestellten Informationsmaterialien
zur Verfügung zu stellen und für den Bereich der Pflichtversicherung
gegebenenfalls zu erläutern,“
11.
Im Satzungstext wird mit Ausnahme von § 1 das Wort „Anstalt“ jeweils durch das
Wort „VBL“ ersetzt.
12.
Im Satzungstext werden die Wörter „Versicherungsbedingungen für die freiwillige
Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell“ jeweils durch das Wort „AVBextra“ und die Wörter „Versicherungsbedingungen für die
freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung“ jeweils durch das Wort „AVBdynamik“ ersetzt.
13.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird
wie folgt gefasst
VBLS
(ohne
Anhänge) |
Bezeichnung
(numerisch) der Satzungsänderung |
VBLS
(ohne
Anhänge |
Bezeichnung
(numerisch) der Satzungsänderung |
§
1 |
12 |
§
40 |
3,
12 |
§
3 |
8 |
§
41 |
3,
5, 11 |
§
7 |
6 |
§
43 |
3,
4, 6 |
§
8 |
8,
12 |
§
44 |
4,
10 |
§
11 |
11 |
§
46 |
6,
11 |
§
12 |
6,
8, 12 |
§
47 |
5 |
§
13 |
8 |
§
48 |
6 |
§
14 |
6,
8, 11 |
§
51 |
5,
10 |
§
15 |
8,
12 |
§
57 |
6 |
§
18 |
8 |
§
64 |
2,
4, 10 |
§
22 |
5,
10 |
§
65 |
6,
7, 8, 10, 11 |
§
23 |
1,
4, 5, 10, 11 |
§
66a |
4 |
§
26 |
10,
12 |
§
67 |
8 |
§
28 |
2,
4 |
§
68 |
5 |
§
30 |
5,
10 |
§
69 |
8 |
§
31 |
5,
8, 10, 12 |
§
71 |
8 |
§
32 |
5 |
§
75 |
10 |
§
34 |
5,
10 |
§
78 |
3 |
§
35 |
5,
10 |
§
79 |
3 |
§
36 |
6 |
§
82 |
3,
10 |
§36
a |
10 |
§
82a |
6,
10, 11 |
§
37 |
3,
5, 10 |
§
84a |
10,
11 |
§
38 |
6,
10, 12 |
|
|
Anhang
1 – Ausführungsbestimmungen (AB) |
Bezeichnung
(numerisch) der Satzungsänderungen |
AB
zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e |
10 |
AB
zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1 |
1 |
AB
zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2 |
2,
12 |
AB
zu § 28 Abs. 2 |
10 |
AB
zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4 |
4,
10 |
AB
zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.) |
3,
10 |
AB
zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.) |
7,
8, 9, 10, 11 |
AB
zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.) |
4,
5, 8 |
b.
In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird
folgende Nr. 12 angefügt:
„12.
Änderung der VBLS vom 19.06.2008
Geänderte
Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.7.2008)
§
1 Satz 1, § 8 Abs. 4 Buchstabe j, § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l, § 26 Abs. 3,
§ 31 Abs. 3, Anhang 1 Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2;
Geänderte
Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2001)
§
40 Abs. 3;
Geänderte
Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2003)
§
15 Abs. 3;
Geänderte
Paragrafen oder sonstige Textteile (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2007)
§ 38 Abs. 1 Satz 4
- MBl. NRW. 2009 S. 95