Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 14 vom 3.5.2010 Seite 293 bis 308
Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80 - 52/01 - v. 23.3.2010 |
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Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80 - 52/01 - v. 23.3.2010
20021
Runderlass zur
Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der
Kinderarbeit
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80 - 52/01 -
v. 23.3.2010
1
Ziel
Mit dem Runderlass soll die Beschaffung von Waren durch die öffentliche Verwaltung ausgeschlossen werden, soweit sie unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Das gilt sowohl für Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch für die Verwendung bereits von Lieferanten beschaffter (Lager-) Waren.
Der Runderlass folgt in seiner Intention dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (nachfolgend bezeichnet als „ILO-Übereinkommen Nr. 182“). Nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 182 gelten als „Kind“ alle Personen unter 18 Jahren. Der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ umfasst dabei nach Artikel 3 Buchstaben a und d des ILO-Übereinkommens Nr. 182 insbesondere:
- Alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
- Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
2
Umsetzung in Vergabeverfahren
Die öffentlichen Auftraggeber des Landes haben bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen die folgenden Bestimmungen zu beachten:
2.1
Anwendungsbereich
Dieser Erlass ist anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte aus den nachfolgend aufgeführten Produktgruppen angeboten oder verwendet werden:
- Landwirtschaftliche Produkte (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Schnittblumen, Tomatensaft)
- Bleistifte und Radiergummis (Gewinnung der Rohstoffe: Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk)
- Lederprodukte
- Natursteine
- Spielwaren
- Sportartikel (Bekleidung und Geräte)
- Teppiche
- Textilien
2.2
Bietereignung und Bieternachweis
Im Hinblick auf die Verwendung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind solche Bewerber als ungeeignet auszuschließen, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit nach § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB beziehungsweise § 2 Abs. 1 VOL/A, § 2 Abs. 1 VOB als Bewerber in Frage stellt. Dies trifft auf solche Bieter zu, die im allgemeinen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Bedingungen, die den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 entsprechen, hergestellt oder vertrieben worden sind.
Der Bieter muss die Vermeidung der Verwendung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit wie folgt nachweisen:
2.2.1
Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung oder eines anderen vergleichbaren
Nachweises, dass die verwendeten Produkte ohne den Einsatz schlimmster Formen
der Kinderarbeit i. S. d. ILO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder
vertrieben worden sind, oder
2.2.2
eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er sich vergewissert hat, dass
die verwendeten Produkte ohne den Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit
i. S. d. ILO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder vertrieben worden
sind, oder
2.2.3
eine verbindliche Erklärung des Bieters, dass er für sein Unternehmen wirksame
Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die
unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit i. S. d. ILO- Übereinkommens
Nr. 182 hergestellt oder vertrieben worden sind (Beispiele für wirksame
Maßnahmen werden ins Vergabeportal NRW eingestellt, unter http://www.vergabe.nrw.de/landesverwaltung/Oeffentliche_auftraege/Soziale_Belange/index.html).
Alle drei Nachweisvarianten sind als gleichwertig zu behandeln.
Das als Anlage beigefügte Muster kann für eine verbindliche Erklärung des Bieters verwendet werden.
2.3
Ausführungsbedingung
Den Bietern ist nach § 97 Absatz 4 Satz 2 GWB
beziehungsweise § 6 Abs. 3 VOL/A,
§ 6 Abs. 3 VOB zur Auflage zu machen, bei der Durchführung
des Auftrags den Einsatz von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit
auszuschließen.
In die Leistungsbeschreibung ist als zusätzliche Anforderung eine Verpflichtung der Bieter aufzunehmen, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt oder beschafft worden sind. Dies gilt für alle mit der konkreten Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente, die die unter Ziffer 2.1 bezeichneten Produktgruppen betreffen.
2.4
Ausschluss vom Vergabeverfahren, Kündigung
Wer im Vergabeverfahren die geforderten Erklärungen nicht bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffend abgibt, ist von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss erweist, dass wissentlich oder grob fahrlässig ein falscher Zertifizierungsnachweis, eine falsche Erklärung abgegeben oder gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, ist vorzusehen, dass Verträge in der Regel aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können.
3
Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen
Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung dieses Runderlasses oder von Teilen dieses Runderlasses den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.
4
Gemeinden und Gemeindeverbände
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.
5
Überprüfung
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Runderlasses wird seine Wirkung unter Koordinierung durch das federführende Ministerium überprüft.
6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1.5.2010 in Kraft.
- MBl. NRW. 2010 S. 294