Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 31 vom 14.12.2012 Seite 719 bis 730
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Kameradschaft Hamm" Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012 |
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Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Kameradschaft Hamm" Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012
III.
Verbot
von Vereinen
Verbot des Vereins "Kameradschaft Hamm"
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 4.12.2012
Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 6. August 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
- Die
Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie läuft nach
Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
- Die
Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
- Es
ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ für die
Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung
oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu
verwenden.
- Der
Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen
als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das
Vermögen der Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ wird beschlagnahmt und
zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der
Sachen an die Vereinigung „Kameradschaft Hamm“ deren verfassungsfeindliche
Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur
Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- Die
„Kameradschaft Hamm“ tritt auch unter der Bezeichnung „Nationale und
Sozialistische Kameradschaft Hamm“ auf. Die Nummern 1 bis 5 gelten auch
für die „Nationale und Sozialistische Kameradschaft Hamm“.
- Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht
für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.
- MBl NRW. 2012 S. 727