Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 11.4.2013 Seite 115 bis 126
Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 - v. 25.2.2013 |
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Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 - v. 25.2.2013
Vergütung
von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei
RdErl.
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 -
v. 25.2.2013
1.
Dolmetscher[1] und Übersetzer haben im Bereich der
Polizei in bestimmten Fällen einen Vergütungsanspruch im unmittelbaren
Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und
in anderen Fällen Vergütungsansprüche, die aus einer entsprechenden Anwendung
des JVEG resultieren.
2.
Unmittelbar gilt das JVEG dabei für Dolmetscher und Übersetzer, die von der
Polizei im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft, der
Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig
durchführt oder der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten herangezogen worden sind.
3.
Entsprechend wird das JVEG im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr oder
sonstiger der Polizei gesetzlich zugewiesener Aufgaben gemäß § 10 Absatz 5
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Spezialregelung gegenüber § 26
Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW))
angewandt.
4.
Zieht die Polizei in eigener Zuständigkeit Dolmetscher und Übersetzer heran, so
findet selbst bei einer nachträglichen Billigung dieser Maßnahme durch die
Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde oder die Ordnungsbehörde die Regelung des
JVEG keine unmittelbare Anwendung.
5.
Bei unmittelbarer und entsprechender Anwendung des JVEG sind Aufträge von den
Polizeibehörden unter Einhaltung der vergaberechtlichen und
haushaltsrechtlichen Bestimmungen an geeignete Bewerber zu erteilen. § 14 JVEG
eröffnet insbesondere die Möglichkeit, mit einem einzelnen Dolmetscher oder
Übersetzer, der häufiger herangezogen wird, zur Vereinfachung der Abrechnung
eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe die
im JVEG gesetzlich zugelassene Obergrenze allerdings nicht überschreiten darf.
Im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sollen daher
grundsätzlich Ausschreibungen dafür genutzt werden, solche Vereinbarungen zu
realisieren.
6.
Bei nicht regelmäßigen bzw. seltenen Beauftragungen von Dolmetschern und
Übersetzern sollte - falls keine vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände
vorliegen - Wettbewerb hergestellt werden.
7.
Bestandteile der Vergütung im Sinne des § 8 JVEG sind Fahrtkostenersatz (§ 5
JVEG), Aufwandsentschädigung (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige/besondere
Aufwendungen (§§ 7 bis 12 JVEG) und das Honorar (§§ 9 bis 11 JVEG), das für
Dolmetscher und Übersetzer unterschiedlich geregelt ist. Das Honorar eines
Dolmetschers richtet sich grundsätzlich nach § 9 Absatz 3 JVEG. Hinsichtlich
des Honorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 11 JVEG zu beachten.
Zusätzlich ist die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen,
sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt (§ 12
Absatz 1 Nummer 4 JVEG).
8.
Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck "Vergütung von Dolmetschern
und Übersetzern" kann im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im
Intranet der Polizei aufgerufen werden. Der Vordruck kann auch zur Abrechnung
von Dolmetscher- und Übersetzungsvergütungen in Verwaltungsverfahren verwendet
werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23
Absatz 2 Satz 4 VwVfG NRW ergibt.
9.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.3.2013 in Kraft und mit Ablauf
des 28.2.2018 außer Kraft.
Der RdErl. v. 27.8.2004 (MBl. NRW. S. 836) wird aufgehoben.
-MBl. NRW. 2013 S. 121
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.