Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 16 vom 30.5.2014 Seite 289 bis 298
Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - v. 20.5.2014 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - v. 20.5.2014
2011
Richtwerte für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales - 56-36.08.09 -
v. 20.5.2014
1
Stundensätze
Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für den
höheren Dienst |
80 Euro |
gehobenen Dienst |
67 Euro |
mittleren Dienst |
59 Euro |
einfachen Dienst |
43 Euro. |
Eine vom
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)
erstellte detaillierte Übersicht ist als Anlage beigefügt.
2
Kosten- und Leistungsrechnung
Liegen Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung vor, können diese zur Berechnung der Verwaltungsgebühren herangezogen werden.
3
Inkrafttreten, Aufhebung
3.1
Die Richtwerte treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
3.2
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25.6.2013 (MBl. NRW. S. 202) wird aufgehoben.
Der Minister für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
- MBl. NRW. 2014 S. 290