Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 2 vom 23.1.2015 Seite 43 bis 64
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-A-5 – 2342/2-3688 v. 15.12.2014 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen und Raumkulturen und für Schulung des Kontrollpersonals RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-A-5 – 2342/2-3688 v. 15.12.2014
7823
Durchführung
von Kontrollen
an Pflanzenschutzgeräten
für Flächenkulturen und Raumkulturen
und für Schulung des Kontrollpersonals
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II-A-5 – 2342/2-3688
v. 15.12.2014
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 17.9.2003 (MBl. NRW. S. 1128/ SMBl. NRW. 7823), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „für Flächenkulturen und Raumkulturen und für“ durch das Wort „und“ ersetzt.
2. In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076)“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. Satz 2 wird aufgehoben.
4. In Satz 3 wird die Angabe „20. April 1993 (GV. NRW. S. 306/SGV. NRW. 7823)“ durch die Angabe „25. November 2014 (GV. NRW. S. 850/SGV. NRW. 7823) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Begriffsbestimmungen
1.1
Kontrolle ist
Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung
1.2
Pflanzenschutzgeräte sind
Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
1.3
Prüfplakette
Prüfplakette nach § 5 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung.“
6. In Nummer 2 werden die Wörter „für Flächenkulturen und Raumkulturen“ gestrichen.
7. In Nummer 2.1 wird die Angabe „der Richtlinie 1-3.2.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung“ ersetzt.
8. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Kontrolle jedes Pflanzenschutzgerätes ist gemäß § 5 der Pflanzenschutz- Geräteverordnung in einem schriftlichen Kontrollbericht mindestens dreifach aufzuzeichnen.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
9. In Nummer 3.1 werden die Wörter „der Pflanzenschutzmittelverordnung“ gestrichen.
10. In Nummer 3.2.2 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 55