Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 15 vom 29.5.2015 Seite 351 bis 360
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B2-0228.22902 v. 4.5.2015 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B2-0228.22902 v. 4.5.2015
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
RdErl. des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-B2-0228.22902
v. 4.5.2015
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. August 2008 (MBl. NRW. S. 438), der zuletzt durch RdErl. vom 8. Oktober 2014 (MBl. NRW. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird der vierte und fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung“
2. Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsteller hat für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 zu erbringen:
- einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 6 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen) im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber während der nächsten drei Jahre.“
3. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Sofern Pläne für die Entwicklung der Gemeinden und
Dörfer in ländlichen Gebieten (Integrierte kommunale Entwicklungskonzepte,
Dorfinnenentwicklungskonzepte) vorliegen, müssen die Maßnahmen in
Übereinstimmung mit diesen Plänen durchgeführt werden. Die Maßnahmen müssen im
Einklang mit jeder relevanten lokalen Entwicklungsstrategie stehen.“
4. Die Nummer 4.3 wird die Nummer 6.4.
5. Die Nummer 4.4 wird die Nummer 4.3.
6. Die Nummer 5.2.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „%“ wird jeweils durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „i. S.“ jeweils durch die Wörter „im Sinn“ ersetzt.
b) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
„Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500 000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt“
7. Vor der Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.1 eingefügt:
„6.1
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Antragsteller im Fall der
Förderung nach Nummer 2.1 und 2.2 ein offenes, transparentes und
diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der
Technologieneutralität durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest auf
dem Bundesportal Breitbandausschreibungen.de erfolgen. Die Bestimmungen des
kommunalen Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Die Untergrenze für
eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 6 Mbit/s Downstream
betragen.“
8. Die bisherige Nummer 6.1 wird Nummer 6.3.
9. Nach Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.2 eingefügt:
„6.2
Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind folgende
Unterlagen zusätzlich zu erbringen:
- Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des ausgewählten Netzanbieters, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich hält.
- Ein Angebot über die Höhe der Ausgaben zur Herstellung des offenen und fairen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität), der für mindestens sieben Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei NGA-Netzen muss die Möglichkeit der vollständigen Entbündelung geboten werden. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten.
- Einen Nachweis, dass bei gleichen technischen Spezifikationen der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt worden ist.“
10. Die bisherige Nummer 6.2 wird Nummer 6.5.
11. Die bisherige Nummer 6.3 wird Nummer 6.6.
12. Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer 6.7 angefügt:
„6.7
Bereits bei Antragstellung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind
geeignete, projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene
Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der
Zielerreichung im Sinn der Nummer 1 des Zuwendungszwecks ermöglichen.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 357