Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 6.3.2018 Seite 81 bis 110
Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW) |
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Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW)
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Änderung der Richtlinien der Landesregierung für
Härtefonds des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus
aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW)
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
Vom 1. Februar 2018
Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen:
§ 4 Absatz 2 Satz 1 der Bekanntmachung des Innenministeriums „Härterichtlinien NRW“ vom 8. Mai 2001 (MBI. NRW S. 1019), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Juni 2016 (MBI. NRW S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In besonderen Ausnahmefällen kann die Unterstützung ab Antragstellung als laufende Beihilfe bis zur Höhe der Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt werden.“
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 86