Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II 4-62.71.10 |
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Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II 4-62.71.10
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Richtlinien
zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II 4-62.71.10
Vom 4. Juli 2018
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 27. März 2015 (MBl. NRW. S. 323) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter „aktive Landwirtinnen oder Landwirte“ durch die Wörter „Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber“ und die Angabe „Artikels 9“ durch die Angabe „Artikels 4“ ersetzt.
2. Die Nummern 4.1 und 4.2 werden wie folgt gefasst:
„4.1
einen Antrag gemäß der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der
Bewilligungsbehörde stellen und anhand der von der Bewilligungsbehörde zur
Verfügung gestellten Checkliste bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß
Nummer 5 einhalten können,
4.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen und ihr Einverständnis
erklären, dass“.
3. In Nummer 5.1 werden nach dem Wort „Betriebszweig“ die Wörter „, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh,“ eingefügt.
4. In Nummer 5.1.1 wird nach dem Wort „stellen,“ die Angabe „der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Nutztiere gemäß § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und“ eingefügt.
5. In Nummer 5.1.5 werden die Wörter „; bei Schweinen darf das Stroh nicht gehäckselt sein“ gestrichen.
6. In Nummer 5.3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
7. Nach Nummer 5.3 werden folgende Nummern 5.4 und 5.5 eingefügt:
„5.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
5.5
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn die Verpflichtungen gemäß Nummer
5 nicht mehr eingehalten werden, der Bewilligungsbehörde schriftlich
mitzuteilen.“
8. Die Nummer 8.4.3.9 wird wie folgt gefasst:
„8.4.3.9
Verstöße gegen Verpflichtungen, die bereits vor mehr als vier Jahren zu einer
Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder vergleichbaren Tierschutzmaßnahme
geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten
berücksichtigt.“
9. Nach Nummer 8.4.3.9 wird folgende Nummer 8.4.3.10 eingefügt:
„8.4.3.10
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den
höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.“
10. Die Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:
„9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über die Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in dem Kreis einzureichen, in deren
Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in
Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einzureichen, in deren Dienstbezirk
der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach
Antragsstellung. Für die Antragsfrist und für verspätet eingereichte Anträge
werden im Übrigen die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014
angewendet.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 407