Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II 4 - 62.71.40 - |
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Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II 4 - 62.71.40 -
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Richtlinien zur
Förderung
des ökologischen Landbaus
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II 4 - 62.71.40 -
Vom 23. Oktober 2018
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. November 2015 (MBl. NRW. S. 801) wird wie folgt geändert:
13. In Nummer 1.1 wird der fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),“
2. In Nummer 3 werden die Wörter „aktive Landwirtinnen oder Landwirte“ durch die Wörter „Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber“ und die Angabe „9“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
3. Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4
auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und auf eine wendende oder
lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat (Pflegeumbruch) zu
verzichten; soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, kann die
Bewilligungsbehörde im Einzelfall
a) eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der
berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes
genehmigen,
b) einen Pflegeumbruch genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt
oder besonderer Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss.
Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland und Pflegeumbrüche bis zu einem Umfang von 0,25 Hektar sind hiervon abweichend ohne Genehmigung nach diesen Richtlinien zulässig, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,“
4. Nummer 5.6 wird wie folgt gefasst:
„5.6
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung
in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle
Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme
oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der
Zuwendung erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,“
5. Nummer 8.4.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten um 5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren um 50 Prozent gekürzt.“
6. In Nummer 8.4.2.4 wird die Angabe „0,3“ durch die Angabe „0,30“ ersetzt.
7. Nummer 8.4.2.5 wird wie folgt gefasst:
„8.4.2.5
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Nummer 5.4, kein Dauergrünland in
Ackerland umzuwandeln oder auf einen Pflegeumbruch zu verzichten, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem eine unzulässigeUmwandlung oder ein
unzulässiger Pflegeumbruch festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von
bis zu 10 Prozent um 20 Prozent und bei einer Fläche zwischen 10 und 20 Prozent
um 50 Prozent gekürzt. Bei einer betroffenen Fläche von mehr als 20 Prozent der
Dauergrünlandfläche wird für das beantragte Dauergrünland keine Zuwendung im
jeweiligen Jahr gewährt. Die Zuwendungen für die Dauergrünlandfläche, die
unzulässig in Ackerland umgewandelt wurde oder auf der ein unzulässiger
Pflegeumbruch erfolgte, sind zurückzuzahlen.“
8. Nummer 8.4.2.7 wird wie folgt gefasst:
„8.4.2.7
Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
im Bereich der Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig
ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften
Anforderung gemäß Nummer 5.5 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu
erhöhen. Bei sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere
Kürzungssatz auf Fälle anzuwenden, bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 höhere Anforderungen setzen, als die Anforderungen gemäß Nummer
5.5.“
9. In Nummer 9.1 werden die Wörter „den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise“ durch die Wörter „die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in dem Kreis“ ersetzt.
10. Nummer 9.5 wird aufgehoben.
11. Die Nummern 9.6 bis 9.10 werden die Nummern 9.5 bis 9.9.
12. Die Anlage 1 wird durch den Anhang ersetzt.
13. In Anlage 2 werden nach dem Wort „Ziegen“ die Wörter „von mehr als 1 Jahr“ eingefügt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 612