Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 4 vom 10.2.2021 Seite 21 bis 46
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW)
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Richtlinien
über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister
(Meistergründungsprämie NRW)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 21. Januar 2021
1
Zuwendungszweck,
Rechtgrundlage
1.1
Das Land
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses des
Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“
vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden VV zur LHO genannt, Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern eine
einmalige Zuwendung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im
nordrhein-westfälischen Handwerk (Meistergründungsprämie NRW).
Ziel der Förderung ist es, für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu setzen, um so den Bestand an Handwerksbetrieben in Nordrhein-Westfalen zu sichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
1.2
Die Zuwendung
wird auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.
Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission
vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) gewährt.
1.3
Ein Anspruch
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.
2
Gegenstand
der Förderung
2.1
Gegenstand
der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz durch
Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im Land Nordrhein-Westfalen.
2.2
Gefördert
werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche
Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit
mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals (tätige Beteiligung) als selbstständige
Vollexistenz.
3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister gemäß der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Zuwendung kann im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung gewährt
werden, wenn mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz
für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei
Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - geschaffen
und mindestens für zusammengerechnet 12 Monate besetzt wird. Die Voraussetzung
ist auch erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz neu geschaffen und für 12 Monate
besetzt wird.
Die Schaffung und Besetzung der entsprechenden Anzahl von neuen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen muss innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.
4.2
Die Zuwendung
kann im Falle der Betriebsübernahme gewährt werden, wenn die vorhandenen
Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate
erhalten und besetzt bleiben.
Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Vollzeitkraft oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen (Nummer 4.1) sinngemäß anzuwenden. Für diesen Fall ist ein Beschäftigungsverhältnis mit der Person, die den Betrieb übergibt, aber nicht anerkennungsfähig.
4.3
Die zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und
Betriebsmittel, ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur und ohne
Personalausgaben und Unternehmerlohn, müssen mindestens 12 000 Euro betragen.
Barausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
4.4
Die
Antragstellerin oder der Antragsteller erbringt den Nachweis über die
Durchführung einer Beratung zur geplanten Existenzgründung bei der für den beabsichtigten
Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer.
4.5
Die für den
beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer bestätigt mit
qualifiziertem Fördervotum und anhand eines durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller vorzulegenden Gründungskonzeptes die wirtschaftliche
Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens. Das Gründungskonzept
muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen.
4.6
Mit dem
Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor Bewilligung der Zuwendung
begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der
Existenzgründung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages sowie der
Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) zu
werten. Gründungsvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme
von (externen) Beratungsleistungen, die Erstellung eines Businessplanes oder
die Gewerbeanmeldung gelten nicht als förderschädlicher Beginn des Vorhabens.
Damit verbundene Ausgaben sind jedoch nicht zuwendungsfähig.
5
Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die
Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als
nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Ausgabenbasis) gewährt.
5.2
Die
Zuwendung beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.3,
maximal 10 500 Euro.
5.3
Die
Zuwendung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur einmal gewährt
werden.
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die
Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die
Auszahlungsvoraussetzungen nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie nicht innerhalb
von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachgewiesen werden.
6.2
Für die
beantragte Zuwendung darf für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer
4.3 dieser Richtlinie keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des
Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden
(Verbot der Doppelförderung).
6.3
Die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, im Folgenden ANBest-P
genannt, gemäß Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO sind unverändert zum
Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Abweichende sowie ergänzende
Nebenbestimmungen sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.4
Die als
De-minimis-Beihilfe geltende Zuwendung nach dieser Richtlinie darf erst gewährt
werden, nachdem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger alle in
den vorausgegangen beiden Steuerjahren und in dem laufenden Steuerjahr
gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen mitgeteilt hat und die
Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag von 200 000
Euro in drei Steuerjahren durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Die
Aufzeichnungen der Mitgliedstaaten über De-minimis-Beihilfen müssen über zehn
Steuerjahre hinweg aufbewahrt werden.
6.5
Innerhalb
eines Zeitraums von 36 Monaten nach Auszahlung der Zuwendung darf keine Aufgabe
oder Verlagerung der Betriebsstätte an einen anderen Standort außerhalb von
Nordrhein-Westfalen erfolgen und keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an
den nach Nummer 4.3 dieser Richtlinie geförderten Investitionen und
Betriebsmitteln eintreten.
6.6
Die Antragstellerin
oder der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle im
Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der
Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle elektronisch
gespeichert, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die
Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet sowie Auswertungsergebnisse unter
Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden. Sie
oder er erklären sich ferner zur Auskunft über solche Angaben bereit, die zur
Erfolgskontrolle des Förderprogramms erforderlich sind.
7
Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren
7.1
Die
notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der
Förderungen werden auf der Homepage der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3
zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.
7.2
Der Antrag
auf Gewährung der Meistergründungsprämie ist bei der für den beabsichtigten
Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer einzureichen.
Die zuständige Handwerkskammer führt die nach Nummer 4.4 dieser Richtlinie erforderliche Beratung zum Existenzgründungsvorhaben durch und leitet den Förderantrag sowie ein schriftliches Fördervotum nach Nummer 4.5 dieser Richtlinie an die Bewilligungsbehörde weiter.
Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde.
7.3
Bewilligungsbehörde
ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., die das Verwaltungsverfahren für
die Zuwendung nach dieser Richtlinie im eigenen Namen und in der Handlungsform
des öffentlichen Rechts für das Land durchführt.
7.4
Die
Zuwendung wird auf Antrag (Mittelabruf) in einem Betrag ausgezahlt, wenn die
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger innerhalb von 12
Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachweist, dass
a) die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz erfolgt ist (Sachbericht), sowie
b) die im Bewilligungsbescheid festgelegten förderfähigen Mindestausgaben getätigt wurden (Ausgabenerstattungsprinzip) und dies durch einen zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nummer 6.4 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO (Belegliste) belegt wird.
Die Bewilligungsbehörde stellt in einem Umfang von mindestens 5 Prozent aller Mittelabrufe im Kalenderjahr eine Prüfung im Sinne der Nummer 7.1 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO vor Auszahlung sicher (Stichprobenkontrollen).
Das vorgegebene Mittelabrufformular sowie die Nachweise nach Buchstabe a) und b) stellen zugleich den Verwendungsnachweis im Sinne der Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO dar.
7.5
Neben den
Nachweispflichten nach Nummer 7.4 sind durch die Zuwendungsempfängerin
beziehungsweise den Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Nachweise im
Zusammenhang mit der Schaffung, Besetzung oder dem Erhalt der Arbeits-
beziehungsweise Ausbildungsplätze gegenüber der Bewilligungsbehörde zu
erbringen:
a) im Falle einer Neugründung und tätigen Beteiligung (Nummer 4.1)
aa) innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung die Schaffung und Besetzung mindestens eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes sowie
bb) innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung die Besetzung des geschaffenen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes für mindestens zwölf Monate
b) im Falle der Betriebsübernahme (Nummer 4.2) innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Erhalt der vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für insgesamt 12 Monate.
7.6
Für die
Unwirksamkeit, die Aufhebung der Zuwendungsbescheide sowie die Rückforderung
der Zuwendungen und die Verzinsung finden die §§ 48, 49, 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Über Zuwendungen, die vor dem Inkrafttreten beantragt aber noch nicht bewilligt worden sind, wird nach Maßgabe dieser Richtlinie entschieden.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 4. November 2015 (MBl. NRW. S. 727), der zuletzt durch Runderlass vom 14. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 483) geändert worden ist, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 41