Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis (Bußgeldkatalog Konsumcannabis)
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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis (Bußgeldkatalog Konsumcannabis)

2128

Bußgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis
(Bußgeldkatalog Konsumcannabis)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- 93.13.07 -

Vom 16. Mai 2024

1
Der Bußgeldkatalog wird ausschließlich in elektronischer Form im Service-Portal recht.nrw.de und auf den thematisch entsprechenden Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Er umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch § 1 der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW. S. 248) ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitstatbestände auf Grundlage des § 36 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, 2). 

2
Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu bewirken. Mit dem Bußgeldkatalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.

3
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen die im Konsumcannabisgesetz festgelegten Bestimmungen zum Besitz und Konsum von Cannabis diesen Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.


Dabei haben die im Bußgeldkatalog genannten Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist.

4
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 596