Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608
Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (VV zu § 44 LHO) |
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Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (VV zu § 44 LHO)
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Ergänzende
Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten
(VV zu § 44 LHO)
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 15. Mai 2024
1
Aufgrund von § 5
Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO, werden nach
Beteiligung der zuständigen Ministerien und nach Anhörung des
Landesrechnungshofs die nachfolgenden ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO erlassen.
2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Diese Verwaltungsvorschriften betreffen alle Zuwendungen, auf die die §§ 23 und 44 der LHO Anwendung finden. Terrorismus im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs.
3
Bewilligungsvoraussetzung, Sorgfalts- und Prüfpflichten
Zuwendungen des Landes dürfen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
b) nicht an Empfängerinnen oder Empfängern gewährt werden, die terroristische
Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass
die Mittelempfängerinnen und -empfänger zur Einhaltung von Satz 1 verpflichtet
sind.
4
Antragsverfahren
Die Antragstellerin oder der
Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, dass die Zuwendungen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung
ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.
5
Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid
Im Zuwendungsbescheid ist folgende
Nebenbestimmung aufzunehmen:
„Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird,
oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung bei
Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung unterstützt.“
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 604