Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608

Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (VV zu § 44 LHO)
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Ergänzende Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten (VV zu § 44 LHO)

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Ergänzende Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten
(VV zu § 44 LHO)

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen

Vom 15. Mai 2024

1
Aufgrund von § 5 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO, werden nach Beteiligung der zuständigen Ministerien und nach Anhörung des Landesrechnungshofs die nachfolgenden ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO erlassen.

2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Diese Verwaltungsvorschriften betreffen alle Zuwendungen, auf die die §§ 23 und 44 der LHO Anwendung finden. Terrorismus im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs.

3
Bewilligungsvoraussetzung, Sorgfalts- und Prüfpflichten

Zuwendungen des Landes dürfen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
b) nicht an Empfängerinnen oder Empfängern gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfängerinnen und -empfänger zur Einhaltung von Satz 1 verpflichtet sind.

4
Antragsverfahren

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, dass die Zuwendungen
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und
b) die Antragstellerin oder der Antragssteller keine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.

5
Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid

Im Zuwendungsbescheid ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen:
„Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische Vereinigung unterstützt.“

6
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 604