Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608
Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg" |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verbot von Vereinen Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg"
III.
Verbot von Vereinen
Verbot der Vereinigung "Palästina Solidarität Duisburg"
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 22.57.07.12
Vom 16. Mai 2024
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende
Verfügung
1. Der Verein Palästina Solidarität Duisburg richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2. Der Verein Palästina Solidarität Duisburg ist verboten und wird aufgelöst.
3. Dem Verein Palästina Solidarität Duisburg ist jede Tätigkeit untersagt. Es
ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Palästina Solidarität Duisburg für
die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet
wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses
Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage
abgebildeten Kennzeichen des Vereins.
5. Die Internetauftritte
Facebook:
https://www.facebook.com/people/Palästina-Solidarität-Duisburg/100092617954825/
Instagram:
https://www.instgram.com/palaestinasolidaritaetduisburg
https://www.instagram.com/palaestinasolidaritaetduisburg2
https://www.instagram.com/psdu.shop/
Telegram:
https://t.me/PalaestinaSolidaritaetDuisburg
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TikTok:
https://tiktok.com/palaestinasoliduisburg
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
6. Das Vermögen des Vereins Palästina
Solidarität Duisburg wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes
Nordrhein-Westfalen eingezogen.
7. Forderungen Dritter gegen den
Verein Palästina Solidarität Duisburg werden beschlagnahmt und zugunsten des
Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden
sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Palästina
Solidarität Duisburg darstellen oder soweit sie begründet wurden, um
Vermögenswerte des Vereins Palästina Solidarität Duisburg dem behördlichen
Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Palästina
Solidarität Duisburg zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch
Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft
der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im
Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes
Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der
Sachen an den Verein Palästina Solidarität Duisburg verfassungs- oder
völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit
die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht
für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 16. Mai 2024
Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
B a c h e t z k y - K n u s t
- MBl. NRW. 2024 S. 604