Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 18 vom 29.5.2024 Seite 609 bis 616

Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der
Geschäftsordnung (GeschO)
der Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung
der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 22. November 2023

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 2023 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) geändert worden ist, folgende Änderung der Geschäftsordnung, die zuletzt durch Beschluss vom 18. November 2022 (MBl. NRW. S. 888) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Geschäftsordnung (GeschO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1388), zuletzt geändert am 18. November 2022 (MBl. NRW. S. 888), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Kammerangehörigen“ die Wörter „und den Mitgliedern des Versorgungswerkes“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „anwesend ist“ durch das Wort „teilnimmt“ ersetzt.  
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „erschienen“ die Wörter „persönlich bzw. virtuell“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste einzutragen bzw. werden bei virtueller Teilnahme in einer digitalen Anwesenheitsliste erfasst. Die Anwesenheitslisten werden der Niederschrift als Anlage beigefügt.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „am“ die Wörter „persönlichen bzw. virtuellen“ eingefügt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „der Ausschüsse“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gäste“ die Wörter „mit Rederecht“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Diese haben weder ein Stimmrecht noch erhalten sie eine Aufwandsentschädigung, soweit ein Vertretungsfall nicht vorliegt.“

4. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

5. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch die Wörter „jeweils zuständige hauptamtliche Mitarbeiterin oder der jeweils zuständige hauptamtliche Mitarbeiter“ ersetzt.

6. In § 27 in der Überschrift werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „des Kammervorstandes“ eingefügt.

7. In § 28 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Vertreterin oder der Vertreter haben kein Stimmrecht und erhalten keine Aufwandsentschädigung, soweit ein Vertretungsfall nicht vorliegt. Das Rederecht wird ihnen eingeräumt.“

8. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von 14 Tagen nach der Sitzung“ durch die Wörter „einer angemessenen Frist“ ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt“ durch die Wörter „ihrer Kreisstelle“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Kreises oder der kreisfreien Stadt“ durch die Wörter „der Kreisstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt“ durch die Wörter „der Kreisstelle“, die Wörter „in diesem Kreis oder in dieser kreisfreien Stadt“ durch das Wort „dort“ und die Wörter „keinem anderen Kreis oder in keiner anderen kreisfreien Stadt“ durch die Wörter „keiner anderen Kreisstelle“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Stimmzählerinnen oder Stimmzähler können auch die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bzw. die Schriftführerin oder der Schriftführer sein.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „unverzüglich“ gestrichen.

10. § 32 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Einzelheiten können in einer Dienstanweisung geregelt werden.“

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2023

Präsident
Dr. Armin  H o f f m a n n

Genehmigt.
Düsseldorf, den 13. Mai 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H a m m

- MBl. NRW. 2024 S. 610