Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 13.6.2024 Seite 629 bis 656

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)

23723

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten
in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)

Runderlass
der Staatskanzlei

Vom 16. Mai 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogrammes „Moderne Sportstätte 2022“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.

1.2
Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichteten Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport. Hierzu ist neben der Modernisierung und der energetischen Sanierung die Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die Sportausübung und dient damit insbesondere der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen Maße bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft aktiviert.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie konkreter und zeitlich befristeter Förderaufrufe.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen die insbesondere zur Modernisierung, zur Instandsetzung, zur Sanierung, zur Ausstattung, zur Weiterentwicklung sowie zum Um- und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen sowie der begleitenden und sportfachlich notwendigen Infrastruktur dienen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die energetische Ertüchtigung, die digitale Modernisierung, die Herstellung von Barrierefreiheit, die Schaffung von Geschlechtergerechtigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.

Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung ausgeschlossen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind
a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und
c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
a) gemäß Nummer 3 Buchstabe a die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzeptes nachweisen kann und
b) Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein mindestens zehnjähriges Nutzungsrecht für die Sportstätte besitzt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2
Form der Zuwendung:
Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses beziehungsweise einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.

5.3
Finanzierungsart:
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Förderquote

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe a beträgt die Förderung grundsätzlich:
a) bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent,
b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 Million Euro 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent und
c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 Million Euro 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent
der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100 Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe b und c gelten dabei die Regelungen gemäß § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes in der jeweils aktuell geltenden Fassung sowie der VV zu § 44 LHO beziehungsweise der VVG zu § 44 LHO.

5.4.2
Mindestförderhöhe

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe) betragen.

5.5
Bürgerschaftliches Engagement

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:
a) pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro oder
b) bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, mit 35 Euro je Stunde.

Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung der oder des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.

5.6
Spenden und Eigenanteil

Spenden und andere Beiträge Dritter (Sachmittel und Dienstleistungen) werden in voller Höhe als Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers anerkannt.

5.7
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018. Hierzu zählen grundsätzlich auch Ausgaben, die aus Gründen
a) der energetischen und baulichen Effizienz zur Erreichung einer ökologischen Nachhaltigkeit,
b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen,
c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
d) der digitalen Modernisierung oder
e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport notwendig sind.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) abziehbare Vorsteuer.

6
Verfahren

6.1
Bewilligungsverfahren

6.1.1
Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.

6.1.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und sind an die Bewilligungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 zu richten.

6.1.3
Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen.

6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a erfolgt
a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
b) bei Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro bis 1 Million Euro in Höhe von 30 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf Antrag bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie
c) bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro in Höhe von 20 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.

7
Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer
3 Buchstabe a

7.1
Dauer der Zweckbindung

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von zehn Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden.

Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.

7.2
Vergaberegelungen

Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen. Bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

7.3
Dingliche Sicherung

Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern.

Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3 Buchstabe a als Betreiber ausfallen sollte.

7.4
Baufachliche Prüfung

Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine baufachliche Prüfung durchzuführen.

7.5
Vereinfachtes Verfahren

Bei Zuwendungen bis 100 000 Euro wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehenen Zuwendungsbescheid gemäß Anlage 4 vorgesehen.

Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, und der Baufachlichen Nebenbestimmungen, Anlage 3 zu Nr. 5.1zu § 44 LHO, im Folgenden NBest-Bau, im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 sind deshalb hier unbeachtlich.

7.6
Sonstiges

Die Nummern 1.4, 3.1, 5.4, 5.5, 6.1 Satz 2 sowie die Nummern 8.3.1 und 8.5 der
ANBest-P und die NBest-Bau werden ausgeschlossen

8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 4 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.

- MBl. NRW. 2024 S. 640