Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670

Investitionsprogramm 2024 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Investitionsprogramm 2024 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2024
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 31. Mai 2024

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird für das Jahr 2024 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

- Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

362 000 000,00 Euro

362 000 000,00 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

403 000 000,00 Euro

765 000 000,00 Euro

1.3

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

7 000 000,00 Euro

772 000 000,00 Euro

                                                        

2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.

3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW. 2024 S. 668