Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 35 vom 10.6.1999 Seite 659 bis 670
Versteigerung ausgesonderter landeseigener Fahrzeuge RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.5.1999 - B 2715 - 1.1. - IV A 3 |
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Versteigerung ausgesonderter landeseigener Fahrzeuge RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.5.1999 - B 2715 - 1.1. - IV A 3
I.
20024
Versteigerung
ausgesonderter landeseigener Fahrzeuge
RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.5.1999 -
B 2715 - 1.1. - IV A 3
Mein RdErl. v. 27.2.1981 (SMBl. NW. 20024) wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
Aufgrund des § 13 Abs. 2 der Kraftfahrzeugrichtlinien – KfzR – vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird bestimmt:
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
2.
Die zu versteigernden ausgesonderten landeseigenen Kraftfahrzeuge sind bis auf weiteres grundsätzlich jeweils in den ersten 2 Wochen nach der Versteigerung (Nr. 3) montags bis freitags in der Zeit von
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
dem Versteigerungsbüro auf dem Gelände des Fahrdienstes zu übergeben; eine vorherige telefonische Abstimmung (vgl. Nr. 6) wird empfohlen. Können die vorgenannten Termine im Einzelfall nicht eingehalten werden, kann ein abweichender Anlieferungstermin mit dem Versteigerungsbüro telefonisch vereinbart werden.
3. Nummer 3 Satz 2 wird gestrichen
4. In Nummer 6 werden die Worte "13.00 Uhr bis 14.00 Uhr" durch die Worte "08.00 Uhr bis 12.30 Uhr" ersetzt.
MBl. NRW. 1999 S. 660