Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 4.8.2004 Seite 651 bis 676
Auftragsvereinbarung zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe vom 30. April 2004 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Auftragsvereinbarung zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe vom 30. April 2004
Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Auftragsvereinbarung
zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung
bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe
vom 30. April 2004
Die zielorientierte Steuerung
des Rehabilitationsprozesses, die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder am Leben in der Gemeinschaft, die
schulisch-berufliche Wiedereingliederung und die begleitende Nachsorge für
Versicherte/Familienangehörige sowie die Betreuung der Betriebe und
Verwaltungen erfordern engen persönlichen Kontakt zwischen den Fachberatern für
Rehabilitation und allen am Rehabilitationsgeschehen beteiligten Personen und
Stellen. Verbunden damit ist ein hoher Zeit- und Kostenaufwand durch
Reisetätigkeit, intensive Gesprächsführung und steuernd-überwachende Maßnahmen
vor Ort, insbesondere dann, wenn diese in großer Entfernung vom Sitz des
Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden.
Um
-
die
Rahmenbedingungen für eine effektive Rehabilitationsarbeit zu verbessern und
einen sparsamen Mitteleinsatz zu gewährleisten und
-
bei
aktuellen Unfallereignissen mit schweren Verletzungen oder mehreren
Unfallbeteiligten die rasche Einleitung der gebotenen Maßnahmen vor Ort
sicherzustellen,
wird nachfolgende
Auftragsvereinbarung geschlossen.
Zwischen den in der Anlage
genannten Mitgliedern des BUK, jeweils Auftraggeber und Auftragnehmer, wird
gemäß § 88 SGB X Folgendes vereinbart:
1
Das Auftragsverhältnis erfasst die Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 SGB
IX einschließlich der Durchführung der Heilbehandlung in Fällen, in denen der
Wohn- und/oder Aufenthaltsort der Versicherten oder ihrer Familien, der Sitz
von Unternehmen, behandelnder Ärzte und Krankenhäuser oder anderer Stellen vom
örtlichen Einzugsbereich des zuständigen Unfallversicherungsträgers abweicht.
2
Mit der Wahrnehmung persönlicher Beratung, Betreuung und anderer
Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit
-
einer
effektiven Sachverhaltsaufklärung vor Ort,
-
der
intensiveren Begleitung und Nachsorge Versicherter und ihrer
Familienangehörigen,
-
der
Herstellung besserer Kontaktmöglichkeiten zu Schulen und Arbeitgebern sowie der
Zusammenarbeit mit Rehabilitationseinrichtungen und anderen Stellen
sowie
mit der effektiven Vorbereitung und Erbringung von Teilhabeleistungen können
sich die Vertragspartner im beiderseitigen Einvernehmen beauftragen.
Bei
besonders folgenschweren Unfällen außerhalb des regionalen
Zuständigkeitsbereichs eines Unfallversicherungsträgers wird dieser durch den
für den Unfallort zuständigen Unfallversicherungsträger in adäquater Weise
unterstützt. Die beteiligten Unfallversicherungsträger stellen die gegenseitige
Information, Koordination und Kooperation bei den zu veranlassenden Maßnahmen
der Betreuung und Versorgung Unfallverletzter und ihrer Familienangehörigen
sicher.
Dies
gilt bei schweren Unfällen im nahe gelegenen Ausland entsprechend, wenn durch
die Mitwirkung des anderen Unfallversicherungsträgers eine raschere und
effektivere Versorgung der Unfallverletzten erreicht werden kann.
Auftragnehmer
ist im Regelfall der für den Wohn- und Aufenthaltsort des Versicherten oder den
Sitz des Arbeitgebers oder einer anderen Stelle zuständige und um Unterstützung
ersuchte Vertragspartner. Bei besonderen Entfernungsverhältnissen kann der
Auftrag auch an den Unfallversicherungsträger mit dem nächst gelegenen
Verwaltungssitz gerichtet werden. Der Auftragnehmer handelt bei der Erledigung
der in Nummer 2 genannten Aufgaben im Namen des Auftraggebers. Auftraggeber ist
der um Unterstützung nachsuchende Vertragspartner.
3
Der Auftrag wird jeweils wie folgt ausgeführt:
3.1
Die im konkreten Fall zur Vorbereitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen notwendigen
Unterlagen werden in einer separaten Akte zusammengefasst und dem Auftragnehmer
zugeleitet.
3.2
Bei Auftragserteilung ist der Gegenstand des Auftrags, ggf. in Verbindung mit
näheren Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung, konkret zu beschreiben und
ggf. zeitlich zu begrenzen. Aufträge von unbegrenzter Dauer sind in näher
bestimmten Einzelfällen, z. B. zur begleitenden Nachsorge Versicherter zu Hause
oder am Arbeitsplatz, zulässig.
3.3
Der zuständige Unfallversicherungsträger informiert Versicherte, Arbeitgeber
oder andere Stellen rechtzeitig davon, dass er die ihm obliegenden Aufgaben
durch einen anderen Träger wahrnehmen lassen will.
3.4
Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden
Leistungen umfassend und schnell erhalten. Er ist generell befugt, notwendige
Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe bis zu einer Kostengrenze von je
5.000,00 € oder bei Leistungen nach § 34 SGB IX bis zu einer Dauer
von 6 Monaten selbstständig zu treffen. Soweit voraussichtlich höhere
Aufwendungen entstehen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers
einzuholen oder dieser entscheidet nach individueller Absprache selbst.
Abweichende
Regelungen können zwischen den Beteiligten im Einzelfall vereinbart werden.
3.5
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei Bedarf in regelmäßigen
Abständen über den jeweiligen Stand der Auftragsmaßnahme. Der Auftraggeber ist
jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die
Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Beteiligten einvernehmlich
abgestimmt.
3.6
Verantwortliche Stelle im Sinne der Vorschriften über den Datenschutz ist der
Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere zum Sozialdatenschutz einzuhalten.
3.7
Der Auftraggeber erstattet dem Beauftragten die im Rahmen des
Auftragsverhältnisses erbrachten Sozialleistungen und Auslagen (z. B. Kosten
für Gutachten und erforderliche Dienstreisekosten). Ausgaben, die der Beauftragte
aus dem Auftragsgeschäft zu seinen Lasten für den Auftraggeber erbringt, sind
in seinem Rechnungswesen gesondert zu führen.
3.8
Verwaltungskosten trägt der jeweilige Auftragnehmer.
3.9
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Beschäftigten wird auf Vorsatz
beschränkt. Gegenüber den Erstattungsansprüchen des Auftragnehmers wird der
Einwand unrichtiger oder unzweckmäßiger Bearbeitung, ausgenommen bei Vorsatz,
nicht erhoben.
4
Diese Auftragsvereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern mit einer Frist von
sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.
Anlage zur Auftragsvereinbarung
Für das gesamte Bundesgebiet zuständige
Unfallversicherungsträger
Unfallkasse
des Bundes
Eisenbahn-Unfallkasse
Unfallkasse
Post und Telekom
Baden-Württemberg
Unfallkasse
Baden-Württemberg
Bayern
Bayerischer
Gemeindeunfallversicherungsverband
Bayerische Landesunfallkasse
Unfallkasse München
Berlin
Unfallkasse
Berlin
Brandenburg
Unfallkasse
Brandenburg
Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg
Bremen
Unfallkasse Freie Hansestadt
Bremen
Hamburg
Landesunfallkasse Freie und
Hansestadt Hamburg
Feuerwehr-Unfallkasse
Hamburg
Hessen
Unfallkasse Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Braunschweigischer
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Hannover
Landesunfallkasse
Niedersachsen
Feuerwehr-Unfallkasse
Niedersachsen
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Oldenburg
Nordrhein-Westfalen
Rheinischer
Gemeindeunfallversicherungsverband
Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Gemeindeunfallversicherungsverband
Westfalen-Lippe
Rheinland-Pfalz
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Saarland
Unfallkasse Saarland
Sachsen
UnfallKasse Sachsen
Sachsen-Anhalt
Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Feuerwehr-Unfallkasse
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Unfallkasse
Schleswig-Holstein
Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Thüringen
Unfallkasse
Thüringen
Feuerwehr-Unfallkasse
Thüringen
- MBl. NRW. 2004 S. 673