Bekanntmachung Nr. 7 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2004
III.
Bekanntmachung Nr. 7
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 20. Oktober 2004
Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005:
Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschablone
für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler
Zur Vorbereitung der zehnten
allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte für die
Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29. November 2003) und in seiner
Bekanntmachung Nr. 8 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der
Sozialversicherung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.62 vom 30. März 2004)
darauf hingewiesen, dass am
Mittwoch, den 1. Juni 2005
die Vertreterversammlungen bei den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten, die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die Versichertenältesten in
der Knappschaftsversicherung (Knappschaftsältesten)
neu gewählt werden.
Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005
die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– SGB IV) erfüllt.
Um blinden und sehbehinderten Wählerinnen und
Wählern die Möglichkeit zu geben, ohne Hilfe anderer Personen an der
Sozialversicherungswahl teilzunehmen, wird ihnen für das Kennzeichnen des
Stimmzettels gemäß § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO) auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
Verfügung gestellt. Auf diese Möglichkeit weist der Bundeswahlbeauftragte die
blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wähler ausdrücklich hin.
Die Blinden- und Sehbehindertenverbände- und
–vereine werden gebeten, blinde und sehbehinderte Mitglieder, die sozialversichert sind, über die Möglichkeit der Wahl mit
Wahlschablone zu informieren.
Insbesondere sollen sie die blinden und
sehbehinderten Versicherten bitten, sich aus organisatorischen Gründen bis Ende
Januar 2005 bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger zu melden, sofern
sie – im Falle einer Wahl mit Wahlhandlung (Urwahl) – beabsichtigen, von ihrem
Wahlrecht unter Benutzung einer Wahlschablone Gebrauch zu machen.
Damit die Wahlschablone für blinde und
sehbehinderte Wählerinnen und Wähler benutzbar ist, wird den
Versicherungsträgern empfohlen, bei der Herstellung des Stimmzettels folgende
Festlegungen zu treffen:
Die Zahl der Wahlvorschläge bei den einzelnen
Trägern und damit die Länge der Stimmzettel können unterschiedlich sein. Die
Schablone muss jeweils mindestens so lang sein wie der Stimmzettel.
Für eine einwandfreie Handhabung soll der
Stimmzettel am oberen rechten Rand durch eine Stanzung entsprechend
gekennzeichnet werden (z.B. eingestanztes Loch, Halbloch o.ä.).
Die Stimmzettelschablone soll folgende
Eigenschaften besitzen:
Beschaffenheit:Die Schablone hat die Form einer Mappe, in die der
jeweilige Stimmzettel eingelegt wird.
Breite:Doppelte
Breite des Stimmzettels zuzüglich des Platzbedarfs für den durchgehenden
mittigen Längsfalz.
Lochung:Die
Lochungen sind dort anzubringen, wo sich auf dem Stimmzettel die Kreise zum
Ankreuzen der Wahlvorschläge befinden. Die Zahl der Löcher entspricht der Zahl
der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel des Versicherungsträgers. Die Größe der
Lochung ist so groß wie die Kreisgröße auf dem Stimmzettel zum Ankreuzen des
Wahlvorschlages. Die Lochränder sind tiefschwarz gedruckt.
Anlegelasche:Oben an der 3. Oberseite ist eine gefalzte
Anlegelasche zur Fixierung des Stimmzettels anzubringen.
Abschrägung:Zur Prüfung der Position des Stimmzettels in der
Schablone ist die rechte obere Ecke der Mappenvorderseite abzuschrägen.
darunter
geprägt und tiefschwarz gedruckt sowie in Braille-Schrift:
Sie haben eine Stimme;
links
neben der Lochung von links nach rechts die Listennummer der Vorschlagsliste in
Braille-Schrift sowie geprägt und tiefschwarz
gedruckt (Mindestgröße 12 mm).
Bei der Beschriftung der Wahlschablone ist die
Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben verbindlich.
Für die Überprüfung, ob die Vorgaben von der
Druckerei bei der Gestaltung des Stimmzettels exakt eingehalten wurden, wird
geraten, einen Originalstimmzettelandruck zu benutzen. Änderungen durch die
Druckerei nach Druckfreigabe sollten unter keinen Umständen erfolgen, weil
sonst die Schablone von den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern
möglicherweise nicht verwendet werden kann.
Bei einer Wahl mit Wahlschablone wird dringend
empfohlen, den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern mit dem
Stimmzettel eine Hörkassette mit dem Inhalt des Stimmzettels sowie einer
entsprechenden Anleitung zur Handhabung der Wahlschablone und der
Wahlunterlagen zu übergeben.
Über den jeweils zuständigen
Sozialversicherungsträger, den Bundeswahlbeauftragten für die
Sozialversicherungswahlen (Telefon: 0228/527-2551, Fax: 0228/527-1204) und den
Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (Telefon: 030/2853870) können
weitere Informationen abgerufen werden.
45127
Essen, den 20. Oktober 2004
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande NRW
S c h ü r m a
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- MBl.
NRW. 2004 S. 958
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