Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 2.3.2005 Seite 267 bis 288
Wohnraumförderungsprogramm 2005 - WoFP 2005 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.1.2005 - IV A 3 - 250 - 02/05 |
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zugehörige Anlagen : |
Wohnraumförderungsprogramm 2005 - WoFP 2005 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.1.2005 - IV A 3 - 250 - 02/05
II.
- WoFP 2005 -
RdErl. d. Ministeriums
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 12.1.2005
- IV A 3 - 250 - 02/05
1 Wohnraumförderung
im Jahr 2005
1.1 Wohnungsmärkte in
Nordrhein-Westfalen
1.2 Wohnraumförderung
treffsicher und nachfragegerecht
1.3 Schwerpunkte der
sozialen Wohnraumförderung im Jahr 2005
1.3.1 Förderung regional
differenzieren
1.3.2 Wohnraum für
Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen
1.3.3 Investive
Bestandsförderung
1.3.4 Experimenteller
Wohnungsbaus
1.3.5 Kommunale
Gestaltungsspielräume stärken
1.3.6 Wohnraumförderung
solide finanziert
1.4 Wohnraumförderungsprogramm
2005 – WoFP 2005
1.5 Fördermaßnahmen
1.5.1 Neubau von
Mietwohnungen für die soziale Wohnraumförderung
1.5.2 Förderung von
selbst genutztem Wohneigentum
1.5.3 Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit
Behinderungen und von Pflegewohnplätzen
1.5.4 Modernisierung und erstmaliges Schaffen von Wohnraum im
Bestand, Modellmaßnahmen zur baulichen Anpassung bestehender Wohn- und
Pflegeheime
1.6 Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
2 Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des
Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand
2.1 Verteilung der
Fördermittel für Mietwohnungen
2.2 Zukunftsweisender
und experimenteller Wohnungsbau
2.3 Förderung von
Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung
2.4 Miet-Einfamilienhäuser
für Haushalte mit Kindern
2.5 Förderung
des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand und von Maßnahmen
bei Genossenschaftsgründungen
2.6 Durchführung des
Bewilligungsverfahrens
2.7 Projektberatungen
von Fördermaßnahmen durch eine unabhängige Beratungskommission
3 Förderung von
selbst genutztem Wohneigentum
3.1 Fördergegenstände
3.2 Abwicklung der Förderung
4 Regionale
Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg
5 Wohnraum für
Menschen mit Behinderungen
6 Mittelbereitstellung,
Förderzusagen, vorzeitiger Baubeginn
Wohnraumförderung im Jahr 2005
Wohnungsmärkte in Nordrhein-Westfalen
Auf den nordrhein-westfälischen Wohnungsmärkten spitzt sich die
Situation zu. Rückläufige Neubauinvestitionen im Mietwohnungsbau führen zu
einer Angebotsverknappung insbesondere in den Wachstumsregionen im Segment des
kostengünstigen Wohnraums. Öffentlich geförderter Wohnungsbau bleibt hier
erforderlich, um ein Mindestniveau im Geschosswohnungsbau zu sichern. Die heute
noch insgesamt gute Marktsituation wird sich nur dann auf Dauer aufrecht
erhalten lassen, wenn mittelfristig ein Neubauvolumen von 60.000 bis 80.000
Wohnungen im frei finanzierten und geförderten Wohnungsbau erreicht wird.
Darüber hinaus stellen der demographische und wirtschaftsstrukturelle Wandel in
der Bundesrepublik und die damit notwendigen Anpassungen der Politik neue
Aufgaben. Die Zahl der jüngeren Menschen nimmt ab, die der älteren Menschen zu,
die Haushalte werden durchschnittlich immer kleiner. Gleichzeitig entwickelt
sich die Gesamtwirtschaft seit einigen Jahren insgesamt eher schwach und die
finanziellen Spielräume der öffentlichen Hand werden enger.
Für die Akteure auf den Wohnungsmärkten ist diese Entwicklung eine
Herausforderung, denn mehr und mehr kommt es darauf an, das Wohnungsangebot
nachfragegerecht auszurichten. Die Entwicklung der Wohnungsmärkte in den
Regionen verläuft immer uneinheitlicher. Damit wächst vor allem der Bedarf an
regionalen und nach Teilmärkten differenzierten Angeboten.
Anpassungsbedarf besteht vor allem im Wohnungsbestand. Während in der
Vergangenheit in erster Linie Aktivitäten im Neubaubereich das Geschehen auf
den Wohnungsmärkten prägten, ist inzwischen die Frage der Verwertbarkeit, der
Umstrukturierung und der Aufwertung der Wohnungsbestände zu einem vorrangigen
Thema geworden. Dabei wird auch auf lokaler Ebene die Kooperation von
Wohnungsunternehmen und Kommunen, z.B. bei der Stabilisierung und Erneuerung
von Stadtquartieren immer wichtiger.
Wohnraumförderung treffsicher und nachfragegerecht
Grundlage für die soziale Wohnraumförderung ist das
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Die nach der Reform des sozialen Wohnungsbaus
möglich gewordene größere Flexibilität der Förderpolitik bietet neue
Möglichkeiten für ortsnahe wohnungspolitische Entscheidungen. So sind in den
Wachstumsregionen verstärkt Investitionen in den Neubau von Mietwohnungen
notwendig, während stagnierende Regionen vor allem durch hohen Bedarf an
Bestandsinvestitionen gekennzeichnet sind. Bei der Lösung dieser
wohnungspolitischen Herausforderungen hat sich die vereinbarte Förderung als
flexibles und marktnahes Instrument erwiesen, das eine hohe Akzeptanz genießt.
Das Förderangebot des Jahres 2005 orientiert sich eng an den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Kommunen und Investoren erhalten
den notwendigen Spielraum bei der Wahl des passenden Förderkonzepts und bei der
Belegung der Wohnungen.
Mit der sozialen Wohnraumförderung wird auch weiterhin ein Beitrag
geleistet,
- die Mieten für die
Zielgruppen tragfähig zu halten
- Haushalten mit niedrigen und
mittleren Einkommen den Erwerb oder den Bau von selbst genutztem Wohneigentum
zu ermöglichen und
- die Wohnungsbestände nachhaltig zu
erneuern.
Stabilität im Fördervolumen und verlässliche Förderkonditionen sichern darüber
hinaus den wirtschaftlichen Akteuren auf den Wohnungsmärkten verlässliche
Planungsgrundlagen.
Schwerpunkte der sozialen Wohnraumförderung im Jahr 2005
Angesichts der Talfahrt des Mietwohnungsbaus im frei finanzierten
Wohnungsmarkt kommt dem öffentlich geförderten Wohnungsbau ein besonderes
Gewicht zu. Gerade im preisgünstigen Marktsegment ist die mit der Förderung
verbundene Angebotserweiterung von elementarer Bedeutung.
Bei der Wohnraumförderung wird es außerdem darauf ankommen,
- sich verändernde Wohnbedürfnisse
aufgrund der demografischen Entwicklung angemessen zu berücksichtigen
- die regional unterschiedlichen
Marktentwicklungen aufzufangen und mit entsprechenden Förderangeboten zu
reagieren
- die knappen Finanzmittel effizient
zugunsten der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen und
- kalkulierbare und verlässliche
Rahmenbedingungen für Investoren bereit zu stellen.
Im Jahr 2005 sollen insgesamt etwa 13.500 Wohnungen gefördert werden,
entsprechend der Nachfrage aufgeteilt in selbst genutztes Wohneigentum mit rd.
8.000 Einheiten und 4.800 Mietwohnungen in unterschiedlichen Förderkonzepten
(Zielgruppen, Bindungsdauer und Art der Belegung). Ein weiterer Schwerpunkt der
Förderung sind mit 700 Wohneinheiten Sonderwohnformen für behinderte und
pflegebedürftige Menschen. Das Förderangebot für den Erwerb von Belegungs- und
Mietbindungen im Wohnungsbestand bleibt bestehen und wird im Hinblick auf die
neuen Verantwortlichkeiten der Kommunen für die Empfänger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende und von Sozialhilfe einen höheren Stellenwert erhalten.
1.3.1
Förderung regional differenzieren
Mit den Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung sollen auch
die Investitionsbedingungen in den Städten verbessert werden. Das Land bietet
insbesondere in Gebieten mit hohem Mieten- und Kostenniveau Alternativen zum
Fortzug in die ländlichen Bereiche sowohl im Mietwohnungsbau als auch für das
Wohnen im selbst genutzten Wohneigentum. Dabei wird durch differenzierte
Fördersätze der unterschiedlichen Kostensituation Rechnung getragen.
Auch die Förderung der Aufbereitung innerstädtischer Brachflächen für
neue Sozialwohnungen sowie von Wohnumfeldmaßnahmen im Rahmen der investiven
Bestandsförderung durch ein zusätzliches Baudarlehen dient dem Ziel, die urbane
Wohnqualität zu verbessern. Die hohen Kosten für die Beseitigung eventueller
Altlasten auf brachliegenden Gewerbe‑, Militär- oder Bahnarealen waren
zuvor eine erhebliche Behinderung für die sinnvolle Entwicklung dieser Flächen.
Mit Hilfe dieser Fördermaßnahme können mehr brachliegende Grundstücksflächen
für den Wohnungsbau in den Städten gewonnen werden.
Die Eigentumsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde
in den vergangenen Jahren kontinuierlich ausgebaut. Die Landesförderung
ermöglicht eine deutliche Reduzierung der finanziellen Belastungen für untere
und mittlere Einkommensgruppen, die mit dem Bau oder Erwerb von Wohnraum
verbunden sind.
Regional differenzierte Fördersätze tragen dazu bei, dass Eigentumsmaßnahmen
für Haushalte mit Kindern sowie für Menschen mit Behinderungen auch in den
Ballungszentren bezahlbar werden.
1.3.2
Wohnraum für Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen
In den kommenden Jahren wird darüber
hinaus der Anteil hochaltriger Menschen an der Gesamtbevölkerung spürbar
ansteigen, so dass mit einem wachsenden Bedarf an Mietwohnungen zu rechnen ist,
in denen notfalls auch die Pflege organisiert werden muss. Mit den im Jahr 2004
eingeführten Förderangeboten für ältere oder behinderte Menschen nach Nr. 3 WFB
wurden Wohnangebote mit integrierten Pflegewohnplätzen geschaffen. Das Angebot
mit dem Ziel einer Verbesserung der quartiersnahen Pflegeinfrastruktur ergänzt
die vorhandenen Wohnangebote für ältere und/oder pflegebedürftige Haushalte.
Darüber hinaus können große Wohnungen gefördert werden, in denen mehrere
ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen selbstbestimmt in einer
Gruppe wohnen können.
1.3.3
Investive Bestandsförderung
Zentraler Gegenstand der
Landesstrategie zur investiven Bestandsförderung ist die Umstrukturierung von
Nachkriegswohnsiedlungen. Viele dieser Quartiere befinden sich in einer
Umbruchsituation. Ihre bauliche Alterung hat eine kritische Phase erreicht, sie
entsprechen nicht mehr den heutigen Wohnansprüchen. Gleichzeitig findet in der
Mieterschaft ein Generationenwechsel statt; die Erstbezieher sterben oder
verlassen altersbedingt die Siedlungen. Für sie sind altengerechte Wohn- und
Pflegeangebote, für die jüngere Generation Wohnungen mit hoher Wohnqualität zu
schaffen.
Ziel der notwendigen baulichen
Erneuerungsmaßnahmen ist die Schaffung neuzeitlicher Wohnstandards durch
Modernisierung der Bestände, aber auch die Schaffung neuer Wohn- und
Eigentumsformen. „In die Jahre gekommene“ Quartiere können auf diese Weise
aufgewertet und attraktive Wohnangebote als Alternative zu neuen Wohnquartieren
am Stadtrand oder im ländlichen Raum geschaffen werden. Dieser wirtschaftliche
und wohnungspolitische Umstrukturierungsprozess kann dazu beitragen, die
Wohnfunktion der Innenstädte zu stärken. Denn viele der zur Modernisierung
anstehenden Siedlungen befinden sich in gut mit technischer und sozialer
Infrastruktur erschlossenen innerstädtischen Lagen.
Die erforderlichen
Bestandsverbesserungen sind wohnungswirtschaftlich umso wichtiger, wenn sich
gleichzeitig aufgrund der lokal und regional zunehmenden Differenzierung der
Wohnungsmärkte die Nachfrage nach Wohnraum sehr unterschiedlich entwickelt. An
nachfragestarken Standorten wie z.B. in Köln, Bonn oder in Düsseldorf und Neuss
muss investive Bestandsförderung immer auch einen Beitrag dazu leisten, dass
auch nach Umbau und Modernisierung ausreichend Wohnraum für die Zielgruppen der
sozialen Wohnraumförderung zur Verfügung steht (Angebotserweiterung von
Mietwohnraum).
An Wohnstandorten mit rückläufiger
Nachfrage, wie z. B. in den alten Industrieregionen des Landes, sind
Modernisierung und Umbau der Wohnsiedlungen zur Anpassung an die geänderten
Wohnbedürfnisse ebenso erforderlich wie als Beitrag zum Strukturwandel und zur
Standortverbesserung.
Für diesen umfassenden
Erneuerungsansatz zur baulichen Aufwertung bestehender Wohnquartiere stehen
alle Förderprogramme, von der Modernisierungsförderung nach den ModR 2001 über
die erstmalige Schaffung von Wohnraum im Bestand (Nr. 2.11 b WFB) bis zur
Neubauförderung als Ersatzwohnungsbau bei Abrissen im Bestand, zur Verfügung.
Darüber hinaus können in 2005 auch Modellmaßnahmen zur baulichen Anpassung von
bestehenden Wohn- und Pflegeheimen nach Nr. 14 ModR 2001 gefördert werden.
1.3.4
Experimenteller Wohnungsbau
Der experimentelle Wohnungsbau hat in den
vergangenen Jahren seine wichtige Schlüsselfunktion bei der Erprobung neuer
Qualitäten in der Wohnungsbauförderung immer wieder unter Beweis gestellt.
Veränderte Rahmenbedingungen stellen die Wohnungspolitik vor neue Aufgaben und
Herausforderungen. Diese neuen Aufgaben und die darauf zugeschnittenen
Lösungsansätze werden in diesem Programmteil vorbereitet, um die Instrumente
und Maßnahmen der Wohnraumförderung zeitgemäß und effizient weiter zu
entwickeln.
Die Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen
setzt mit ihren qualitativen Anforderungen Maßstäbe, die auch für den frei
finanzierten Wohnungsbau richtungweisend sind. Die hohen Qualitäten im
geförderten Mietwohnungsbau haben sich bewährt und sind inzwischen auch bei den
nicht geförderten Mietwohnungen selbstverständlich.
1.3.5
Kommunale Gestaltungsspielräume stärken
Im Rahmen ihrer zugeteilten Förderbudgets für
Mietwohnungen können die Kommunen unter Beachtung der vorgegebenen Quoten für
den Einsatz der Fördermittel zugunsten von Haushalten der Einkommensgruppen A
und B frei über die Fördermittel entscheiden, um die örtlichen Wohnungsprobleme
zu lösen. Hinsichtlich der Förderhöhe pro Wohneinheit sind die Darlehenshöchstbeträge
nach den WFB zu beachten.
Angesichts der sehr unterschiedlichen
Situation auf den regionalen Wohnungsmärkten sind ortsnahe Konzepte
erforderlich. Den zuständigen Stellen wird ein Besetzungsrecht an
Wohnungen für Mieterinnen oder Mieter der Einkommensgruppe A, im Übrigen ein
Belegungsrecht eingeräumt. Investoren und Kommunen vereinbaren, ob die
Belegungsbindung 15 oder 20 Jahre dauert. Das Wohnraumförderungsgesetz eröffnet
außerdem die Möglichkeit, ein Belegungsrecht an einer anderen als der
geförderten Wohnung zu begründen. In Nummer 2.5 WFB sind die Grundsätze der
mittelbaren Belegung in das Fördersystem integriert.
1.3.6
Wohnraumförderung solide finanziert
Das Landeswohnungsbauvermögen bleibt als revolvierender Fonds neben den
Einnahmen aus dem Bundeshaushalt und jenen aus der Ausgleichszahlung die
wichtigste Finanzierungsgrundlage des Wohnraumförderungsprogramms. Angesichts
der angespannten Situation des Landeshaushalts ist die gesetzliche
Zweckbestimmung des Landeswohnungsbauvermögens ein wichtiger Garant für die
Kontinuität der Wohnraumförderung.
Wohnraumförderungsprogramm 2005 – WoFP 2005 –
Im Jahr 2005 sollen etwa 13.500 Wohnungen mit einem
Finanzierungsaufwand von rd. 810 Mio. € gefördert werden. Vorgesehen
sind
Mietwohnungen
für die soziale Wohnraumversorgung mit einem Mittelaufwand von |
|
Neubau und
Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum mit einem Mittelaufwand von |
|
Wohnheimplätze
für Menschen mit Behinderungen und Pflegewohnplätze |
|
Summe |
810 Mio. € |
Die Finanzierung des Wohnraumförderungsprogramms setzt sich wie folgt
zusammen:
1 Mittel aus dem
Landeswohnungsbauvermögen
gem.
Wirtschaftsplan 2005 der Wfa 720,27
Mio. €
2 Mittel aus dem Aufkommen
aus der Ausgleichszahlung 2005
45,40 Mio. €
3 Bundesmittel 44,33
Mio. €
4 Summe
Wohnraumförderungsprogramm (Bewilligungsvolumen) 810,00 Mio. €
Den größten Anteil des Finanzierungsaufwandes für das
Wohnraumförderungsprogramm 2005 erbringt das Landeswohnungsbauvermögen mit rd.
720 Mio. €. Das Wohnungsbauförderungsgesetz legt fest, dass dieses Vermögen
ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen
Wohnraumförderung zu verwenden ist. Durch die Gewährung zinsgünstiger Darlehen
zur Förderung von Wohnungsbauinvestitionen stehen jährlich Rückflüsse aus
Zinsen und Tilgungen zur Verfügung, die wieder für die Förderung neuer
Wohnungen verwendet werden (revolvierender Fonds).
Das Wohnraumförderungsprogramm 2005 wird durch die investive
Bestandsförderung in Höhe von 175 Mio. € ergänzt, die ebenfalls aus dem
Landeswohnungsbauvermögen finanziert wird. Damit stehen für die soziale
Wohnraumförderung im Programmjahr 2005 insgesamt 985 Mio. € zur Verfügung.
1.5.1
Neubau von Mietwohnungen für die soziale Wohnraumversorgung
Bei der Förderung von Mietwohnungen wird zwischen zwei
Zielgruppen unterschieden. Zum einen Haushalte, deren Einkommen die
Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW nicht
übersteigt (Einkommensgruppe A), und wirtschaftlich leistungsfähigere
Begünstigte, deren Einkommen die vorgenannte Einkommensgrenze um bis zu 40 v.H.
übersteigt (Einkommensgruppe B).
Das Mittelvolumen in Höhe von 300 Mio. € ist für die
Förderung des Neubaus von Mietwohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A,
der Einkommensgruppe B, von Mieteinfamilienhäusern für Haushalte mit Kindern
sowie zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbauvorhaben vorgesehen. Der
Mittelrahmen schließt das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung ein.
1.5.2
Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
Die für die Eigentumsförderung vorgesehen Mittel in
Höhe von 480 Mio. € können für die Förderung des Neubaus und des Ersterwerbs
selbst genutzten Wohneigentums und für die Förderung des Erwerbs vorhandenen
Wohneigentums eingesetzt werden.
Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums in Ballungskernen und
solitären Verdichtungsgebieten dürfen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG
in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW um bis zu 30 v.H. überschritten werden.
1.5.3
Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen und von
Pflegewohnplätzen
Aus dem
Mittelrahmen von 30 Mio. € kann die Förderung von Wohnheimplätzen nach den WHB
und von Pflegewohnplätzen nach Nr. 3.2 WFB gefördert werden.
Die Modernisierungsförderung kommt für das selbst
genutzte Wohneigentum und für Mietwohnungen ebenso in Frage wie für die
erstmalige Schaffung von neuen Wohnungen in bestehenden Gebäuden nach Nr. 2.11
Buchstabe b) WFB sowie für Modellvorhaben nach Nr. 14 ModR 2001. Außerdem
werden Mittel für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen eingesetzt.
Für Wohnungsbestände aus den 70er Jahren, in denen vorrangig energetische
Nachbesserungen erforderlich sind, steht das Bundesprogramm der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) zur CO2-Einsparung
(Gebäudesanierungsprogramm) zur Verfügung. Bauliche Maßnahmen zur Erneuerung
und Umstrukturierung hoch verdichteter Sozialwohnungsbestände der 60er und 70er
Jahre können nach dem Runderlass vom 27.5.2002, IV A 3 – 322 – 521/02 gefördert
werden.
Der Mittelrahmen umfasst außerdem die Förderung des
Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand, die Förderung
neuer Wohnungsgenossenschaften und den Finanzierungsbedarf für Maßnahmen der
Wohneigentumssicherungshilfe.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die Wohnraumförderung beruht auf folgenden
gesetzlichen Grundlagen:
- Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG)
vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. November 2003.
- Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 2001, geändert am 27. Dezember 2003 in Verbindung mit dem
Zweiten Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das
Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004.
- Verordnung über die Abweichung von
den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
(Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz - VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648).
Bei der sozialen Wohnraumförderung sind folgende Verwaltungsvorschriften in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit im Folgenden
nichts Abweichendes bestimmt ist:
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).
- Bestimmungen über die soziale
Wohnraumförderung aus der Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG), Anlage 2 der WFB.
- Verwaltungsvorschriften zum Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (VV-AFWoG).
- Bestimmungen zur Förderung von
Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen - WHB).
- Richtlinien zur Förderung des
Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand.
- Richtlinien zur Förderung der
Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001).
Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs von Belegungs- und
Mietbindungen im Wohnungsbestand
Verteilung der Fördermittel für Mietwohnungen
Die Fördermittel für
Mietwohnungen werden entsprechend der Nachfrage differenziert eingesetzt und
den Bewilligungsbehörden als Budget zugewiesen. Die Aufteilung der Mittel
erfolgt nach dem Verhältnis des prozentualen Anteils an den zum 31.12.2003
landesweit als wohnungssuchend gemeldeten Haushalten, die wohnberechtigt im
Sinne des WoFG sind. Maßgebend ist die Wohnungssuchendenstatistik der
Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa).
Die Bewilligungsbehörden sollen die ihnen zugeteilten Fördermittel für
Mietwohnungen zu mindestens 75 % für Wohnberechtigte der Einkommensgruppe A (s.
Nr. 1.5.1) einsetzen.
Sollen in Gemeinden der Mietenstufen 1-3 Fördermittel für Maßnahmen nach § 2
Nr. 3 VO WoFG NRW eingesetzt werden, sind dem MSWKS über die Bezirksregierungen
vor Erteilung der Förderzusage die Gründe für die beabsichtigte
Förderentscheidung darzulegen und zu bestätigen, dass die Objekte sich an
Standorten befinden, die eine langfristige Vermietung an die erweiterte
Zielgruppe ermöglichen.
Die weiteren Einzelheiten der
Abwicklung der budgetierten Mittelzuteilung werden im Zuteilungserlass geregelt.
Die Mittel zur Förderung neuer
Wohnungen nach Nr. 2.11 Buchstabe b) WFB sind von den Bewilligungsbehörden bei
den Bezirksregierungen für jedes Bauvorhaben gesondert unter Vorlage eines
geprüften Förderantrages anzufordern. Die Bezirksregierungen melden die
angeforderten Fördermittel laufend projektbezogen beim MSWKS nach dem Muster
der Anlage 1, getrennt nach Einkommensgruppe A und B. Die Fördermittel
werden den Bezirksregierungen durch das MSWKS zur Weitergabe an die
Bewilligungsbehörden objektbezogen zugeteilt.
Fördermittel nach Nr. 3.2 WFB
(Pflegewohnplätze) oder den „Besonderen Regelungen“ in Nr. 14 ModR 2001
(modellhafte Modernisierung von bestehenden Wohn- und Pflegeheimen) sind durch
die Bewilligungsbehörden nach Billigung durch die unabhängige interdisziplinäre
Beratungskommission (vgl. Nr. 2.7 WoFP 2005) für jedes Bauvorhaben beim MSWKS
auf dem Dienstweg anzufordern. Die Mittel zur Förderung werden den
Bewilligungsbehörden durch das MSWKS objektbezogen zugeteilt.
Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau
Die Fördermittel für experimentelle Projekte werden
projektbezogen zugeteilt. Die Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, in Frage
kommende Wohnungsbauvorhaben möglichst frühzeitig in der Planungsphase dem
MSWKS vorzustellen.
Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung
a) bis zum Ende des Vorjahres an das
Land abgeführt und noch nicht zur Wohnraumförderung eingesetzt ist und
b) im Jahr 2005 voraussichtlich erzielt
wird,
werden Maßnahmen nach den Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung aus
der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (Anlage 2 der WFB, Neubau und Modernisierung) gefördert. Die
Finanzmittel aus der Ausgleichsabgabe werden entsprechend dem voraussichtlichen
örtlichen Aufkommen auf diejenigen Bewilligungsbehörden verteilt, in deren
Gebiet die Ausgleichszahlung erhoben wird. Art. 2 Nr. 8 des 2. AFWoG NRW
verpflichtet die Bewilligungsbehörden, das Aufkommen „laufend“ vorrangig vor
anderen zugeteilten Kontingenten zur sozialen Wohnraumförderung zu verwenden.
Miet-Einfamilienhäuser für Haushalte mit Kindern
Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand und von
Maßnahmen bei Genossenschaftsgründungen
Zur Versorgung
sozialwohnberechtigter Haushalte mit preisgünstigen Wohnungen wird der Erwerb
von Belegungs- und Mietpreisbindungen an freien oder frei werdenden, bisher
nicht gebundenen Wohnungen des Wohnungsbestands mit zinsgünstigen Darlehen
gefördert. Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien zur
Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietpreisbindungen im Wohnungsbestand.
Die örtlichen Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, entsprechende Anträge an
die Wohnungsbauförderungsanstalt als zuständige Bewilligungsbehörde zu leiten.
Die Wohnungsbauförderungsanstalt ist auch zuständig für die Bewilligung und
Gewährung von Darlehen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften
im Bestand und zur Förderung des Erwerbs entsprechender Genossenschaftsanteile.
Durchführung des Bewilligungsverfahrens
Im Interesse der
kontinuierlichen Fortsetzung der Wohnraumförderung werden die
Bewilligungsbehörden aufgefordert, die Bewilligungsverfahren zügig
durchzuführen und Förderzusagen baldmöglichst zu erteilen. Ziel sollte sein,
das Verfahren so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Bewilligungspraxis im
Laufe des Jahres erreicht werden kann.
Soweit eine Bewilligungsbehörde
bis zum 30. September 2005 über zugeteilte Fördermittel noch nicht durch
Förderzusage verfügt hat, hat sie bis zum 15. Oktober 2005 zu berichten, in
welchem Zeitraum und für welche Objekte die noch verfügbaren Fördermittel
eingesetzt werden sollen und die Höhe der dafür benötigten Mittel anzugeben.
Gleichzeitig sind ggf. bewilligungsreife Bauvorhaben zu benennen, die aus den
zugeteilten Mitteln nicht bewilligt werden konnten. Mittel, über die noch nicht
verfügt wurde und für deren Einsatz bis zum Bewilligungsschlusstermin auch
keine konkreten Projekte benannt werden können, gelten als zurückgezogen. Das
MSWKS behält sich vor, die jeweils noch verfügbaren Fördermittel umzuverteilen.
Der Bewilligungsschlusstermin 1. Dezember 2005 ist einzuhalten.
Projektberatungen von Fördermaßnahmen durch eine unabhängige
Beratungskommission
Damit die
ersten Beratungen in der Beratungskommission noch vor der Sommerpause
abgeschlossen werden können, sind die Projekte bis zum 31. Mai 2005 vorzulegen.
Weitere Projekte können dem MSWKS laufend vorgelegt werden.
Förderung von selbst
genutztem Wohneigentum
Fördergegenstände
Im Jahre 2005 werden nach
Maßgabe verfügbarer Mittel der Neubau und Ersterwerb von selbstgenutztem
Wohneigentum und der Erwerb vorhandenen Wohneigentums gefördert, für die die
Förderung bis zum Bewilligungsschlusstermin beantragt worden ist bzw. noch
beantragt wird (Antragseingangsliste) und die bis dahin bewilligungsreif
werden.
Mit der Veröffentlichung des
WoFP 2005 und nach Bekanntgabe der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) werden
die Bewilligungsbehörden ermächtigt, alle Anträge zu bewilligen, die bereits
vorliegen bzw. bis zum Bewilligungsschlusstermin noch vorgelegt werden und die
Bewilligungsreife erlangt haben. Bewilligungsreife Anträge sind unverzüglich zu
bewilligen oder durch Einwilligungen in den vorzeitigen
Baubeginn/Vertragsabschluss zu belegen.
Die Bewilligungsbehörden sind
aufgefordert, dem MSWKS am 10. Juli und 10. Oktober 2005 mit dem als Anlage
2 beigefügten Formular "Übersicht über die Abwicklung des Programms
„Selbstgenutztes Wohneigentum im WoFP 2005“ - die Anzahl der bis dahin
bewilligten, ausgefallenen und nach dem 31. Dezember 2004 gestellten Anträge
zur Förderung selbst genutzten Wohneigentums und deren Aufteilung auf die nach
WFB vorgesehenen Fördertypen über die Bezirksregierungen mitzuteilen. Die
Bezirksregierungen werden die genaue Einhaltung der Termine überwachen, die
eingehenden Übersichten zusammenfassen und dem MSWKS unverzüglich vorlegen. Zur
Vorbereitung auf die Wohnraumförderung im Jahre 2006 melden die
Bewilligungsbehörden den Bezirksregierungen unter Verwendung des Musters der Anlage
3 die am 31. Dezember 2005 vorliegenden Anträge zur Förderung von selbst
genutztem Wohneigentum. Die Bezirksregierungen fassen diese Meldungen in einer
Übersicht zusammen und legen diese bis spätestens 15. Januar 2006 dem MSWKS vor.
Regionale Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg
Seit dem Förderjahr 2001
werden die Landesmittel zur Wohnraumförderung der Region Bonn / Rhein-Sieg
budgetiert zugeteilt. Es hat sich gezeigt, dass die Umstellung der
Fördermittelvergabe auf eine Region zu mehr Flexibilität bei der Lösung der
örtlichen und regionalen Wohnungsmarktprobleme geführt hat.
An dem Modell der regionalen Budgetierung
der Landesmittel zur Wohnraumförderung nimmt die Region Bonn/Rhein-Sieg mit den
Bewilligungsbehörden Stadt Bonn, Stadt Troisdorf und Rhein-Sieg-Kreis teil. Die
budgetierte Zuteilung der Fördermittel soll auch im Programmjahr 2005
fortgeführt werden und der Region für das Jahr 2005 ein gemeinschaftliches
Globalbudget in Höhe von 50 Mio. € als Regelzuweisung zur Verfügung gestellt
werden. Neben diesem Globalbudget wird lediglich das anteilige Aufkommen aus
der Ausgleichszahlung den jeweiligen Bewilligungsbehörden gesondert zugeteilt.
Das Globalkontingent schließt auch die Anteile am Eigentumsprogramm, am
Modernisierungsprogramm, sowie die Mittelanteile zur Förderung von
Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen und von Pflegewohnplätzen ein.
Die betroffenen
Bewilligungsbehörden entscheiden im Rahmen der vorhandenen Förderangebote über
den Einsatz des Budgets in eigener Verantwortung. Die weiteren Einzelheiten
werden mit gesondertem Erlass geregelt.
Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen
fördert das Land Mietwohnungen (Nr. 2 WFB) und Gruppenwohnungen (Nr. 3.1 WFB)
und unterstützt so das selbstbestimmte Wohnen gestützt von ambulanten Diensten.
Insbesondere mehrfach schwerstbehinderten Menschen ist es aber oft nicht
möglich, in eine „normale“ Mietwohnung zu ziehen. Nordrhein-Westfalen wird
deshalb seine erfolgreiche Politik der Förderung kleiner, qualitativ
hochwertiger Wohnheime fortsetzen.
Die Mittel zur Förderung von
Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen sind für jedes Bauvorhaben
gesondert auf dem Dienstweg bis zum Bewilligungsschluss beim MSWKS anzufordern;
der geprüfte Antrag ist mit den gemäß Nummer 4.1 Wohnheimbestimmungen
erforderlichen Anlagen, jedoch ohne technische Unterlagen, der Mittelanforderung
beizufügen.
Mittelbereitstellung, Förderzusagen, vorzeitiger Baubeginn
Die Bewilligungsbehörden sind
ermächtigt, nach Bereitstellung der Fördermittel Förderzusagen in eigenem Namen
für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu erteilen
(§ 4 Abs. 1 WBFG) bzw. vorab Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn zu erteilen
(vgl. Nummer 7.25 WFB). Auf die Regelungen in Nr. 2.6 (gleichmäßige
Bewilligungspraxis im Laufe des Jahres) wird noch einmal besonders hingewiesen.
Zur Erleichterung der automatisierten Datenverarbeitung sind die Mittel unter
der Positionsnummer zu buchen, die sich aus dem Positionsnummernverzeichnis
ergibt, das die Wohnungsbauförderungsanstalt aktualisieren und bekannt geben
wird. Mittel derselben Positionsnummer sind mit dem Gesamtbetrag zu bewilligen.
Anlage 2
Anlage 3