Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 21.6.2005 Seite 669 bis 696
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 20.5.2005 - 25 - 42.12.01 - 35.00 - 5 - |
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Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 20.5.2005 - 25 - 42.12.01 - 35.00 - 5 -
203030
Richtlinie zur
Durchführung
der Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX)
im öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 20.5.2005
- 25 - 42.12.01 - 35.00 - 5 -
Der RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 (SMBl. NRW. 203030) wird wie folgt geändert:
1
In I. werden in Ziffer 13 nach dem Wort „Prävention“ ein „/“ und die Wörter
„betriebliches Eingliederungsmanagement“ angefügt.
2
Ziffer 1.3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Integrationsämter bei den Landschaftsverbänden, die Integrationsfachdienste, die örtlichen Fürsorgestellen, die Agenturen für Arbeit einschließlich der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn und die Arbeitsgemeinschaften bzw. die zugelassenen kommunalen Träger unterstützen die Dienststellen bei der Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in enger Zusammenarbeit um.“
3
In Ziffer 1.7 Satz 2 werden die Wörter
„disziplinarrechtliche Vorermittlungen“ durch
das Wort „Disziplinarverfahren“ ersetzt.
4
In Ziffer 2.2 Satz 2 werden die Wörter „durch das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5
In Ziffer 3.1 Satz 3 wird nach den Wörtern „gemäß § 72“ das Wort und die
Zahl „Abs. 2“ eingefügt.
5.1
In Ziffer 3.1 werden nach Satz 3 folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
“Dabei ist zu beachten, dass
ein schwerbehinderter Mensch bei der beruflichen Ausbildung auf zwei
Pflichtplätze angerechnet wird. Gleiches gilt bei Übernahme in ein
Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung für die Dauer des
ersten Beschäftigungsjahres (§ 76 Abs. 2 SGB IX).“
6
Nach Ziffer 3.1 wird folgende Ziffer 3.2 neu eingefügt und erhält
folgende neue Fassung:
„Während der Zeit einer
Berufsausbildung sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene, deren
Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder für die ein Grad der Behinderung
nicht festgestellt ist, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und der eingeschränkte Schutz (§
68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX) sind zu beachten.“
6.1
Ziffer 3.2 wird Ziffer 3.3; es wird folgender Satz angefügt:
„Auf den Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 08.04.2004 - 82-36 - (SMBl. NRW. 20021) wird hingewiesen.“
7
Ziffer 4.2 erhält folgende neue Fassung:
„§ 81 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn unter Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit, der
Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Trägern als arbeitssuchend
gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Dies gilt auch
für Ausbildungsverhältnisse der schwerbehinderten Menschen und der
gleichgestellten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.“
8
Ziffer 4.3.2 erhält folgende neue Fassung:
„Unbeschadet einer Stellenausschreibung ist in jedem Fall unter
Beschreibung der Stellenanforderungen bei der für die Einstellungsbehörde
zuständigen Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen
kommunalen Träger - bei allen akademischen Berufen zusätzlich bei der
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn - schriftlich anzufragen, ob
geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Das Verfahren kann zwischen
den Einstellungsbehörden und den Agenturen für Arbeit, den
Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern näher geregelt werden; die Schwerbehindertenvertretung
ist zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung
erhalten gleichzeitig je eine Kopie der Anfrage. Die
Schwerbehindertenvertretung ist auch dann bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine freien Stellen für eine
Einstellung zur Verfügung stehen.“
9
In Ziffer 6.1 Satz 4 werden nach
dem Wort „Integrationsämter“ die Wörter „oder Integrationsfachdienste“
eingefügt.
10
Ziffer 7.1 erhält folgende neue Fassung:
„Aus § 81 Abs. 4 SGB IX folgt grundsätzlich der
Anspruch der schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf
- Beschäftigung,
bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
verwerten und
weiterentwickeln können
- bevorzugte Berücksichtigung bei
innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres
beruflichen Fortkommens
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang
zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
- behinderungsgerechte Einrichtung und
Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen
und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
- Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den
erforderlichen technischen Arbeitshilfen
Sind schwerbehinderte Menschen bei der
Arbeitsausführung auf Arbeitsassistenz angewiesen, haben die Dienststellen sie
bei der Ermöglichung von Arbeitsassistenz zu unterstützen, das heißt
insbesondere, der Arbeitgeber hat die in seinem Verantwortungsbereich liegenden
innerdienstlichen Maßnahmen auszuschöpfen. Auf die §§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und
6 i. V. m. Abs. 8 Nr. 3 und 102 Abs. 4
SGB IX wird hingewiesen.
Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist
der schwerbehinderte Mensch selbst; er beschäftigt die Assistenzkraft oder
vereinbart mit einem Dritten (z. B. professionelle Hilfsdienste) das Erbringen
entsprechender Dienstleistungen (Arbeitgeber-/Dienstleistungsmodell).
Die
Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer
schwerbehinderten Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen entsprechende
Einzelgespräche zu führen. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, die
Bestrebungen der schwerbehinderten Menschen, ihre Dienstaufgaben wie alle anderen
Mitarbeiter zu erfüllen, nach Kräften zu unterstützen und ihnen dabei die
erforderlichen Hilfestellungen zu geben.“
11
Ziffer 7.6 erhält folgende neue Fassung:
„Bei der Planung von Neubauten ist zu
gewährleisten, dass sowohl die Gebäude, die Inneneinrichtung als auch die
Außenanlagen barrierefrei gestaltet werden. Insbesondere sind der Abschnitt K
Ziffer 28 der nach der Landesbauordnung erlassenen Richtlinie Bau NRW und die
Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179) zu beachten.
Dies gilt auch für Gebäude, die durch einen Investor errichtet, öffentlich
genutzt und insoweit angemietet werden. Bei
Umbauten sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der
Planung von Baumaßnahmen so rechtzeitig zu hören, dass ihre Vorschläge in die
Gesamtplanung eingehen können. Über den Baufortschritt kann sie sich jederzeit
informieren lassen. Bei der Anmietung von Diensträumen ist entsprechend zu
verfahren.“
12
Ziffer 8.1 erhält
folgende neue Fassung:
„Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX). Für gleichgestellte behinderte Menschen gilt diese Regelung nicht. Auf die tarifrechtliche Regelung in § 49 Abs. 4 MTArb, gemäß der Arbeiter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v. H. einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten, wird verwiesen. Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu behandeln; die Regelung über den Verfall von Erholungsurlaub gilt auch für den Zusatzurlaub. In folgenden Fällen ist in Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 4 und 5), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und nach der Regelung in § 125 Abs. 2 SGB IX Teilurlaub zu berechnen:
- Zuerkennung
der Schwerbehinderteneigenschaft im Kalenderjahr:
Für jeden vollen Monat der im Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
- Ausscheiden
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
sowie Eintritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres:
Für
jeden vollen Monat besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
Sich hierbei ergebende Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem Umfang zu
gewähren.
Bei neueingestellten schwerbehinderten Menschen, denen im laufenden Urlaubsjahr bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber bereits ganz oder anteilig Zusatzurlaub gewährt worden ist, ist dieser anzurechnen.
Den Wünschen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich
Urlaubszeitpunkt bzw. Urlaubseinteilung soll entsprochen werden.“
13
Nach Ziffer 8.9 werden die folgenden neuen
Ziffern 8.10 und 8.11 angefügt:
(8.10)
„Für blinde und sehbehinderte Beschäftigte ist sicherzustellen, dass Internet- und
Intranetnutzung nach Maßgabe der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
NRW (BITV NRW - SGV. NRW. 201 -) zur Verfügung gestellt wird.“
(8.11)
„Servicehunde (z. B. Blinden-, Rollstuhlbegleithunde) sind während der
Dienstzeit am
Arbeitsplatz
unterzubringen.“
14
In Ziffer 9 wird die Zahl „9.1“
gestrichen.
15
In Ziffer 10.1 wird folgender Satz
angefügt:
„Schwerbehinderte Menschen dürfen wegen ihrer Behinderung
nicht benachteiligt werden (§ 81 Abs. 2 SGB IX).“
16
In Ziffer 13 wird in der Überschrift nach
dem Wort Prävention ein „/“ und die Wörter
„betriebliches
Eingliederungsmanagement“ angefügt.
16.1
Der bestehende Absatz erhält die Nummerierung „13.1“.
16.2
In Ziffer 13.1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder eines
sonstigen“ ersetzt.
16.3
In Ziffer 13.1 werden die zwei letzten Sätze gestrichen.
16.4
Die folgenden Ziffern 13.2 und 13.3 werden neu angefügt:
(13.2)
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber die
besondere Verpflichtung, mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84
Abs. 2 SGB IX) die Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und
zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu klären.
Die zuständige Interessenvertretung
(§ 93 SGB IX) - bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung - haben das Recht, die Klärung zu verlangen. Sie
wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
Werden generelle Regelungen zur Durchführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements getroffen, ist die
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.“
(13.3)
„Die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung (§ 93 SGB IX) richtet sich
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz; die der Gleichstellungsbeauftragten
nach dem Landesgleichstellungsgesetz.“
17
Ziffer 15.2 erhält folgende neue Fassung:
„Beantragen schwerbehinderte Menschen die Entlassung
oder die Beendigung ihres Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses,
ist die Entscheidung hierüber eine beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S.
d. § 95 Abs. 2 SGB IX. Soll das Dienst-,
Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis gegen den Willen des schwerbehinderten
Menschen beendet werden, sind neben der Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85
ff. SGB IX zu beachten.“
18
In Ziffer 16.1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen kann die Schwerbehindertenvertretung unter den
Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des
Arbeitgebers das 1. oder das 1. und das 2. stellvertretende Mitglied zu
bestimmten Aufgaben heranziehen.“
19
In Ziffer 16.2 letzter Satz werden nach
dem Wort „kann“ die Wörter und die Zahl „(s. Anlg. 1).“ angefügt.
20
In Ziffer 16.5 Satz 3 werden nach dem Wort
„ihr“ die Wörter „in jedem Fall“ eingefügt.
21
Ziffer 17 erhält folgende neue Fassung:
„Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarungen sind ein zentrales Anliegen des
SGB IX (§ 83). Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der
Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung in
Zusammenarbeit mit dem bzw. den Beauftragten des Arbeitgebers auf die
Dienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegen und eine verbindliche
Integrationsvereinbarung mit Regelungen gemäß § 83 Abs. 2 und 2 a SGB IX
abzuschließen. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Maßgabe der auf der
jeweiligen Ebene angesiedelten Zuständigkeit das Recht, eine
Integrationsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufordern.“
22
In Ziffer 18 wird die Zahl „8“ durch die
Zahl „9“ ersetzt.
23
Ziffer II. wird gestrichen.
24
Die Anlage zu Nr. 16.2 des Runderlasses
des Innenministeriums vom 14.11.2003 erhält folgende neue Fassung:
„Im Interesse einer
einheitlichen Handhabung kann in Anlehnung an die in der Steuerverwaltung
regelmäßig durchgeführte Personalbedarfsberechnung ausschließlich für die
Freistellung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen von
folgenden Werten ausgegangen werden:
Der Personalbedarfsberechnung
zu Grunde liegen zurzeit
- eine
durchschnittliche Jahresarbeitszeit (JAZ) einer Normalarbeitskraft von 100.280
Minuten, gerundet 100.000 Minuten
- 207
Jahresarbeitstage (Anwesenheitstage)
- 490
Tagesarbeitsminuten, gerundet 500 Minuten
Dies bedeutet im Einzelnen:
Vertrauensperson auf Ortsebene:
10 v. H. der JAZ (Grundwert
10.000 Minuten) zzgl. 500 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten in der
Dienststelle (Zahl der gem. § 80 SGB IX für das Vorjahr gemeldeten
schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen)
Beispiel:
19 schwerbehinderte
Beschäftigte in der Dienststelle
- Grundwert 10.000 Minuten
- 19 x 500 Minuten 9.500 Minuten
--------------------
Summe: 19.500 Minuten
aufgerundet 20.000 Minuten
entspricht einer Freistellung
von 20 v. H.
Bezirksvertrauensperson:
30 v. H. der JAZ (Grundwert)
zzgl. 60 Minuten je schwerbehinderten Beschäftigten auf Bezirksebene
Hauptvertrauensperson:
100 v. H.
Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze
dar, die bei besonderen Verhältnissen Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von
schwerbehinderten Menschen an unterschiedlichen Dienstorten oder in mehreren
Dienstgebäuden).“
- MBl. NRW. 2005 S. 670