Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 48 vom 11.11.2005 Seite 1257 bis 1286
Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen Schutzimpfung gegen Influenza RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 - |
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Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen Schutzimpfung gegen Influenza RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 -
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Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen Schutzimpfung gegen Influenza
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 -
Gemäß § 20 Abs. 3 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Impfungen mit zugelassenem
Impfstoff gegen Influenzaerkrankungen im Herbst mit aktueller von der WHO
empfohlener Antigenkombination öffentlich empfohlen. Personen, die einen
Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen
vorgenommenen Influenza-Schutzimpfung erleiden, haben nach § 60
Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung. Davon unberührt bleibt die
ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall der
Impfung (Beachtung der Kontraindikationen) und der Aufklärung.
Der RdErl. d. Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 (SMBl. NRW. 21260) im
Hinblick auf die anderen Impfungen bleibt unberührt.
- MBl. NRW. 2005 S. 1261