Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.4.2012 |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.4.2012
20310
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
v. 24.4.2012
Für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i.S.v. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags der Länder TV-L (Beschäftigte) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen gilt:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind
- für das Landeszentrum Gesundheit
dessen Leitung,
- für die bzw. den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug
dessen Leitung,
- für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
die Bezirksregierung Köln,
- für die Beschäftigten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen
die Bezirksregierungen,
soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.
2
Weitere Zuständigkeiten
2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 der
Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)
erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen, soweit sie auf diese
übertragen sind. Die Vorlage an das Ministerium für Inneres und Kommunales
sowie an das Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ministerium).
2.2
Unbeschadet der Regelungen der §§ 11, 12 GOLR bleiben dem Ministerium
vorbehalten:
2.2.1
die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung, Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, Versetzung und Abordnung von Beschäftigten von der
Entgeltgruppe 15 bzw. 15 Ü an aufwärts;
2.2.2
Nummer 2.2.1 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die Einstellung von Hauptdezernentinnen
und Hauptdezernenten, sowie die Ausschreibung entsprechender Stellen, bei den
Bezirksregierungen bedarf der Zustimmung des Ministeriums;
2.2.3
die Auswahl und Entscheidung über die Besetzung der Fachbereichs- und
Fachgruppenleitungen beim Landeszentrum Gesundheit;
2.2.4
die Einstellung, Eingruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Versetzung, Abordnung und Beurlaubung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9
(gehobener Dienst) aufwärts bei der bzw. dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.
2.3
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und
Einrichtungen zuständig.
2.4
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 im Einzelfall an sich
ziehen.
3
Sonderzuständigkeiten
Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 TV-L oder die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L ist das Ministerium zuständig.
4
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Vertretungserlass NRW (Gem. RdErl. der Ministerpräsidentin, der Ministerien und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien v. 1.7.2011, SMBl. 20020) in seiner jeweils geltenden Fassung.
5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags der Länder die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
6
Inkrafttreten
Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung zu verfahren. Das Ministerium wird der Landesregierung bis Ende 2017 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung berichten.
Düsseldorf, den 24.4.2012
Barbara S t e f f e n s
-MBl. NRW. 2012 S. 224