Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 20.11.2012 Seite 689 bis 696
Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 v. 8.10.2012 |
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Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 v. 8.10.2012
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Notifizierung
von Untersuchungsstellen
nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02
v. 8.10.2012
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Dieser Erlass regelt das Verfahren
zur Notifizierung (Zulassung, Anerkennung) von Untersuchungsstellen in der
Abfallwirtschaft und die Umsetzung der „Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von
Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und der
Vereinbarung der Länder mit beteiligten Akkreditierungsstellen zur
Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien
und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich“ vom 30.10.2002 (BAnz.
S.25450) sowie der „Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf
dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften“
vom 9.11.2010 (BGBl. I S. 1504). Er regelt insbesondere die Anforderung an die
Qualität von Stellen für die Probenahme und Untersuchung von
- Klärschlamm nach § 3 Absatz 5 und 6 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
- Boden nach § 3 Absatz 2 Klärschlammverordnung und § 9 Absatz 2
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch
Artikel 1 u. Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611)
geändert worden ist
- Bioabfall nach § 3 Absatz 8 und § 4 Absatz 9 Bioabfallverordnung,
- Altholz nach § 6 Absatz 6 Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S.
3302), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist sowie
- Altöl nach § 5 Absatz 2 Altölverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
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Zuständigkeit
Die Untersuchungsstellen bedürfen der Bestimmung durch die zuständige Behörde. Es dürfen nur Stellen bestimmt werden, die für diese Aufgaben vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) notifiziert sind.
Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Sie erfolgt nur für Stellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen und für Stellen, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausüben wollen und keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Anforderung an die Untersuchungsstelle
Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der jeweils gültigen Form verfügen. Dieses ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen. Untersuchungsstellen mit eingeschränktem Untersuchungsumfang, die ausschließlich regional tätig werden, können ihre Kompetenz im Rahmen einer Begutachtung durch das LANUV nachweisen.
Die Untersuchungsstelle ist
verpflichtet
- die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
- alle erforderlichen Maßnahmen zur internen und externen analytischen
Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem LANUV
nachzuweisen,
- die von der Notifizierung umfassten Probenahmen ordnungsgemäß, gewissenhaft
und unparteilich durch ausgebildetes Personal durchführen zu lassen, das in das
Qualitätsmanagementsystem der Stelle eingebunden ist,
- die von der Notifizierung umfassten analytischen Untersuchungen in der Regel
selbst im eigenen Labor mit eigenem Personal und eigenen Geräten durchzuführen.
In Ausnahmefällen (z.B. nicht vorhersehbarer Geräteausfall) kann die
Untersuchung an eine ebenfalls für diese Aufgabe notifizierte Stelle
untervergeben werden. Dieses ist im Untersuchungsbericht deutlich anzugeben,
- dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben
regelmäßig geschult und fortgebildet werden,
- regelmäßig an den vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen
des LANUV teilzunehmen,
- dem LANUV unverzüglich jede gravierende Änderung der Notifizierungsvoraussetzungen
anzuzeigen,
- Mitarbeitern des LANUV jederzeit nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu
ihren Laborräumen zu gestatten und Einblick in die zur Kontrolle der
Analysenqualität notwendigen Unterlagen zu gewähren,
- Probenrückstellmuster in geeigneter Form für evtl. Nachuntersuchungen
mindestens ein Jahr aufzubewahren und
- die Kosten für Begutachtungen und Ringversuche zu tragen.
Darüber hinaus erteilt die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und ggf. an die zuständige Akkreditierungsstelle.
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Verfahren
Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV.
Die Notifizierung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Kompetenz für sämtliche Untersuchungsparameter eines oder mehrerer Teilbereiche des jeweils gültigen Fachmoduls Abfall nachgewiesen hat. Sind für einen Untersuchungsparameter mehrere Verfahren angegeben, so muss mindestens eines beherrscht werden.
Die Notifizierung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Während der Notifizierungsdauer ist jeder Standort der Untersuchungsstelle mindestens einmal im Rahmen eines Wiederholaudits zu begutachten.
Untersuchungsstellen, die durch das LANUV notifiziert wurden, werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa (http://www.luis.brandenburg.de/resymesa/) veröffentlicht.
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Widerruf
Die Notifizierung kann vom LANUV eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn gravierende Mängel festgestellt werden. Dies sind:
- Nichteinhaltung erteilter
Auflagen des Notifizierungsbescheides,
- Wegfall wesentlicher Notifizierungsvoraussetzungen,
- Wiederholte nicht erfolgreiche oder fehlende Teilnahme an den vom LANUV
vorgeschriebenen Ringversuchen oder Vergleichsuntersuchungen,
- Überwiegend fehlerhafte Analytik an einem vorgeschriebenen Ringversuch, d.h.
mehr als zwei Drittel der Ergebnisse der benötigten
Proben-Parameter-Kombinationen liegen außerhalb der Toleranzgrenzen,
- Wiederholte fehlerhafte Analytik (dreimal in Folge) desselben
Untersuchungsparameters trotz insgesamt erfolgreicher Teilnahme,
- Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet
ist.
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Aufhebung von Erlassen
- Die Bekanntmachung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 19.8.2009 (MBl. NRW. S. 422),
- der Erlass zur Bestimmung von Untersuchungsstellen zur Bioabfall-Verordnung
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 31.3.1999
(n.v.) IV A 3 – 915-24305/1, sowie
- der Erlass zum Vollzug der Altholzverordnung des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.2.2003 (n.v.) IV A 3 –
915-24305/4
werden aufgehoben.
Hinweis:
Dieser Erlass ersetzt die
Regelungen
- der Nummer 2 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 27.4.1995 (MBl. NRW. S. 674, SMBl. NRW. 74),
- der Nummer 4.2 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.2.2002 (MBl. NRW. S. 458, SMBl. NRW. 74).
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Übergangsregelung
Die bisherige gesonderte Regelung über die Zulassung von Bodenprobenehmern nach Klärschlammverordnung gemäß Nummer 2 des unter Nummer 6 genannten RdErl. vom 27.4.1995 entfällt. Die Zulassung zur Bodenprobenahme ist mit diesem Erlass an eine anerkannte Untersuchungsstelle gebunden. Die bisher erteilten Zulassungszertifikate behalten jedoch noch ihre Gültigkeit bis zur zuletzt erteilten Zulassungsfrist. Für Probenehmer, deren Zulassung mit Ablauf des Jahres 2012 abläuft, kann auf Antrag noch eine einmalige Verlängerung um 3 Jahre gewährt werden.
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Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31.12.2017 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 691