Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 27.12.2013 Seite 589 bis 598
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 - v. 18.12.2013 |
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Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 - v. 18.12.2013
2057
Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 -
v. 18.12.2013
1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol)
für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
2
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der
Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit
Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inkl. der Anlagen 1 bis 11.2.
Diese
sowie der Anhang 1 (siehe Nummer 3) werden nicht im Ministerialblatt NRW
veröffentlicht, sondern stehen als Download auf der Homepage der Polizei
NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich - Aufgaben
- Polizei und Recht - Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei - zur Verfügung
Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 11.2 sind nachfolgend aufgeführt.
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Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei |
Anlage 1 |
Begriffe und Definitionen |
Anlage 2 |
Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung |
Anlage 3 |
Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA |
Anlage 4 |
Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA |
Anlage 4.1 |
Abnahmeprotokoll für die Abnahme einer ÜEA |
Anlage 4.2 |
Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll |
Anlage 5 |
Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen |
Anlage 6 |
Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung |
Anlage 7 |
Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten |
Anlage 8 |
Merkblatt für Betreiber von ÜEA |
Anlage 9 |
Überprüfungen von ÜEA |
Anlage 10 |
Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL) |
Anlage 11 |
Zusatzregelungen zu ÜEA |
Anlage 11.1 |
Objektbeschreibung |
Anlage 11.2 |
Anwenderbeschreibung |
3
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für
Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das
Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
4
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr.
1.6 der Anlage 1) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die
Polizei vorliegen.
5
Die neue Richtlinie „Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die
Polizei (ÜEA)“ tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2018
außer Kraft.
Mein RdErl. v. 18.12.2007 (SMBl. NRW. 2057) wird aufgehoben.