Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 22.8.2014 Seite 451 bis 472
Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 - 2522 - v. 30.7.2014 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 - 2522 - v. 30.7.2014
203205
Genehmigung von Dienstreisen
der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Arbeit, Integration und Soziales
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1
- 2522 -
v. 30.7.2014
1.
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, und des § 1 Absatz 2 der
Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238)
geändert worden ist, erteile ich hiermit den Leitungen der Behörden und
Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die
Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen
Bereich durchzuführen.
Ferner ermächtige ich die Leitungen, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bedürfen meiner Genehmigung.
Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Beschäftigten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.
Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
2.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 24. November 2003 (MBl. NRW. S. 1608) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2014 S. 452